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UL-Einfluggenehmigung: Mit dem Ultraleichtflugzeug ins Ausland
Immer wieder sind UL-Piloten davon überrascht, dass sie für Reisen ins Ausland Einfluggenehmigungen brauchen. Welche Länder das Reisen mit dem Ultraleichtflugzeug besonders schwer machen – Ihr fliegermagazin klärt auf.
Bei der dänischen Luftfahrtbehörde CAA wundert man sich: »Wir haben den Eindruck, als wäre manchen deutschen UL-Piloten nicht so recht bewusst, dass ihr Flugzeug mit einer nationalen Erlaubnis fliegt, die nicht in ganz Europa gilt – anders als Flugzeuge mit einer ICAO-konformen Musterberechtigung.« Tatsächlich deckt sich diese Einschätzung mit dem, was in Online-Foren für Piloten oder bei Diskussionen an Flugplätzen zu hören ist: lautes Schimpfen darüber, dass ULs in Europa nicht einheitlich behandelt werden und auch nicht überall fliegen dürfen. Klären wir also zunächst die Grundlagen.
Bei Reisen ins Ausland mit dem Ultraleichtflugzeug zu beachten
Ultraleichtflugzeuge sind eben keine »Flugzeuge«, sondern Luftsportgeräte. Auf Englisch werden sie oft Microlights genannt. Sie fallen nicht unter die »reguläre« Zulassung von Flugzeugen in Form einer Musterzulassung (auf Englisch type certificate), die über die Zivilluftfahrtorganisation ICAO weltweit erfolgt und weltweit in deren Mitgliedstaaten anerkannt wird.
Die Regeln für ICAO-Mitglieder sind klar: Hat ein anderer Staat eine Musterzulassung für ein Flugzeug erteilt und ist dieses im entsprechenden Land registriert, dann muss die Nutzung des Luftraums ohne weiteres gewährt werden. Ist dagegen eine dieser zwei Bedingungen nicht erfüllt, dann können Staaten verlangen, dass vor dem Einflug in ihren Luftraum eine Genehmigung einzuholen ist. Und sie können deren Erteilung an Bedingungen knüpfen.
Für deutsche ULs gilt: Sie haben zwar eine Registrierung in Form der erteilten Kennung D-M … Manche andere Länder registrieren ihre Ultraleichtflugzeuge dagegen nicht. Eine international gültige Musterzulassung dagegen haben ULs nicht. Das war und ist ja gerade der Vorteil der ULs, der bei ihrer Konstruktion so viele Vereinfachungen ermöglicht: Die Regeln sind national, aber sie gelten eben erstmal auch nur in Deutschland.
UL-Flugzeuge am Strand in Barra, SchottlandUneinheitliche Gewichtsgrenze für ULs
In der Basic Regulation der europäischen Luftfahrtbehörde EASA ist daher eigens verankert, dass ULs nicht von der Behörde reguliert werden. Hier lauert ein weiteres Missverständnis: Vor einigen Jahren hat die EASA vor allem auf Betreiben der deutschen Verbände die Gewichtsgrenze für ULs von 472 auf 600 Kilogramm angehoben. Allerdings auf eine sehr spezielle Weise: Sie hat in einer besonderen Vorschrift den EASA-Staaten die Option gegeben, das maximale Abfluggewicht für ULs in ihren nationalen Vorschriften auf 600 Kilogramm anzuheben.
Deutschland hat dies getan und die nationalen Bauvorschriften für ULs entsprechend angepasst. Andere Länder haben das Limit zwar er höht, aber nicht auf 600 Kilogramm: In Frankreich sind 525 Kilogramm für französische ULs das Maximum. Anderswo gab es keine Änderung, etwa in Dänemark.
Mit dem Ultraleichtflugzeug ins Ausland: Einfluggenehmigung erforderlich?
Der Vorteil der vereinfachten Regeln für ULs inklusive günstiger zu erwerbender Lizenzen und niedrigeren Betriebskosten wird also dadurch »erkauft«, dass sie rein national geregelt sind. Wer also mit seinem deutsch zugelassenen Ultraleichtflugzeug ins Ausland fliegen möchte, muss sich vor jedem Flug informieren, ob dort eine Genehmigung erforderlich ist und wie man sie erhält.
Das sollte man Wochen vor dem Flug tun – nicht Tage oder gar Stunden. Die Recherche ist oft nicht einfach. Der erste Blick sollte stets in den Guide »Microlight flying in Europe« der European Microlight Federation gehen. Dort finden sich Vorschriften und Ansprechpartner in den Ländern. Allerdings sind die Angaben nicht immer vollständig und aktuell.
Vier Länder stehen derzeit besonders in der Diskussion. Wir wollen sie hier in aller Kürze betrachten.
Mit dem UL nach Frankreich
In Deutschland zugelassene ULs mit einer maximalen Abflugmasse (MTOM) bis 525 Kilogramm können ohne weiteres nach Frankreich fliegen. Ultraleichtflugzeuge, die diese Grenze überschreiten, brauchen jedoch eine individuelle Genehmigung. Die Informationen und Formulare dazu finden sich unter ecologie.gouv.fr/en/foreign-aircraft.
Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung beträgt 50 Euro, sie gilt nur für zehn Tage und wird höchstens drei mal pro Jahr ausgestellt. Außerdem dürfen keine »reinen« UL-Plätze angeflogen werden, ebenso wenig die Altiports ohne ein entsprechendes Rating. Bei der Beantragung wird nach dem Grund für den Frankreichbesuch gefragt, dabei ist aber wohl eine Angabe wie »Tourismus« unproblematisch.
Besondere Regelungen für Ultraleichtflugzeuge in Dänemark
Grundsätzlich ist eine Einfluggenehmigung erforderlich. Leider hat sich das Verfahren vor einigen Jahren geändert und deutlich verschärft. Einfluggenehmigungen werden nicht mehr vom UL-Verband DULFU ausgestellt, sondern von der dänischen Luftfahrtbehörde CAA. Hier wird in der Regel auch ein Funksprechzeugnis (mindestens BZF I) sowie der Nachweis einer ICAO-Sprachprüfung Level 4 oder höher verlangt.
Seit Mitte 2024 ist die Ausstellung des für 90 Tage gültigen Dokuments nicht mehr kostenlos. Die Behörde verlangt eine Gebühr von 500 DKK, etwa 67 Euro. Der Antrag ist unter https://bit.ly/dkul zu stellen.
Mit dem UL nach Großbritannien
Felsformation Needles auf der Isle of Wight in Großbritannien aus der LuftSchon vor dem Brexit war für Großbritannien eine Einfluggenehmigung erforderlich. Dies gilt nach wie vor, allerdings nicht für E-Klasse-Homebuilts, wohl aber für ULs. Die Genehmigung ist unter https://bit.ly/ukul zu beantragen und kostet 78 Britische Pfund. Immer wieder hört man, dass seit dem Brexit die UL-Pilotenlizenz nicht mehr anerkannt wird, ebensowenig die LAPL. Es sei nun eine PPL erforderlich, auch wenn man mit einem deutsch registrierten UL samt Genehmigung einfliegt.
Allerdings: Auch auf wiederholte Anfrage hat das fliegermagazin dazu von den Behörden keine Auskunft erhalten. Die E-Mail-Adresse [email protected] sollte hier eigentlich helfen können. Bei der Beantragung der Einfluggenehmigung spielt die Lizenz keine Rolle. Während die britischen Behörden mitteilen, dass die Genehmigung auch für die Kanalinseln gelte, erhält man von den Behörden dort auf Nachfrage oft die Auskunft, es sei gar keine Genehmigung erforderlich. Man sollte individuell nachfragen und dies dokumentieren.
In die Schweiz mit dem Ultraleichtflugzeug
Die Schweiz hat 2021 ihre ohnehin restriktiven Regeln nochmals verschärft. Unter https://bit.ly/schweizul ist eine Genehmigung zu beantragen. Sie wird allerdings nur solchen UL-Mustern erteilt, die auf einer dort verlinkten Liste zu finden sind. Diese enthält ULs, die gemäß der Bauvorschrift LTF-UL zugelassen sind. Die Genehmigung kostet 260 Schweizer Franken, sie gilt für zwei Monate.
Auch wenn manche Länder den Einflug mit dem Ultraleichtflugzeug pauschal gestatten, ist von UL-Piloten vorausschauende Planung erforderlich.

Thomas Borchert begann 1983 in Uetersen mit dem Segelfliegen. Es folgte eine Motorsegler-Lizenz und schließlich die PPL in den USA, die dann in Deutschland umgeschrieben wurde. 2006 kam die Instrumentenflugberechtigung hinzu. Der 1962 geborene Diplom-Physiker kam Anfang 2009 vom stern zum fliegermagazin. Er fliegt derzeit vor allem Chartermaschinen vom Typ Cirrus SR22T, am liebsten auf längeren Reisen und gerne auch in den USA.



