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Zuverlässigkeitsprüfung verstößt nicht gegen Verfassung und Grundrechte

Die Pilotenvereinigung AOPA Deutschland teilt mit, dass ihre beiden Musterklagen vor dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts keinen Erfolg gehabt haben. Die ZÜP verstoße damit nicht gegen die Grundrechte, teilte AOPA Deutschland in einer Presse-Erklärung mit.

Von Redaktion

Der 2. Senat des Bundesverfassungerichts kam in den beiden Musterklagen der AOPA zum Urteil, dass erstens das LuftSiG nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte und zweitens, dass Paragraf 7 LuftSiG und die Ausgestaltung der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten weder gegen die Grundrechte, noch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße.
Die Pilotenvereinigung AOPA Deutschland, die auf ihrer Website eine Stellungnahme veröffentlich hat, spendet allerdings etwas Trost und Hoffnung für die Enttäuschten: So sähen die Entwürfe der neuen, europaweit einheitlichen Vorschriften zur Lizenzierung von Piloten durch die EASA ausdrücklich keine Zuverlässigkeitsüberprüfungen mehr vor, die deutschen Behördenvertreter konnten sich europaweit mit ihrer Überwachungsmentalität nicht durchsetzen.
Und das wiederum bedeutet: Jeder deutsche Pilot muss noch maximal eine ZÜP über sich ergehen lassen, bis die EASA-Lizenzen vermutlich im Jahr 2012/2013 kommen. Dann ist die ZÜP – hoffentlich – endlich vom Tisch.

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