Recht

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Flugplanpflicht gemäß SERA

Als Privatpilot gibt es schon genug vor dem Start zu beachten – wie viel Spontaneität darf man sich dann überhaupt im Flug erlauben?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugplanpflicht:

In unserem Verein herrscht Verunsicherung über die Notwendigkeit und das Aufgeben von Flugplänen. Das Schöne am Sichtflug ist doch gerade, dass man relativ frei fliegen kann und auch in der Lage ist, mal spontan von der vorher ins Auge gefassten Route abzuweichen. Bei herrlichstem Wetter und bester Sicht will man etwa eine Kontrollzone nicht umfliegen, sondern vielleicht ein Midfield-Crossing machen – wie man hört, sind viele Lotsen sehr entspannt und gewähren auch gern den Durchflug.

Dass dies nur bei entsprechender Verkehrslage geht, versteht sich von selbst. Einige unserer Mitglieder sehen allerdings das Problem, dass vor Durchführung eines Flugs, der der Flugverkehrskontrolle unterliegt – wie das eben bei einer CTR der Fall ist –, ein Flugplan aufzugeben ist. Wir haben zwar im Clubhaus die Formulare der Deutschen Flugsicherung für Flugpläne, fragen uns allerdings, wie das Ganze praktikabel gehandelt werden kann. Es kann doch nicht sein, dass man zur Aufgabe eines solchen Flugplans erst irgendwo landen muss! Und wenn ich keinen Flugplan habe, wird doch bestimmt ein Bußgeld fällig?


Dr. Roland Winkler antwortete:

In der Tat kann ein Bußgeld von bis zu 25 000 Euro fällig werden, wenn Sie ohne Flugplan einen Flug durchführen, für den ein solcher vorgeschrieben ist. Und Sie können sicher sein, dass man Sie erwischen wird, wenn Sie ohne Flugplan und ohne Flugverkehrskontrollfreigabe durch eine Kontrollzone düsen. Aber so weit muss es überhaupt nicht kommen, denn die Sache mit dem Flugplan lässt sich viel einfacher abhandeln, als manche Ihrer Mitglieder befürchten. Der Flugplan ist in Art. 2 Nr. 79 der VO 923/2012 (SERA) definiert als vorgeschriebene, für die Flugverkehrsdienststellen bestimmte Angaben über den beabsichtigten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs.

Der Begriff „Flugplan“, so heißt es dort weiter, bezeichnet dabei „sowohl die vollständigen Informationen über alle Punkte der Flugplanbeschreibung, die die gesamte Flugstrecke abdecken, als auch die beschränkten Informationen für die Freigabe für einen kleinen Flugabschnitt, beispielsweise das Kreuzen einer Luftstraße oder für Start und Landung auf einem kontrollierten Flugplatz“. Weiterhin schreibt SERA.4001 b) Ziff. 1 vor, dass vor Durchführung eines Flugs, der ganz oder teilweise der Flugverkehrskontrolle unterliegt, ein Flugplan abzugeben ist. In den Lufträumen C und D dürfen gemäß SERA.6001 c) und d) Flüge unter anderem nur durchgeführt werden, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt wurde.

Flugplanpflicht: Die Freiheit des Fliegens

Nach SERA.8015 a) wird eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone nur erteilt, wenn sie von einem Piloten angefordert wurde. SERA.8015 b) Ziff. 1 schließlich bestimmt, dass eine Flugverkehrskontrollfreigabe vor Beginn eines kontrollierten Flugs oder eines Flugabschnitts als kontrollierter Flug einzuholen ist. Für die Frage, wie ein solcher Flugplan aufgegeben werden muss, kommt jetzt der entscheidende Satz 2: „Die Freigabe ist durch Abgabe eines Flugplans bei einer Flugverkehrskontrollstelle anzufordern.“ Diese Formulierung macht klar, dass eine Landung zur Aufgabe eines (papierenen) Flugplanes nicht erforderlich ist.

Wenn ich mich also auf der Towerfrequenz melde und nach Nennung meiner Kennung eine Freigabe zum Durchflug der Kontrollzone auf einer geplanten Strecke und meiner Wunschhöhe erbitte, habe ich nicht nur die Freigabe erbeten, sondern auch gleichzeitig den für diesen Flugabschnitt notwendigen Flugplan aufgegeben. Jetzt muss ich nur noch abwarten, bis der Lotse die Freigabe erteilt, dann kann ich in die Kontrollzone einfliegen. Idealerweise funkt man den Towerlotsen nicht erst unmittelbar vorm Erreichen der Kontrollzone an, sondern entsprechend frühzeitig.

Erhält man keine Freigabe oder fällt nach erteilter Freigabe der Funk aus, darf man nicht in die Kontrollzone einfliegen beziehungsweise muss sie auf dem kürzesten Weg wieder verlassen. Diese Vorgehensweise gilt nicht nur im deutschen, sondern im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum, da die SERA als Verordnung in allen Mitgliedsstaaten als unmittelbares Recht gilt. Nicht zuletzt: Die NfL I 1-848-16, das ist die Bekanntmachung über Flugpläne des Bundesamts für Flugsicherung, sieht in Ziffer 5 vor, dass der Pilot auch während des Flugs einen Flugplan aufgeben kann. Nach dieser Bekanntmachung hat die Flugverkehrsdienststelle zudem darauf zu achten, dass die erforderlichen Daten übermittelt werden: Der Lotse fragt also nach, wenn ein Pilot eine bestimmte Information nicht genannt haben sollte.

fliegermagazin 7/2018

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