Recht

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Recht: Hausrecht

An einem Flugplatz gibt es Reibereien zwischen den Beteiligten. Darf ein Flugplatzbetreiber bestimmte Personen von der Nutzung ausschließen?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Hausrecht:

Auf unserem Verkehrslandeplatz gibt es mehrere Flugschulen und Flugsportvereine. Unser Einzugsgebiet für Piloten, potenzielle Flugschüler und Charterer ist recht groß, und bei so vielen Menschen versteht es sich von selbst, dass nicht immer alles reibungslos funktioniert: Mal stellen Charterer ihre Flieger auf den falschen Plätzen ab, mal stehen deren Autos auf dem Parkplatz und vor der Gaststätte kreuz und quer. Einige Piloten, die von auswärts kommen und nicht so oft an unserem Platz fliegen, halten sich nicht an die Platzrunde, andere funken Unsinn, weil sie offensichtlich die Sprechfunkverfahren nicht mehr richtig beherrschen. Die Flugschüler sind manchmal ein regelrechtes Ärgernis, und auch zwischen den Flugschulen selbst herrscht nicht immer eitel Sonnenschein.

Es kam in der Vergangenheit immer öfter zu Beschwerden, die alle beim Flugplatzhalter aufgelaufen sind. Es wird seit einiger Zeit diskutiert, wie man wieder Ordnung am Platz schaffen könnte. Ein Gedanke unter vielen ist, dass man eine Art Strichliste über die Flugplatznutzer führt und gegen besonders auffällige Piloten Sanktionen bis hin zum Nutzungsverbot verhängt – schließlich hat der Halter ja auch ein Hausrecht und kann solchen Piloten die Benutzung verwehren, die sich nicht regelkonform verhalten. Wie ist die Rechtslage?

Dr. Roland Winkler antwortete:

Ausgangspunkt unserer Überlegungen ist § 45 Luftverkehrszulas- sungsordnung (LuftVZO), der den Flugplatzhalter dazu verpflichtet, den Flugplatz in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Interessant ist die Frage, was unter ordnungsgemäßem Betrieb zu verstehen ist. Der Flugplatz ist ja nicht die private Spielwiese des Halters, sondern er wurde durch die erteilte Genehmigung dem öffentlichen Luftverkehr gewidmet. Somit hat jedermann das Recht, den Flugplatz im Rahmen dieser Genehmigung zu nutzen. Wenn also ein Pilot mit einem Luftfahrzeug, für das der Platz zugelassen ist, dort landen will, kann ihn niemand daran hindern. Die Rechtsbeziehungen zum Flugplatzhalter bestimmen sich nach Zivilrecht: Teilt ein Pilot über Funk mit, dass er zur Landung anfliegen will, kommt in diesem Moment ein Mietvertrag über die Benutzung der Landebahn und der Rollwege zustande.

Meldet ein Pilot, tanken zu wollen, kommt bei Selbstbedienungstankstellen ein Kaufvertrag, bei Tankstellen mit Tankcrew ein Dienstvertrag (Betankungsvorgang) und ein Kaufvertrag über den bezogenen Treibstoff zustande. Der Platzhalter hat nicht die Möglichkeit, den Vertragsschluss zu verweigern, denn es besteht ein so genannter Kontrahierungszwang: Er muss mit jedem, der die Betriebsbedingungen erfüllt, die gewünschten Verträge abschließen. Auch darf er niemanden diskriminieren: Ohne sachlichen Grund darf es keine unterschiedliche Behandlung geben, dies bestimmt § 45 Abs. 2 LuftVZO ausdrücklich. Natürlich muss sich auch ein Pilot als Vertragspartner an die Regeln des Platzhalters halten. Ansonsten hat der Platzhalter ein so genanntes Leistungsverweigerungsrecht.

Hausrecht: Wer das Sagen hat

Wenn man an seinem Heimatplatz Abbucher ist und die Lastschrift für Landungen und Treibstoff nicht einlösbar war, kann der Platzhalter sich weigern, dieser Person Treibstoff zu überlassen. Schwieriger wird es bei Ordnungsmaßnahmen wegen Fehlerverhaltens: Geparkte Autos vor der Gaststätte gehen den Platzhalter nichts an. Bei den Vorkommnissen auf den Betriebsflächen muss man unterscheiden: Beeinträchtigen Personen, egal ob Piloten oder Fluggäste, die Betriebssicherheit, kann der Platzhalter die Störer zum Verlassen auffordern. Sind aber Personen nur „lästig“, muss er sie gewähren lassen, denn anders als in einer Privatwohnung greift kein Hausrecht. Streit zwischen Flugschulen oder einzelnen Luftfahrzeughaltern geben dem Platzhalter keine Sanktionsmöglichkeiten.

Wenn Flugschüler durch Fehlverhalten auffallen, kann sich der Platzbetreiber im Rahmen des mit der Flugschule bestehenden Mietvertrags auf zivilrechtlicher Ebene auseinandersetzen. Gibt es keine Einigung, bleibt nach Abmahnung nur die Möglichkeit, den Mietvertrag zu kündigen. Bei Platzrunden- und Funksündern bleibt nur die Möglichkeit, diese auch in ihrem eigenen Interesse der zuständigen Luftfahrtbehörde zu melden. Die Landung kann in keinem Fall verweigert werden, auch so etwas wie ein künftiges Anflugverbot lässt sich nicht aussprechen. Die angesprochene Strichliste ist sehr bedenklich: Sammeln und Speichern von personenbezogenen Daten ist nach dem Datenschutzrecht nur unter engen Bedingungen zulässig. Ein solches an das Verkehrszentralregister erinnerndes Vorgehen hätte wohl auch wenig Wert, wenn sich jemand gegen die gegen ihn verhängte Sanktion – und das könnte ja nur ein Nutzungsverbot sein – vor Gericht wehrt.

fliegermagazin 9/2016

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