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Recht: Sprechfunk (II)

Wer als Motorflieger ins Ausland reist, braucht einen Sprachnachweis als Lizenzeintrag. Doch muss man unbedingt auch PIC sein, um zu funken?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Sprechfunk:

Ich unternehme öfter gemeinsame Auslandsflüge mit einem befreundeten Piloten. Wir besitzen beide den PPL-A JAR-FCL und fliegen Echo-Klasse. Ich habe das BZF 1, und mein Sprachlevel ist in meiner Lizenz eingetragen. Mein Freund spricht zwar sehr gut Englisch, besitzt aber (noch) nicht das BZF 1. Ein Fluglehrer meinte, dass es nach wie vor erlaubt sei, ohne eingetragenen Sprachlevel ins Ausland zu fliegen, wenn jemand mit entsprechenden Fähigkeiten an Bord den Funk für den PIC übernimmt. Mir erscheint das unlogisch, weil doch der PIC alles verstehen muss – schließlich muss er jederzeit rasch und korrekt handeln können und darf sich nicht auf eventuell falsche Übersetzungen verlassen! Wenn überhaupt, dann müsste ein Co doch wenigstens die gleichen Fähgikeiten und Nachweise haben, also eine Pilotenlizenz der geflogenen Klasse, BZF 1 und Leveleintragung. Darf mein Freund ohne BZF als PIC der Echo-Klasse ins Ausland fliegen, wenn ich den Funk übernehme?

Dr. Roland Winkler antwortete

Sie sprechen ein Problem an, das man tatsächlich nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Wir hatten uns bereits unter dem Aspekt „Wie viel Englisch wird verlangt?“ in fliegermagazin 7/2011 mit der Sprachprüfung beschäftigt. Ihre Fragen zielen jedoch in eine etwas andere Richtung. § 26 a LuftVO regelt, dass der Funkverkehr als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt wird. Teilnehmer brauchen im Gebiet der Bundesrepublik ausreichende Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache. Absatz 2 dieser Regelung legt fest, dass bei Flügen in den Lufträumen C und D eine dauernde Hörbereitschaft auf der Funkfrequenz der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle aufrecht zu erhalten und im Bedarfsfall der Funkverkehr mit ihr herzustellen ist. Die Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren (NfL I-7/12) schreibt vor, dass der Funk in englischer Sprache durchzuführen ist.

Lediglich mit Bodenfunkstellen auf unkontrollierten Plätzen darf generell auf Deutsch gesprochen werden, sonst nur auf den dafür zugelassenen Frequenzen. § 2 LuftVO bestimmt in seinem Absatz 1, dass die Vorschriften dieser Verordnung für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer gelten, und zwar unabhängig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder nicht. Absatz 2 bestimmt, dass Luftfahrzeuge während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen sind. Damit ist klargestellt, dass sich auch § 26 a LuftVO ausschließlich an den verantwortlichen Luftfahrzeugführer wendet – das ist bei Einmots bis zwei Tonnen MTOM der links sitzende PIC. Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse bestimmt, dass es zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik eines gültigen Flugfunkzeugnisses bedarf.

Sprechfunk: Die Lizenz zum Reden

Ausnahmen davon gibt’s für Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen – allerdings nur dann, wenn sie sich nicht in den Lufträumen der Klassen B, C und D bewegen. Konkret heißt dies, dass ohne BZF mit solchen Luftfahrzeugen in Deutschland weder Anflug noch Landung auf einem Flugplatz mit Kontrollzone zulässig sind noch ein möglicherweise genehmigungsfähiger Überflug, wenn er in den Luftraum C führen würde. Ergänzend ist noch § 125 LuftPersV heranzuziehen, wonach Piloten von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen müssen – Segelflugzeuge, Motorsegler und ULs sind ausgenommen. Ihr Freund darf also ohne BZF 1 nicht als PIC der Echo-Klasse im Ausland tätig werden, da er die Berechtigung zum Funken auf Englisch als auch den erforderlichen Sprachnachweis nicht hat.

Dabei ist es sogar egal, ob Ihr Freund tatsächlich besser Englisch spricht als der Inhaber einer Level-4-Bescheinigung: Auch wenn ich fließend Französisch oder Italienisch spreche, darf ich in Frankreich oder Italien nicht in der Landessprache funken, wenn ich weder Flugfunkzeugnis noch den Nachweis der jeweiligen Sprachkenntnisse habe. So wurden Piloten aus der französischen Schweiz beanstandet, die in Frankreich Französisch gesprochen haben, ohne ein entsprechendes Flugfunkzeugnis und die Eintragung eines Levels zu haben. Übrigens müssen auch UL-Piloten bei Flügen ins Ausland sehr wohl darauf achten, dass sie beim Funken verstanden werden und selbst verstehen, was von ihnen erwartet wird – in welcher Sprache auch immer. Sie sind zwar von der Sprachnachweispflicht ausgenommen – einen Freibrief haben sie deswegen aber nicht.

fliegermagazin 8/2012

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