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ENTWARNUNG: Die US-Lizenzen genügen bis auf Weiteres doch!

Erst vor einigen Tagen hatten wir vermeldet, dass die US-Lizenz allein zum FÜhren von N-registrierten Flugzeugen seit 8. April nicht mehr ausreiche. Doch das ist falsch: Die NfL 1-990-17 verlängert die Aussetzung der entsprechenden EU-Vorschrift.

Von Redaktion
Thomas Borchert

Mit der NfL 1-990-17 wird die EU-Vorschrift bis zum 31. Dezember 2017 ausgesetzt. Gleichzeitig enthält sie den Hinweis, dass die Vorschrift angepasst wird, sobald die EU eine neue, vermutlich längere Frist veröffentlicht hat. Zum Hintergrund: Die Situation ist schon seit Jahren vertrackt. Die Basic Regulation der EASA verlangt eigentlich, dass in der EU ansässige Piloten, die in Drittländern zugelassene Flugzeuge fliegen, nicht nur die von Seiten des Drittlands geforderten Berechtigungen haben, sondern auch die entsprechenden EASA-Lizenzen der EU. Konkret bedeutet dies in der Praxis vor allem: Piloten aus der EU, die US-registrierte Flugzeuge fliegen, brauchen nicht nur ein US-amerikanisches Pilot Certificate, sondern auch eine Lizenz der EASA. Dies gilt für Flüge nach VFR, aber entsprechend auch für eine Instrumentenflugberechtigung, wenn IFR geflogen werden soll, oder eine Musterberechtigung, wenn diese für das Flugzeug erforderlich ist.Seit einigen Jahren wird den EASA-Mitgliedsstaaten durch EASA und EU die Möglichkeit gegeben, diese Vorschrift jeweils für das nächste Jahr außer Kraft zu setzen. Hintergrund ist die Hoffnung, mit den USA ein bilaterales Abkommen (Bilateral Aviation Safety Agreement – BASA) zu treffen, das die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen drastisch vereinfacht und so das Problem löst. Doch die Verhandlungen über das BASA kommen seit Jahren nicht voran. So hatten in den vergangenen zwei Jahren schon einige EASA-Länder die Möglichkeit zur Aussetzung der Vorschrift nicht mehr genutzt. In diesem Jahr nun haben EASA und EU den Termin 8. April verstreichen lassen, ohne eine Möglichkeit zur Aussetzung zu schaffen.Angeblich arbeitet man noch daran. Als Reaktion darauf haben einige Länder (Frankreich, Großbritannien) zumindest national geltende Ausnahmen erlassen – nun auch Deutschland. Es bleibt also vorerst alles beim Alten. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

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