Recht

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Recht: Flugleiter und Airmanship

Im Anflug zur Landung gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen Pilot und Flugleiter. Wer von beiden ist im Recht?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugleiter und Airmanship:

Neulich befand ich mich im Anflug auf einen unkontrollierten Verkehrslandeplatz, von Westen her. Ich hörte auf der Platzfrequenz seit fünf Minuten mit und meldete: „XYZ Info, D-XXXX, eine Mooney fünf Minuten westlich, hat mitgehört und meldet sich wieder im langen Endteil auf die Piste 07.“ Darauf der Flugleiter: „D-XXXX, nächste Meldung Queranflug 07.“ Diese Aufforderung ignorierte ich; ich quittierte sie nicht einmal. Drei Meilen vor der Schwelle der Landebahn 07 melde ich: „D-XXXX im langen Endanflug 07.“

Der Flugzeugführer einer Cessna, die sich im Queranflug befand, funkte daraufhin an mich: „D-XXXX, ich habe Sie in Sicht. Bitte landen Sie vor mir, ich hole nach Westen aus.“ Danach der Flugleiter brüllend an mich: „D-XXXX, wenn ich sage ’nächste Meldung Queranflug‘, dann meine ich auch Queranflug!“ War der Flugleiter im Recht, oder haben wir es hier mit einem selbsternannten Lotsenkönig zu tun, dessen Einlassungen man am besten mit Schweigen kommentiert? Wer hat sich im juristischen Sinne richtig verhalten?

Dr. Roland Winkler antwortete

Zunächst einmal grundsätzlich Folgendes: Es gibt sie wirklich, die Platzrunde, sie ist kein Phantom. Nachdem die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle Ländersache ist (§ 21 a Abs. 1 LuftVO), konnte der Bund im Rahmen des Bund-/Länderausschusses den Ländern nur eine so genannte praktische Orientierungshilfe an die Hand geben. Dies ist geschehen durch die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle, veröffentlicht in NfL II 37/00. Wenn nun für einen Verkehrslandeplatz wie in unserem Fall eine Platzrunde festgelegt ist, dann ist diese auch verbindlich. Man spricht von einer so genannten Allgemeinverfügung – das ist nach der gesetzlichen Definition ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich- rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

In unserem Fall ist der bestimmbare Personenkreis klar: jeder, der den betreffenden Flugplatz anfliegt. In § 22 Abs. 1 Ziffer 1 LuftVO ist festgelegt, dass derjenige, der ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, verpflichtet ist, die in den NfL bekanntgemachten Anordnungen zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs. § 21 a Abs. 1 LuftVO wiederum ist die Ermächtigungsnorm für die Luftfahrtbehörde des Landes, eine Platzrunde festzulegen. In aller Regel folgt daraus, dass man in den Gegenanflug einfliegt und aus dem Querabflug abfliegt. Zutreffend ist auch, dass in den Grundsätzen des Bundes und der Länder festgehalten ist, dass Geradeaus-Anflüge sowie Direktanflüge und Direktabflüge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Lärmvermeidung möglich sind, allerdings nur, wenn es der Platzrundenverkehr erlaubt.

Platzrunden und Platzhirsche

So weit, so gut – bis jetzt könnte tatsächlich der anfliegende Pilot entscheiden, wie er zur Landung gelangen möchte.Welche Bedeutung hat nun der „Türmer“? Er gehört zur Flugleitung im Sinne von §22 Abs. 3 LuftVO und wird als solcher regelmäßig für den Flugplatzunternehmer tätig. Damit befinden wir uns in § 22 Abs. 1 Ziffer 2 LuftVO, wonach der Führer eines Luftfahrzeugs die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten hat. Mit anderen Worten: Wenn der Türmer sagt „Nächste Meldung Queranflug 07“, so hat letztendlich der Flugplatzunternehmer gesprochen und dem Piloten die Anweisung erteilt, in die Platzrunde einzufliegen und diese einzuhalten. Ob diese Anweisung sinnvoll und vernünftig ist, ist im Moment des Anflugs nicht zu diskutieren. Der Funkverkehr ist generell ein schlechter Platz für Revierkämpfe.

Auch die Tatsache, dass man den Funk bereits fünf Minuten verfolgt und festgestellt hat, dass es keinen oder nur geringen Platzrundenverkehr gibt, ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung, die Anweisung einzuhalten. Natürlich kann man aber mitteilen, dass man gern direkt anfliegen möchte. Wenn der Türmer nicht widerspricht, geht alles in Ordnung. Wobei die anschließende Zustimmung des Info-Manns natürlich keine Freigabe ist, denn so etwas gibt es auf unkontrollierten Flugplätzen ja nicht. Der Flugleiter hat sich zwar unfreundlich verhalten, war aber im Recht. Piloten müssen hinnehmen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Sicherheit durch § 22 LuftVO festgelegt hat, wer das Sagen hat. Was die Sache meist für alle leichter macht.

fliegermagazin 1/2014

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