Recht

/

Recht: Charter-Fragen zur Instandhaltung

Wer ein Flugzeug chartert, muss sich darauf verlassen können, dass es technisch einwandfrei ist. Bestehen Zweifel, dann Finger weg!

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Charter-Fragen:

Wie viele Privatpiloten auch chartere ich ein Flugzeug, und zwar seit vielen Jahren eine Cessna 172, die mittlerweile ganz schön gealtert ist. Auf meine gezielten Fragen, was denn nun alles in Stand gehalten und in Stand gesetzt wurde, tut sich der Halter jedes Mal schwer und gibt nur ausweichende Antworten. Seine Standardäußerung ist: „Die Maschine ist in Ordnung.“ Ich frage mich nun, ob ich einen Rechtsanspruch darauf habe, dass mir haarklein gesagt wird, was ich wissen möchte. Welche Auskünfte oder Belege brauche ich eigentlich zwingenderweise für einen sicheren Flug?

Dr. Roland Winkler antwortete

Ausgangspunkt unserer rechtlichen Betrachtungen ist einmal mehr die Flugvorbereitung, und hier § 3 a LuftVO. Danach hat sich der Luftfahrzeugführer bei der Vorbereitung mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, dass Luftfahrzeug und Ladung in verkehrssicherem Zustand und die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind. Ein solcher notwendiger Ausweis, der auf jeden Fall im Flieger mitzuführen ist, ist das Bordbuch nach § 30 Abs. 5 Luftbetriebsordnung (ausgenommen ULs, siehe fliegermagazin 6.2014). In dieses müssen technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Flugs, die Gesamtbetriebszeit und die Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung sowie Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs eingetragen werden.

Verantwortlich für das ordnungsgemäße Führen des Bordbuchs ist der Halter der Maschine. Mit anderen Worten: Dem Bordbuch können Sie entnehmen, ob das Luftfahrzeug im Moment noch geflogen werden darf oder nicht. Das Bordbuch macht jedoch keine Angabe darüber, was bei der letzten Instandhaltung oder Nachprüfung im Einzelnen ausgeführt wurde – das würde den Rahmen sprengen. Solche Einzelheiten stehen in der Lebenslaufakte des Fliegers; diese ist jedoch Eigentum des Halters, und ein Einsichtsrecht für einen Charterer gibt es in der Tat nicht. Auch ist der Halter eines Luftfahrzeugs, der dieses verchartert, nicht verpflichtet, einem Kunden nach Art eines Kreuzverhörs Rede und Antwort über die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu stehen.

Instandhaltung von Charter-Flugzeugen … Kontrolle ist besser

Im Bordbuch steht aber sehr wohl, wann welche Nachprüfung des Luftfahrzeugs vorgenommen worden ist – von einer entsprechend qualifizierten Person beziehungsweise einem zertifizierten Wartungsbetrieb, der dabei auch die Lufttüchtigkeit bestätigt oder verneint. Der prüfende Blick ins Bordbuch ist also für einen Charterer in jedem Fall Pflicht. Da sich die Lufttüchtigkeit jederzeit ändern kann – Beispiele wären  der Bodenkontakt des Propellers oder stark abgenutzte Reifen nach einer harten Landung mit heftigem Bremsen – schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Luftfahrzeugführer sich davon zu überzeugen hat, dass sich das Luftfahrzeug im verkehrssicheren Zustand befindet. Ein oberflächlicher Sicht-Check nach dem Motto „wird schon alles klar sein“ reicht dabei nicht; vielmehr muss man sich akribisch ein Bild vom Flieger machen, indem man die Checkliste abarbeitet und ihn nur dann benutzt, wenn man wirklich von seiner Verkehrssicherheit überzeugt ist.

Bestehen Zweifel, so muss ich den Flieger schlicht und einfach stehen lassen. Natürlich gibt es auch den Mittelweg, dass ich den Halter auf eine von mir erkannte Unregelmäßigkeit anspreche und mit ihm, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer fachkundiger Personen, das Problem diskutiere und direkt vor Ort löse. Gelingt das nicht, dann besser Finger weg! Allerdings ist im Charterverhältnis kein Raum für ein generelles Misstrauen gegenüber dem Vercharterer und seinem Instandhaltungsbetrieb. Insoweit muss ich auf die Beurkundung der Lufttüchtigkeit im Bordbuch vertrauen können. Doch wenn es Anhaltspunkte dafür geben sollte, dass der Halter etwa mit dem Instandhaltungsbetrieb mauschelt und sich Bescheinigungen wider besseren Wissens ausstellen lässt, so gibt es nur eine Konsequenz: den Vercharterer zu wechseln.

fliegermagazin 9/2014

Schlagwörter
  • Instandhaltung
  • Recht
  • Rechtsanwalt
  • Luftrecht
  • Luftrechtsexperte
  • Dr. Roland Winkler
  • air law
  • airlaw
  • Charter-Flugzeug
  • Sicherheit
  • Flugvorbereitung
  • Bordbuch
  • Grundüberholung
  • Nachprüfung
  • Lufttüchtigkeit
  • Wartung
  • Verkehrssicherheit
  • Vercharterer