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Recht: Sprachprüfung
Viele Piloten von Flugzeugen und Luftsportgeräten sind verwirrt, was es mit dem Englischtest auf sich hat und was er für die Funklizenz bedeutet
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Sprachprüfung:
Durch die Neuregelungen im Bereich des Sprechfunks scheint jetzt alles durcheinander zu sein. Die Diskussion bei uns dreht sich zum einen um die Frage, ob die alten Sprechfunkzeugnisse (AZF, BZF I, BZF II) überhaupt noch gelten oder irgendeine Bedeutung haben. Zum anderen müssen ja wohl nicht alle Piloten zum neuen Englischtest, der von einigen als ziemlich anspruchsvoll beschrieben wird. Wie ist denn insbesondere die Rechtslage für Ultraleichtflieger, eine Sparte, die immer wichtiger wird? Schließlich sind die ULs nicht auf das Fliegen innerhalb Deutschlands begrenzt, sondern ich könnte auch die Welt umrunden. Soll man als SPL-Lizenzinhaber daher vielleicht doch eine Englischprüfung machen?
Dr. Roland Winkler antwortete
Die Rechtslage ist einfacher als viele denken: Ursprünglich gab es nur die Sprechfunkzeugnisse, die nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 unbegrenzt gültig sind. Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis (AZF) berechtigt zum uneingeschränkten Funken in Englisch und Deutsch, auch IFR. Das beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis I (BZF I) erlaubt ebenfalls umfassenden Sprechfunk – aber nur im Sichtflug. Mit dem beschränkt gültigen BZF II darf man dagegen nur in Deutschland, einzig in deutscher Sprache und nur als Sichtflieger funken – Flüge ins Ausland sind damit tabu. Durch die Zeugnisse weist man seine Funkkenntnisse nach. Dazu kommt jetzt – nur für Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen – der Sprachtest (English Proficiency Test), der vom Prüfungsumfang und von der Geltungsdauer her eine Verschärfung darstellt.
Er belegt unabhängig vom Funken den Kenntnisstand des Englischen: Besteht man die höchste Stufe 6, gilt der Nachweis lebenslang. Der Sprachlevel 4 ist vier Jahre gültig, in Kombination mit einer IFR-Berechtigung drei Jahre. Seit Anfang 2011 muss der Sprachlevel durch Eintrag in die Pilotenlizenz nachgewiesen werden. AZF und BZF I-Inhaber müssen grundsätzlich in englischer Sprache funken. Eine Ausnahme gilt nur bei Sichtflügen und im Rollverkehr auf Frequenzen, die für Sprechfunk in deutscher Sprache zugelassen sind, oder wenn der Empfänger mit der englischen Sprache nicht vertraut ist. Man darf also bei allen Flugplätzen, die auf der Sichtanflugkarte bei der Frequenzangabe ein „ge“ (german) haben, deutsch sprechen. Das gilt auch für in Grenznähe liegende Landeplätze, die man auf deutsch kontaktieren kann. Aber: Im Ausland unter VFR- oder IFR-Bedingungen ist Funken dennoch nur noch mit dem Englischnachweis des Sprachlevels 4 oder höher erlaubt – und mit einem BZF II gar nicht.
Wie viel Englisch wird verlangt?
Ganz ohne Funkzeugnis funken darf man nur an Bord von Freiballonen, Segelflugzeugen und Luftsportgeräten, zu denen ULs zählen, außer man fliegt in den Lufträumen der Klassen B, C oder D. Da es zur Zeit in Deutschland keinen Luftraum B gibt, heißt das, dass ein UL-Pilot die Lufträume C und D zu meiden hat, wenn er kein Flugfunkzeugnis besitzt. Damit ist beispielsweise ein Anflug auf einen Verkehrsflughafen mit einem UL ohne BZF aufgrund der Kontrollzone (Luftraum D) ausgeschlossen. Piloten von Luftsportgeräten müssen auch nicht zur Sprachprüfung. Man kann mit einem deutschen Ultraleichtflugzeug ohne Flugfunkzeugnis nach Österreich, Frankreich, Italien und Dänemark fliegen, soweit man auch dort die Lufträume B, C und D meidet. Der Pilot darf in der Landessprache, also zum Beispiel Italienisch oder Französisch, funken.
Doch es muss davor gewarnt werden, dass man sich, auch wenn gesetzlich keine Englischkenntnisse gefordert werden, zurücklehnen kann: Da bei den meisten Plätzen vorgeschrieben ist, rechtzeitig vor Erreichen der Platzrunde Funkkontakt aufzunehmen oder Blindmeldungen abzusetzen, muss auch ein UL-Pilot die Kommunikation, wenn nicht in der Landessprache, so doch auf Englisch leisten können. Dafür müssen die Kenntnisse so gut sein, dass man sein Anliegen mitteilen und die erfolgende Antwort verstehen kann. Wer keine vernünftige Meldung über den Äther schickt oder eine Antwort erst nach fünfmaliger Wiederholung versteht, dem könnte man mangelnde Flugvorbereitung vorwerfen. Wenn dann etwas passiert, könnte der Pilot in erhebliche Schwierigkeiten kommen. Es ist also auch für UL-Piloten wichtig, gut Englisch zu können.
fliegermagazin 7/2011
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