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90-Tage-Regel und Dokumente

Nach monatelanger Pause möchte ein Pilot wieder fliegen. In formellen Angelegenheiten hat er dabei einigen Nachholbedarf

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema 90-Tage-Regel und Dokumente:

Mein Plan ist, erstmal ein paar Runden mit Fluglehrer zu drehen. Einen Vercharterer für eine E-Klasse-Maschine habe ich schon ausgesucht. Doch da wäre zunächst die 90-Tage-Regel: Wenn ich mit Lehrer Platzrunden fliege – zählen dann schon die ersten drei Landungen, um den 90-Tage-Zähler zurückzusetzen? Oder doch erst die drei Landungen, die ich ohne Instruktor mache? Bin ich Pilot in Command (PIC) oder der Fluglehrer? Und welche Papiere sind bei einem Flug mitzuführen? Der Vercharterer sagte bloß, die lägen irgendwo unterm Sitz. Um auf eine Kontrolle vorbereitet zu sein, will ich aber genau wissen, was vorzuzeigen ist.

Dr. Roland Winkler antwortete:

Zunächst zur 90-Tage-Regel: Die Bestimmung FCL.060 der EU-Verordnung 1178/2011 besagt, dass ein Pilot ein Flugzeug zum Transport von Fluggästen als PIC nur betreiben darf, wenn er in den letzten 90 Tagen drei Starts und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse absolviert hat. Im Gesetz steht nicht, dass diese Starts und Landungen als PIC absolviert werden müssen. Es reicht aus, wenn Sie mit Fluglehrer geflogen sind. Wichtig ist nur, dass der Fluglehrer, der bei solchen Flügen kraft Halterbestimmung PIC ist, nicht eingreifen musste. Gibt der Fluglehrer sein Okay und überlässt er Ihnen den Flieger, ist der 90-Tage-Zähler wieder zurückgesetzt.

In der Tat ist Ihr Vercharterer ein laxer Typ: Als PIC tragen Sie die Verantwortung für alles, was im Zusammenhang mit dem Flugzeug passiert, am Boden wie in der Luft. Das gilt auch für die Papiere und Urkunden. Welche müssen also an Bord sein?

90-Tage-Regel: Endlich wieder in die Luft!

Die Antwort gibt für EASA-zugelassene Flugzeuge die EU-Verordnung Nr. 800/2013, der Teil NCO, unter Ziffer NCO.GEN.135:

  1. Flughandbuch. Eigentlich versteht es sich von selbst, dass man ohne Flughandbuch nicht fliegen kann, denn die erforderliche Flugvorbereitung ist ohne die darin enthaltenen Angaben nicht möglich.
  2. Original des Eintragungsscheins. Diese Urkunde belegt, dass das Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle eingetragen und zum Verkehr zugelassen ist.
  3. das Original des Lufttüchtigkeitszeugnisses. Ohne dieses Zeugnis bleibt der Flieger am Boden – es wird nicht einmal der Motor gestartet, um zu einem anderen Stellplatz zu rollen. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, es drohen Geldbußen bis 50 000 Euro (§ 57 Ziff. 2 e LuftBO sowie § 108 Abs. 1 Nr. 5 a LuftVZO, hier: Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne mitgeführtes Lufttüchtigkeitszeugnis).
  4. Lärmzeugnis.
  5. Lizenz zum Betrieb einer Flugfunkstelle.
  6. Haftpflichtversicherungsschein.
  7. Bordbuch. Hieraus ergibt sich, wie viele Stunden bis zur nächsten Wartung geflogen werden können. Für ULs ist ein Bordbuch nicht vorgeschrieben.
  8. Flugplan, soweit aufgegeben.
  9. Luftfahrtkarten, die aktuell und zweckdienlich sind.
  10. Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge. (Tipp: Auf dem Beileger aus fliegermagazin #7.2018 steht alles drauf.)
  11. Sonstige Unterlagen, die zum Flug gehören und von den Staaten, die vom Flug betroffen sind, verlangt werden (Einfluggenehmigungen und Ähnliches).

Alle genannten Unterlagen, die nicht im Original verlangt werden, können als Kopie vorliegen. Dabei ist auch die digitale Form zulässig – das gilt auch für die Karten. Neben den Flugzeugdokumenten muss der Pilot gemäß Abschnitt FCL.045 der Verordnung 1178/2011 außerdem mitnehmen:

  1. gültige Lizenz.
  2. gültiges Tauglichkeitszeugnis.
  3. Ausweisdokument mit Passbild.

Das Flugbuch ist laut Vorschrift auf Verlangen ohne ungebührliche Verzögerung vorzulegen – es muss also nicht im Flug mitgeführt werden.


fliegermagazin 10/2018

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