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Gastflüge: Alles bleibt beim Alten

Gar nicht so lange her, da sorgte eine EU-Verordnung über Gastflüge mit Kleinflugzeugen für Aufregung. Nun gibt es endlich Entwarnung

Von Redaktion
Glücklich: Die Unsicherheit bei Gastflügen mit privaten Kleinflugzeugen ist vom Tisch
Glücklich: Die Unsicherheit bei Gastflügen mit privaten Kleinflugzeugen ist vom Tisch Thorsten Kraft

Die Problematik Gastflüge ist geklärt. Ab 1. Juli 2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission, die die Verordnung Nr. 965/2012 ändert. Für Privatpiloten ist von entscheidender Bedeutung, dass mit dieser neuen Verordnung aus dem Jahr 2014 dem Artikel 6 der Verordnung 965/2012 ein Absatz 4 a eingefügt wird mit folgendem Wortlaut: »4a: Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden: a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf; c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.«

Rechtsexperte: Dr. jur. Roland Winkler schreibt jeden Monat die Kolumne Christina Scheunemann
Rechtsexperte: Dr. jur. Roland Winkler schreibt jeden Monat die Kolumne „Praxis Recht“ im fliegermagazin

Zu ergänzen wäre, dass zu »technisch nicht komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen« solche Flächenflugzeuge zählen, die unter einer MTOM von 5,7 Tonnen liegen, nicht mehr als 19 Fluggastsitze haben, nur einen Piloten benötigen und nicht mit einer Turbine beziehungsweise einem Strahltriebwerk ausgerüstet sind. Bei Hubschraubern darf die MTOM nicht über 3175 Kilo liegen und die Kabine nicht mehr als neun Passagiersitze haben, damit das Muster noch als »technisch nicht kompliziert« eingestuft wird.Erfreulich: Es kann endlich Entwarnung gegeben werden, und es ist damit nicht mehr nötig, sich wie im fliegermagazin #10.2013 empfohlen vorab bei der Versicherung eine Bestätigung zu holen. Mehr in fliegermagazin #8.2014.

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