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Recht: Frequenz-Nutzungsgebühr

Wer ein Funkgerät besitzt und es benutzt, muss Gebühren dafür zahlen – auch Halter von Privatflugzeugen und ULs

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Frequenz-Nutzungsgebühr:  

Ich bin Halter eines ULs, das mit einem Funkgerät ausgerüstet ist. Wie einigen anderen Piloten flatterte auch mir neulich ein Schreiben der Bundesnetzagentur ins Haus. Darin werde ich aufgefordert, wegen der mir zugeteilten Frequenz Abgaben zu entrichten, und zwar Beiträge nach dem TKG und nach dem EMVG. Weiterhin waren zwei Beitragsbescheide beigefügt, einer auf der Basis des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der andere nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). Nach der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung kann man gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erheben – was ich auch getan habe. Dabei bin ich einer Empfehlung des Deutschen Ultraleichtflugverbands (DULV) gefolgt.

Demnach läuft schon ein Musterverfahren gegen die Beitragsfestsetzungen; auch gibt es offenbar eine so genannte Ruhensvereinbarung zwischen der Pilotenvereinigung AOPA und der Bundesnetzagentur. So ganz verstehe ich das alles nicht; vor allem aber frage ich mich, welche Leistungen ich für die Beiträge eigentlich erhalte? Nur weil mein Flieger ein Funkgerät hat, kann es doch nicht sein, dass ich jährlich Abgaben zahlen muss – oder doch? Und worum geht es überhaupt in dem Musterverfahren?

Dr. Roland Winkler antwortete

Um Ihre Frage angemessen zu beantworten, müssen wir etwas ausholen: Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Bonn. Ihr obliegen die Aufgaben und Befugnisse nach dem TKG und dem EMVG (§§ 116 TKG, 13 EMVG). Die Behörde ist zuständig für die Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen und hat (kurz gefasst) auch dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Geräte auf den Markt kommen, die andere Funkgeräte sowie sonstige elektrische oder elektronische Anlagen nicht stören und auch selbst gegen Störungen ausreichend abgeschirmt sind. Für ihre Tätigkeit erhebt die Bundesnetzagentur jährliche Beiträge. So ist der Frequenznutzungsbeitrag in § 143 TKG geregelt, der Jahresbeitrag für Senderbetreiber in § 19 EMVG.

Weitere Einzelheiten regelt die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung. Die uns interessierenden Luftfunkstellen finden sich in Nummer 5.2 dieser Tabelle; für das Kalenderjahr 2015 lauten die Werte wie folgt: 14,77 Euro (TKG) und 48,96 Euro (EMVG). Nicht alle Luftfahrzeughalter finden das korrekt. Zu den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kam es so: Eine Rundfunkanstalt war von der Bundesnetzagentur mit Bescheiden von 2007 zu Beiträgen nach TKG und EMVG herangezogen worden und klagte dagegen. Das angerufene Verwaltungsgericht kam zu der Erkenntnis, dass die festgesetzten Beiträge unter Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ermittelt worden wären, die Kalkulation sei nicht transparent.

Frequenz-Nutzungsgebühr – Luftnummer oder nicht?

Die Berufung der Agentur wies das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurück, die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Bezugsgröße sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unzulässig, die darauf fußende Bestimmung der Anlage der Beitragsverordnung daher nichtig. Auch sei die Beitragsverordnung nicht ordnungsgemäß erlassen worden. In der Revisionsinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Erkenntnisse des Verwaltungsgericht und des Oberverwaltungsgerichts verworfen. Laut BVerwG bestehen gegen die Beitragserhebung keine grundsätzlichen Bedenken, die zugrundliegenden Gesetze und die Beitragsverordnung seien ordnungsgemäß zustande gekommen und daher wirksam. Weil aber die zuletzt gerügten Zweifel an der Richtigkeit und Transparenz der Beitragskalkulation vom Oberverwaltungsgericht nicht geprüft worden waren, wurde dessen Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Kurz und gut: Das OVG muss nun den im Einzelnen recht komplizierten Fragen nachgehen – und das kann noch zwei bis drei Jahre dauern. Die noch offenen Fragen betreffen aber alle, die einen Beitragsbescheid erhalten (daher der Begriff Musterverfahren). Nur wer rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat oder noch einlegt, wird von einer eventuellen Nachbesserung profitieren. Die Ruhensvereinbarung bezieht sich übrigens nur auf Widerspruchsverfahren, die auch tatsächlich eingeleitet wurden. Wenn der Bescheid unanfechtbar wird, weil die Widerspruchsfrist verstrichen ist, ist nichts mehr zu machen, das Geld ist dann futsch. Bezahlen muss man die Gebühren übrigens ohnehin, denn auch der fristgerecht eingelegte Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

fliegermagazin 12/2015

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