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Recht: Gebraucht-Flugzeuge

Bei einem UL ist eine für den Betrieb wichtige Arbeit nicht ausgeführt worden. Nach einem Unfall will die Versicherung nicht zahlen

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Gebraucht-Flugzeuge:

Neun Monate geht mit einem gebraucht gekauften UL alles gut – dann bricht bei der Landung das Bugradfahrwerk, die Maschine kommt von der Piste ab und überschlägt sich. Der Pilot bleibt zum Glück unverletzt, doch zu seinem Schrecken gibt es nun ein Problem mit der Schadensregulierung: Der von der Kaskoversicherung beauftragte Sachverständige stellt fest, dass eine vorhergehende Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA) nicht durchgeführt wurde und die Frist für die Erledigung abgelaufen ist. Damit war das UL zum Zeitpunkt des Unfalls nicht lufttüchtig. Die Versicherung beruft sich auf den Risikoausschluss aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Als die LTA veröffentlich wurde, gehörte das UL noch dem Fliegerclub, der dem Unfallpiloten später die Maschine verkaufte. Die letzte Nachprüfung im Auftrag des Vereins war jedoch deshalb korrekt, weil die Frist für die Erledigung der LTA erst nach dem Zeitpunkt der Nachprüfung ablief. Der Luftsportverein weigert sich daher ebenfalls zu zahlen und beruft sich darauf, dass der Halter selbst für die Lufttüchtigkeit des Fliegers verantwortlich ist – dieser hätte schließlich selbst merken müssen, dass die betreffende LTA nicht durchgeführt worden war. Bleibt der Pilot auf seinen Kosten sitzen?

Dr. Roland Winkler antwortete

Der Versicherer hat sich zu Recht geweigert zu zahlen. Soweit gibt es an den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts zu kritisieren: Es ist das gute Recht des Versicherers, vom Halter eines Luftfahrzeugs zu verlangen, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit nachkommt. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Die Rettung für den Piloten ist der mit dem Luftsportverein abgeschlossene Kaufvertrag: Dort wurde zwar wie üblich bei Kaufverträgen über gebrauchte Luftsportgeräte vereinbart, dass das Flugzeug verkauft wird wie besichtigt und geflogen. Auch steht im Vertrag, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher weiterer Gewährleistung nach Übernahme des Flugzeugs durch den Käufer oder des Beauftragten erfolgt. Allerdings enthält der Vertrag einen entscheidenden Passus: Der Verkäufer sichert zu, dass das Flugzeug lufttüchtig ist, keine ihm bekannten Mängel hat und nach seinem Kenntnisstand unfallfrei ist.

Diese Zusicherung der Lufttüchtigkeit war der entscheidende Punkt im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren, das sich immerhin über zwei Instanzen und 21 Monate hinzog. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss dann nicht berufen, wenn er wie hier die Lufttüchtigkeit der Wahrheit zuwider ausdrücklich zugesichert hat. Das Oberlandesgericht hat sich den Wertungen des Landgerichts in erster Instanz angeschlossen und sämtliche Verteidigungsargumente zurückgewiesen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Käufer den Schaden selbst fahrlässig verursacht hat, denn Wesen einer Kaskoversicherung ist es ja gerade, selbst verursachte Schäden, die im Regelfalle auf Fahrlässigkeit beruhen, zu regulieren. Auch der Versuch scheiterte, die Verantwortung deshalb wegzudrücken, weil der Prüfer in der Jahresnachprüfung, die bereits in den Zeitraum der Halterschaft des Klägers fiel, übersehen hatte, dass die vorherige LTA nicht durchgeführt worden war.

Flugzeugkauf: Gekauft wie gesehen

Hier versuchte die beklagte Partei, den Prüfer Klasse 5 als Erfüllungsgehilfen des Piloten hinzustellen. Dies musste jedoch misslingen, da der Prüfer hoheitlich tätig wird und faktisch eine Tätigkeit ausübt wie der TÜV im Bereich des Straßenverkehrs. Auch ein angebotener und in zweiter Instanz vernommener Zeuge, der den Beweis der Ausführung der LTA hätte erbringen sollen, vermochte nicht zu überzeugen. Im Ergebnis nahm der Luftsportverein auf dringendes Anraten des Gerichts aus Kostengründen seine Berufung zurück, und das erstinstanzliche Urteil konnte rechtskräftig werden. Käufer eines gebrauchten Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts sollten daher Folgendes beachten:

  • Es muss ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden.
  • Es muss in diesem Vertrag die Zusicherung des Verkäufers enthalten sein, dass das Flugzeug lufttüchtig ist.
  • Es muss Unfallfreiheit zugesichert oder genau angegeben werden, welcher Unfall wann passiert ist und welche Teile repariert oder ausgetauscht worden sind.

Ohne diese Zusicherung hätte der Unfallpilot keine Chance gehabt, die Kosten des Schadens erstattet zu bekommen. 
Für den Verkäufer gilt:


  • Es ist sein gutes Recht, die Gewährleistung auszuschließen.
  • Er sollte eventuellen Schriftverkehr mit den Beauftragten des Bundesministeriums – hier also DAeC oder DULV –, insbesondere über durchgeführte LTAs gut aufbewahren, um die Arbeiten dokumentieren zu können.

fliegermagazin 2/2014

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