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Luftraumverstöße: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Luftraumverstöße können eine Ordnungswidrigkeit und sogar eine Straftat sein. Womit müssen Piloten rechnen, wenn Post von BAF oder Staatsanwalt kommt?

Von Redaktion
ICAO BER
So sieht der Luftraum um Berlin vom 9. November an aus Karte: DFS Deutsche Flugsicherung - nicht zur Navigation geeignet

Auch in der Fliegerei passiert es: Nur eine leichte Unachtsamkeit, und man ist drin im Luftraum C oder übersieht eine ED-R; auf der zugewiesenen Frequenz herrscht wundersame Ruhe, weil sie falsch gerastet wurde. Allesamt Luftraumverstöße, mit jedoch sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Der Schreck ist groß, wenn vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) Post kommt. Noch schlimmer: von der Staatsanwaltschaft. Auch die Überschrift im Anschreiben einer Landesluftfahrtbehörde: „Ermittlungssache wegen …“ ist alles andere als erfreulich.

Luftraumverstöße: Ist es eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

Oft erfährt der Pilot bereits per Funk von der Flugsicherung, dass der letzte Flugabschnitt unter luftrechtlicher Betrachtung keine Glanzleistung war und eine Verstoßmeldung abgesetzt worden ist.

Eingeleitet wird das Ermittlungsverfahren typischerweise über die Nachfrage beim Halter des Luftfahrzeugs, wer denn zum betreffenden Zeitpunkt geflogen sei. Hier keine oder falsche Angaben zu machen, ist nicht ratsam, denn dies würde bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Also informiert der Halter die Behörde und, sofern man es nicht selbst ist, den Luftfahrzeugführer.  Als nächstes erhält der Luftfahrzeugführer eine Anhörung, aufgeteilt in zwingend zu übermittelnde Angaben (persönliche Daten) und freiwillige Angaben. Dazu gehören insbesondere „Angaben zur Sache“ und auch zu den Einkommensverhältnissen. 

Besonnen reagieren, Eskalation vermeiden – sonst wird’s teuer

An dieser Stelle ist es oft sinnvoll, sich einen Rechtsbeistand zur Seite zu nehmen, denn man kann sich um Kopf und Kragen schreiben, wenn die Begründung des Missgeschicks im Übereifer zu emotional gerät. Viel ratsamer: Akteneinsicht anfordern und auf Grundlage der dokumentierten Tatsachen und mit juristischer Hilfe eine besonnene Einlassung abgeben. Im schlimmsten Fall kann aus dem eigentlich von der Behörde zunächst verfolgten kleinen Verstoß unnötigerweise eine Luftverkehrsgefährdung werden– eine Straftat nach § 315a des Strafgesetzbuchs.

Alles, was direkt über das BAF oder auch die Landesluftfahrtbehörde geahndet wird, sind Ordnungswidrigkeiten. Möglich ist neben der Einstellung des Verfahrens, dass es bei einem „Mini-Verstoß“ mit einsichtiger Begründung bei einer Verwarnung mit 50 Euro bleibt. So kann die zweiminütige Verletzung von Luftraum C, weil die heraufgesetzte Untergrenze von FL130 statt FL100 angenommen wurde, durchaus nur 50 Euro kosten.

Landesluftfahrtbehörde ahndet Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe

Doch ein zweistündiger Flug quer durch die Republik, immer knapp oberhalb FL100, ohne Flugverkehrskontrollfreigabe, weil es dort nicht so turbulent war und man ja nur ganz knapp drüber war, schlägt durchaus mal mit knapp 2000 Euro zu Buche – dabei schon eingerechnet, dass der betreffende Pilot freiwillig eine intensive Nachschulung mit Fluglehrer durchgeführt hat.

Das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe oder Verstöße gegen Auflagen aus Außenstart- und Landerlaubnissen, Veranstaltungsgenehmigungen und Platzbeschränkungen ahnden typischerweise die Landesluftfahrtbehörden. Hier sind je nach Schwere des Vorwurfes schnell vierstellige Beträge erreicht; zumindest in zwei Fällen sind auch fünfstellige bekannt.

Einflug in Flugbeschränkungsgebiet ist eine Straftat

Beim Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet (ED-R) erfolgt die Verstoßmeldung auch oft über das BAF. Da es sich aber um eine Straftat nach § 62 LuftVG handelt, geht es nicht mehr mit einem Bußgeld ab. Meist lässt sich die Staatsanwaltschaft, wie auch bei anderen kleineren fahrlässigen Straftaten (etwa Flug mit abgelaufener Lizenz) bei vernünftiger Kommunikation und ansonsten integerem fliegerischen Lebenslauf auf eine Verfahrenseinstellung ein. Diese werden häufig nur gegen „Auflage“ gewährt: üblicherweise Zahlung eines Betrags an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung.

Sowohl Höhe und Empfänger sind oft mit Fingerspitzengefühl und guter Fachkenntnis verhandelbar. Hier reicht die Bandbreite beim Einflug in eine ED-R von 500 bis zu 2000 Euro. Die vorher erwähnte Luftverkehrsgefährdung oder andere Straftaten mit fliegerischem Hintergrund sind meist nicht so günstig in den Griff zu bekommen.

Frank Dörner, Rechtsanwalt und Luftfahrtsachverständiger

fliegermagazin 03/2019

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