Darf ein Autopilot im UL heute schon betrieben werden?
Auf Messen sind Autopiloten in ULs nichts Ungewöhnliches mehr. Aber sind Betrieb oder gar Nachrüstung hierzulande legal?
Luftsportgeräte dürfen in Deutschland derzeit grundsätzlich nicht mit einem Autopiloten betrieben werden. Viele Hersteller haben den Einbau in Avionik und Struktur allerdings bereits vorgesehen, weil ihre Muster für einen internationalen Markt entwickelt und in unterschiedliche Länder ausgeliefert werden, wo Autopiloten erlaubt sind. Halter mit Wohnsitz in Deutschland können ein im Ausland zugelassenes UL-Flugzeug mit Autopilot in der Regel nicht einfach hier betreiben, da dies regelmäßig an § 99 Abs. 2 LuftVZO scheitert.
Luftsportgeräte unterliegen rein nationalem Recht. Das gilt selbst dort, wo die EU grenzüberschreitende Regelungen vorsieht, etwa bei der Anrechnung von Flugstunden auf Ultraleichtflugzeugen zur Verlängerung von Lizenzen. Daher bleibt der nationale Gesetzgeber für Bau- und Ausrüstungsvorschriften zuständig.
Günstig, schnell, streng geregelt?
Das Zulassungsverfahren für Luftsportgeräte ist zwar deutlich günstiger und schneller als bei Echo-Klasse-Flugzeugen, basiert aber dennoch auf detaillierten Bauvorschriften. Diese ergeben sich über § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zur LuftGerPV, die wiederum auf die einschlägige NfL verweist. Jede Änderung dieser Bauvorschriften ist ein langwieriger Prozess, wie die Anhebung der maximalen Abflugmasse auf 600 Kilogramm bereits gezeigt hat.
Während einige Hersteller ihre Muster relativ zügig angepasst haben, war dies bei anderen nur langsam oder gar nicht möglich. Bemerkenswert ist, dass ein Autopilot in den Bauvorschriften bisher weder ausdrücklich zugelassen noch ausdrücklich verboten wird. Faktisch besteht eine Regelungslücke, die in der Praxis so ausgelegt wird, dass ein UL mit Autopilot nicht in das reguläre Zulassungsschema passt.
Warum die Zulassung von dem Autopilot im UL scheitert
Die Verordnung über die Prüfung von Luftfahrtgerät verlangt, dass im Rahmen der Musterprüfung festgestellt wird, ob das Luftsportgerät den Bauvorschriften entspricht und keine Eigenschaften besitzt, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Da es für Autopiloten im UL-Bereich bislang keine spezifischen Bestimmungen gibt, wird die Ausstattung eines Luftsportgeräts mit Autopilot in der Regel als nicht prüf- und damit nicht zulassungsfähig angesehen.
Ein UL mit Autopilot erhält deshalb in Deutschland üblicherweise keine Verkehrszulassung, oder nur im Rahmen eng begrenzter Sonderregelungen. Gleichwohl gibt es erste Bewegungen hin zu einer kontrollierten Öffnung. Inzwischen laufen Erprobungsprogramme, die unter streng definierten Bedingungen einen legalen Testbetrieb erlauben. Typischerweise handelt es sich um bestimmte Muster, die eine vorläufige Verkehrszulassung erhalten und nach klaren Vorgaben betrieben werden müssen.
Testbetrieb als Türöffner?
Ziel ist es, in einem sicheren regulatorischen Rahmen Erfahrungen über Technik, Betrieb und Risikolage von Autopiloten in UL zu sammeln. Die Ergebnisse solcher Erprobungen können Grundlage für spätere Anpassungen der Bau- und Zulassungsvorschriften sein. Erforderlich ist aber ein Gesetzgebungsverfahren, das noch von einer Zustimmung des zuständigen Ministeriums abhängt und vom LBA unterstützt wird.
Wer schon jetzt einen Autopiloten in ein bereits zugelassenes UL einbaut, verändert damit das Muster so erheblich, dass die ursprüngliche Verkehrszulassung nicht mehr fortbesteht. Juristisch entsteht ein Luftsportgerät ohne gültige Zulassung. Ein Nachprüf- oder Stückprüfschein darf in einem solchen Fall nicht mehr ausgestellt werden. Die Verbände haben ihre Prüfer ausdrücklich angewiesen, den Einbau eines Autopiloten als zulassungsrelevante Änderung zu werten, die zum Erlöschen der Zulassung führt, selbst wenn der Hersteller konstruktiv den Einbau bereits vorbereitet hat.
Warum der Autopilot im UL vorerst tabu bleibt
Prüfer, die dennoch einen Nachprüfschein ausstellen, laufen Gefahr, ihre Prüferlaubnis zu verlieren. Nutzer eines solchen Luftsportgeräts machen sich strafbar und müssen damit rechnen, dass ihr Versicherungsschutz gefährdet ist. In der Konsequenz stehen Halter von UL in Deutschland derzeit vor einer klaren Situation.
Technisch vorgesehene oder bereits verfügbare Autopiloten müssen ungenutzt und ausgebaut bleiben, solange keine bau- und zulassungsrechtliche Grundlage geschaffen wird oder das Muster im Rahmen eines Erprobungsprogramms freigegeben ist. Wer dennoch nachrüstet, bewegt sich außerhalb des zulässigen Rahmens und verliert den Status seines Luftsportgeräts als verkehrszugelassenes Muster.

Dirk M. Oberländer, Jahrgang 1975, verbrachte seine Jugend beim Segelfliegen am Flughafen Braunschweig-Wolfsburg. Später folgte der Abschied vom Schieben und Umstieg zum Ultraleicht-Fliegen. Die zweite große Leidenschaft, das Schreiben, brachte Dirk zu Stadtmagazinen, Tageszeitungen, Kundenmedien und in die wunderbare Welt der Werbung. Immer mit einem Faible für Technik und die Menschen dahinter. So war es nur eine Frage der Zeit, bis der studierte Kultur- und Medienmanager beim fliegermagazin landete. Am Boden ist Dirk bevorzugt mit Laufschuhen und Rad unterwegs – im Urlaub auch gern mal mit Zelt in Richtung Süden.

