Recht

/

Recht: Flugbeschränkungsgebiete

Böses Foul: Während der Fußball-Weltmeisterschaft gab es einige Piloten, die Beschränkungsgebiete missachtet haben. Wir sagen, was sie erwartet

Von Redaktion

WM-Nachspiel wegen Einflug in ED-Rs: Gelbe Karte oder Platzverweis?

Frage an Rechtsanwalt Dr. Roland Winkler

Während der Fußball-WM gab es ja bekanntlich erhebliche Flugbeschränkungen. Etliche Pilotenhaben dagegen verstoßen. In den Zeitungen war zu lesen: Während des Eröffnungsspiels flogen mehrere Einmots in die gesperrte 30-Meilen-Zone um das Fußballstadion in München ein. Bei einem anderen Spiel versuchte ein Schweizer Helikopter sogar, direkt über das Spielfeld zu gelangen. Er drang also in die 3-Meilen-Zone ein. Alle diese Luftfahrzeuge wurden von der Polizei gestellt und zur Landung gezwungen. Mit welchen Konsequenzen haben eigentlich die Piloten zu rechnen?

Rechtsanwalt Dr. Roland Winkler antwortet zum Thema Einflug in ED-Rs

Die Fußball-WM hat eine Besonderheit des Luftraums ins Pilotenbewusstsein gerückt, die dort eigentlich permanent präsent sein sollte: Flugbeschränkungsgebiete. Ein Blick in die ICAO-Karte Deutschland zeigt, dass es davon viele gibt. Meist an neuralgischen Punkten: über Kernkraftwerken (zum Beispiel Obrigheim ED-R 39, Stade ED-R 2 oder Geesthacht/Krümmel ED-R 3), über Truppenübungs- beziehungsweise Schießplätzen (Siegenburg ED-R 138 und Grafenwöhr ED-R 137).

Das bekannteste Beschränkungsgebiet liegt über dem Berliner Regierungsviertel

Das derzeit prominenteste Beschränkungsgebiet dürfte das über dem Berliner Regierungsviertel sein (ED-R 146). Ebenso bekannt ist jenes über der Wartburg (ED-R 90). Paragraph 26 LuftVG ist die Grundlage für die vorübergehende (wie bei der WM) oder dauernde Sperrung bestimmter Lufträume. Diese erhalten in Deutschland das Akronym „ED-R“ und eine Zahl; ihre Darstellung in der ICAO-Karte fällt sofort ins Auge. Der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber kann derartige Sperrgebiete jederzeit wieder aufheben (wie den Truppenübungsplatz Münsingen, ED-R 130). Daher empfiehlt es sich, bei der Flugvorbereitung immer die neuesten Karte zu verwenden und seine Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten.

Flugbeschränkungsgebiete sollten Piloten eigentlich präsent sein

Bekannt gemacht werden derartige Beschränkungen üblicherweise in den NfL. Man kann sich aber auch bei AIS oder FIS informieren, denn manche gesperrten Lufträume (etwa die über militärischen Übungsplätzen) sind meistens am Wochenende nicht aktiv.

Im Fall der FIFA-WM war die Sache klar: Man wollte unbedingt terroristische Angriffe ausschließen. Das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen wird durch Paragraph 11 LuftVO ermächtigt, Flugbeschränkungsgebiete festzulegen, wenn damit Gefahren abgewehrt werden können oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die des Luftverkehrs, aufrechterhalten wird. So begründet man zum Beispiel das Beschränkungsgebiet über der Wartburg mit dem Argument, dass die Sicherheit des Luftverkehrs durch tieffliegende Schaulustige gefährdet wäre.

Mit Flugbeschränkungsgebieten während der FIFA sollten terroristische Angriffe ausschließen

In der Fliegerei werden viele Zuwiderhandlungen lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet. Nicht so bei den Flugbeschränkungsgebieten – hier kennt der Gesetzgeber kein Pardon: Nach Paragraph 62 LuftVG handelt es sich um ein Vergehen, also eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe quittiert werden kann. War Fahrlässigkeit im Spiel, reduziert sich das mögliche Strafmaß auf sechs Monate oder maximal 180 Tagessätze Geldstrafe. Und das kann teuer werden: Der Tagessatz, den wir in den Strafgesetzen finden, bedeutet ein Dreißigstel des Monatsnettoeinkommens. Das heißt, ein fahrlässiger Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet kostet bis zu satte sechs Monatsgehälter!

Fahrlässiger Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe quittiert wird

Fahrlässigkeit kann jedoch nur derjenige geltend machen, der die Beschränkungen nicht kennt – obwohl man dies von ihm als Pilot verlangen kann. Ebenso fahrlässig handelt ein Flugzeugführer, der in der Nähe des Luftsperrgebiets unterwegs ist und auf gut Glück weiterfliegt, obwohl ihm schlechtes Wetter die Orientierung raubt. Dass sich solch eine Straftat extrem negativ auf die Zuverlässigkeit des Piloten nach Paragraph 24 LuftVZO auswirkt (Stichwort ZÜP), muss wohl nicht betont werden. Zu dem ganzen Ärger kommt noch die „Abschleppaktion“ durch Hubschrauber der Bundes- oder Landespolizei, die sich ihre Kosten vom Störer erstatten lassen.

Wer unbedingt durchs Beschränkungsgebiet fliegen will, kann versuchen, über die zuständige FIS-Frequenz eine entsprechende Genehmigung zu erhalten. Ansonsten gilt: Einen großen Bogen machen!

(aus fliegermagazin 09/2006)

Schlagwörter
  • Recht
  • Flugbeschränkungsgebiet
  • ED-R
  • Einflug
  • Verbot
  • Fußball-WM
  • 30-Meilen-Zone
  • Fußballstadion
  • Dr. Roland Winkler
  • Luftrecht
  • Luftrechtexperte
  • ICAO-Karte
  • gesperrte Lufträume
  • NfL
  • AIS