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Beschränkung bei Kunstflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen
Mit dem AIP AIC VFR 04/16 wurde in Deutschland der Motorkunstflug stark eingeschränkt. So sind seither Kunstflüge nur noch zwischen 07:00 und 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr und Sonnenuntergang an Wochentagen, an Wochenenden sogar nur noch zwischen 09:00 und 13:00 Uhr möglich. Als Grundlage dieser Entscheidung wurde ein Urteil eines einzelnen Gerichts (Oberverwaltungsgericht in Koblenz) aus 2014 bezüglich einer einzelnen Klage in Bezug auf die Landeplatzlärmschutzverordnung benannt.
Kunstflugpiloten
sind in aller Regel Hobbypiloten, denen es zu den genannten Zeiten oft
nicht möglich ist, zu trainieren. Deutschland hat eine lange und
erfolgreiche Tradition im Kunstflug. Neben den namhaftesten Herstellern
und Entwicklern von Kunstflugzeugen weltweit sind zahlreiche Welt- und
Europameister deutscher Nationalität.
Kunstflug ist darüber hinaus
für viele Piloten eine viel genutzte Möglichkeit, ihre Fähigkeiten, ein
Flugzeug in Grenzzuständen zu beherrschen, zu lernen und zu üben. Dies
trägt nachhaltig zur Sicherheit der allgemeinen Luftfahrt in Deutschland
bei.
Es gilt zu prüfen, ob die DFS überhaupt zuständig ist, oder ob
mit einer solchen Allgemeinverfügung Formenmissbrauch betrieben wird.
Die Landeplatzlärmschutzverordnung gilt, abgesehen davon, nicht für alle Flugplätze. So steht in § 1 der LLärmschutzV:
„Zum
Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach
Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen
Kalenderjahr 15000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von
Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden haben, sind
Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und
Motorseglern bis zu 9000 kg höchstzulässiger Startmasse untersagt“.
Eine sonst übliche Anhörung der Interessenverbände wie DAEC oder AOPA gab es nicht.
Mit
dieser Anordnung wird mittelfristig nicht nur einem Teil des
Flugsports, der in Deutschland eine sehr lange Tradition hat, der Garaus
gemacht. Es wird darüberhinaus die Sicherheit und Fortbildung der
Piloten in großem Maße eingeschränkt.
Zur Petition der Zurücknahme der im Luftfahrthandbuch AIP AIC VFR
04/16 festgelegten Beschränkung bei Kunstflügen mit motorbetriebenen
Luftfahrzeugen vom 21.07.2016 geht es hier
