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Recht: Flug- und Bordbuch führen

Für viele Piloten ist der Papierkram nach dem Fliegen einfach nur abtörnend. Was davon ist Pflicht? Gibt es Erleichterungen?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flug- und Bordbuch führen:

Als Pilot habe ich es in der Regel mit zwei Büchern zu tun, in die ich nach dem Flug etwas eintragen muss. Das ist einmal mein persönliches Flugbuch und zum anderen das Bordbuch des jeweils gecharterten oder des eigenen Flugzeugs. Viele Vermieter wollen aber gar nicht, dass man unmittelbar in das Bordbuch Eintragungen vornimmt – sie wollen vermeiden, dass die Übersichtlichkeit durch unterschiedliche Handschriften oder gar durch Fehleintragungen leidet. Wie verhält es sich eigentlich genau mit diesen beiden Büchern? Es gibt ja Stimmen, die besagen, dass auch eine elektronische Buchführung ausreichen würde. Ist denn das richtig? Und wie sieht es aus mit der Vorlagepflicht? Wem muss ich wann mein Bordbuch oder mein Flugbuch zeigen?

Dr. Roland Winkler antwortete

Korrekt: Die Bücher, mit denen Piloten immer wieder konfrontiert werden, sind das in § 120 LuftPersV vorgeschriebene Flug- oder Sprungbuch sowie das in § 30 LuftBO erwähnte Bordbuch. Jeder Pilot muss ein Flugbuch führen, in das alle Flüge, (Ballon-)Fahrten oder bei Fallschirmspringern Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugsmusters nach Datum, Art des Flugs, Kennzeichen des Luftfahrzeugs,  Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten in Blockzeit UTC), Gesamtdauer des Flugs und Gesamtflugzeit einzutragen sind.Das Flugbuch ist der persönliche Nachweis für die fliegerische Tätigkeit, aus dem sich unter anderem ergibt, ob ein Pilot in den letzten 90 Tagen geflogen ist und dementsprechend Passagiere mitnehmen darf oder nicht – nicht zu vergessen auch die Dokumentation für eine Klassen- oder Musterberechtigung.

Ins Flugbuch gehören somit alle Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind. Sobald man als Pilot in Command (PIC) am Steuer sitzt, ist das Flugbuch mitzuführen; bei Platzrunden reicht es aus, wenn das Flugbuch am Flugplatz vorgehalten wird. Muss ein Pilot seine fliegerischen Voraussetzungen nachweisen, kann er das durch Auszüge aus dem Flugbuch tun. Das Bordbuch dagegen ist allein auf das jeweilige Luftfahrzeug bezogen. Nach § 30 LuftBO ist für jedes Luftfahrzeug (mit Ausnahme der Luftsportgeräte, also ULs) ein Bordbuch zu führen, es muss im Luftfahrzeug mitgeführt werden. Paragraf 30 Abs. 2 LuftBO bestimmt, dass das Bordbuch den zuständigen Luftfahrtbehörden jederzeit zur Einsicht vorzulegen ist; man kann die Vorlage nicht verweigern.

Pilot oder Bücherwurm?

Allerdings: Da es für Luftsportgeräte keine Verpflichtung zum Bordbuchführen gibt, muss man konsequenterweise auch keins vorlegen, selbst wenn man es im privaten Interesse dennoch führt. Das Gesetz schreibt genau vor, was alles ins Bordbuch eingetragen werden muss. Das sind insbesondere die durchgeführten Flüge unter Angabe von Tag und Zeit sowie Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und auch der Anzahl der Fluggäste. Ebenfalls müssen Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung sowie Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeuges vermerkt sein.Für das Führen des Bordbuchs ist der Halter des Luftfahrzeugs verantwortlich, wie auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben.

Die Eintragungen müssen gegebenenfalls von den dafür verantwortlichen Personen abgezeichnet sein und vor allem zeitnah und dauerhaft vorgenommen werden, also etwa mit Kugelschreiber, damit nichts unbemerkt wegradiert werden kann. Damit dürfte die Möglichkeit ausgeschlossen sein, ein Bordbuch auch elektronisch zu führen, da solche Eintragungen wohl kaum dauerhaft sein dürften.Beim Flugbuch hat der Bund-Länder-Fachausschuss im Jahr 2009 schließlich festgelegt, dass Privatpiloten ein „richtiges“, das heißt gebundenes Buch für ihre Eintragungen führen müssen – der kommerzielle Flugbetrieb ist von dieser Regelung ausgenommen. Zu guter Letzt sind Bordbücher ebenso wie Flugbücher zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren. Das alles mag für einige Piloten lästig sein, aber anders geht’s nicht.

fliegermagazin 6/2014

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