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Recht: Gewerbliche Rundflüge

Zwar gibt es keine luftrechtlichen Einschränkungen für gewerbliche Flüge von UL-Piloten – doch in Sachen Haftung lauern Fallen

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Gewerbliche Rundflüge:

An meinem Heimatplatz beobachte ich seit einiger Zeit, dass mit einem Ultraleichtflugzeug kommerzielle Rundflüge durchgeführt werden. Immer wieder stehen Familien am Zaun oder auf dem Rollfeld, filmen und fotografieren und schauen zu, wie Vater, Mutter, Onkel oder Tante in die Luft gehen – gegen Geld. Nicht, dass es falsch rüberkommt: Ich finde das toll und begrüße es, wenn „Fußgänger“ an der Luftfahrt interessiert sind. Nicht selten wird aus so einem Fluggast mal ein Pilot. Neidisch bin ich allerdings darauf, wie leicht es anscheinend ist, mit einem UL einen Rundflugbetrieb zu machen. Mit meiner Cessna 172 wäre ein ungleich größerer Aufwand nötig, soweit ich weiß. Oder ist es mittlerweile dank EASA anders?

Dr. Roland Winkler antwortete

Tatsächlich ist es nach deutschem Recht möglich, gewerbliche Rundflüge in einem Luftsportgerät, also einem UL, legal durchzuführen. Während in JAR-FCL 1.110 hinsichtlich der Privatpilotenlizenz ausdrücklich festgehalten ist, dass sie lediglich im nicht gewerbsmäßigen Luftverkehr Verwendung finden darf, gibt es in den §§ 44 und 84a LuftPersV für die Lizenz des Luftsportgeräteführers und seine Passagierberechtigung eine solche Einschränkung nicht. Auch § 20 LuftVG, der gewerbsmäßige Rundflüge einer Genehmigungspflicht als Luftfahrtunternehmen unterwirft, gilt für Luftsportgeräte nicht. Eine Erklärung dafür lässt sich kaum finden, dient doch nach der gesetzlichen Begründung die angeordnete Genehmigungspflicht dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die insbesondere bei der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Personen bestehen oder eintreten können.

Eine mögliche Erklärung ließe sich allenfalls aus der Geschichte herleiten, da die Entwicklung der Luftsportgeräte zu zweisitzigen Fliegern noch relativ neu ist. Dem Vernehmen nach sind die mit der Luftaufsicht befassten Landesbehörden darüber keineswegs glücklich, konnten allerdings in der Vergangenheit den Bund, der in diesem Bereich das ausschließliche Gesetzgebungsrecht hat, nicht von der Notwendigkeit einer solchen Genehmigungspflicht überzeugen. Aber auch wenn der gewerbliche Einsatz von ULs dem Luftrecht nach legal ist, müssen Piloten dabei haftungsrechtliche Bestimmungen und Risiken beachten. Der Begriff der Gewerblichkeit wurde übrigens auch für den PPL schon vor Jahren neu geregelt. Den Begriff der Selbstkostenerstattungsflüge gibt es seitdem nicht mehr. Gewerblichkeit ist der Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 15. Januar 1999 zufolge gegeben, wenn neben der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit und Entgeltlichkeit vor allem die subjektive Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Gastflüge: Der Haken ist die Versicherung

Sie ist nach Meinung dieses Gerichts dann zu bejahen, wenn gezielt derartige Flüge angeboten werden (siehe fliegermagazin 2/2009). Hinsichtlich der Haftung gilt bei gewerblicher Beförderung auch im UL der strenge Maßstab des § 45 Abs. 1 LuftVG. Danach haftet ein Luftfrachtführer, ohne dass es auf Verschulden ankäme, bis zu einem Betrag von 113 100 Rechnungseinheiten (etwa 132 000 Euro) ohne Weiteres. Diese Deckelung entfällt allerdings, wenn dem Luftfrachtführer, also dem Piloten, der Entlastungsbeweis dafür nicht gelingt, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Anders als im normalen Zivilrecht haben wir hier also eine verschärfte Haftung: Nicht der Anspruchsteller (verletzter Fluggast oder Hinterbliebene des getöteten Fluggastes) hat den Beweis für Verschulden zu erbringen, sondern der Luftfrachtführer oder seine Erben müssen beweisen, dass dieser ohne Schuld gehandelt hat. Diese Haftpflicht muss nach § 50 LuftVG gesondert versichert werden.

Die Allgemeine Halterhaftpflicht wird hier nicht genügen, da die Versicherer meist in ihre Verträge den Verwendungszweck aufnehmen. Genannt ist dort fast immer die private Nutzung, der ausdrückliche Hinweis auf die gewerbliche Nutzung fehlt. § 103 LuftVZO bestimmt, dass die Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes für jede Person 250 000 Rechnungseinheiten beträgt. Wer ohne diese Versicherung gewerbliche Rundflüge anbietet, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann.

fliegermagazin 6/2012

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