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Recht: Halter-Wartung

Darf ein UL-Besitzer an seiner Maschine schrauben? Auch wenn sich die Vorschriften geändert haben: Ja, aber nur, wenn er weiß, was er tut

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Halter-Wartung:

Etliche Fliegerkollegen, insbesondere aus dem UL-Bereich, sind immer öfter dabei zu beobachten, wie sie an ihren Flugzeugen selbst Reparaturen und Wartungsarbeiten erledigen. Einige führen sogar Arbeiten selbst aus, die durch Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschrieben sind, holen sich aber dann immer noch die Bestätigung eines Prüfers ein. Andere wiederum lassen die Finger vollständig von ihrem UL und akzeptieren lieber die Werkstattkosten. Ihre Begründung ist dann oft, dass sie kein Risiko gegenüber der Versicherung eingehen wollen, wenn sie selbst an ihrem Luftfahrzeug „herumgeschraubt“ haben. Wie ist eigentlich die Rechtslage, was darf ich als Pilot an meinem Flugzeug selbst machen?

Dr. Roland Winkler antwortete

Für Flugzeuge, die von der EASA reguliert werden, ist die Lage eindeutig: Wartung und Instandhaltung regelt die Verordnung EG 2042/2003, nach der es für jede Maschine ein behördlich genehmigtes Instandhaltungsprogramm (IHP) geben muss. Wenn darin auch die Wartung durch den Eigentümer oder Halter vorgesehen ist, dann legt Anhang VIII der Verordnung genau fest, was dieser tun darf. Bei den so genannten Annex-II-Flugzeugen, für die nationales Recht gilt, hat sich dagegen seit 1. März viel geändert. Das betrifft Experimentals und historische Flugzeuge ebenso wie ULs. Denn es sind etliche Paragrafen der LuftBO entfallen. Der wichtigste war wohl § 9 Abs. 2. Er besagte, dass der Inhaber einer Erlaubnis als Luftfahrzeugführer an einem Luftfahrzeug, dessen Eigentümer oder Halter er ist und das nicht für gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen verwendet wird, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung selbst durchführen kann, wenn er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Relevant sind jetzt nur noch die § 12 und 13 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV). § 12 legt etwa für Experimentals und historische Maschinen fest, dass entsprechend der EASA-Wartungsvorschriften zu verfahren ist. § 13 bezieht sich auf Luftsportgeräte und bestimmt, dass deren Halter das von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhaltungsprogramm zu befolgen hat. Die Verbände DAeC und DULV, die Musterzulassungen von Luftsportgeräten erteilen, müssen also seit 1. März auch ein Instandhaltungsprogramm erstellen. Einigkeit herrscht jedoch, dass dies nicht für ULs gilt, die vor dem März 2013 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind. Was tut also der Halter eines solchen ULs? Zwar gibt es nun keinen Luftrechts-Paragrafen mehr, der konkret Sachkunde verlangt; im Prinzip dürfte ein UL-Halter alles selbst machen, was ein Instandhaltungsprogramm verlangt. Doch es gibt noch einen weiteren Aspekt, der dabei zu berücksichtigen ist: die Versicherung. 

Bitte nur mit Sachverstand

Wann immer es zu einem Schaden kommt, wird der Versicherer darauf achten, ob grobe Fahrlässigkeit die Ursache war. Dann hat der Versicherer die Möglichkeit, den geschuldeten Erstattungsbetrag zu kürzen oder gar nicht auszuzahlen. Ein Anhaltspunkt für grobe Fahrlässigkeit wird gemäß der allgemeinen Rechtsgrundsätze sein, ob der Halter darlegen kann, dass er nicht ohne Sachkunde gehandelt hat. Wer also zum Beispiel bei seinem UL die Rakete des Rettungssystems ausbaut, ohne dass er im Besitz der pyrotechnischen Einweisung ist, wird einen schweren Stand haben. Wer an seinem Triebwerk größere Arbeiten vorgenommen hat, ohne etwa an einem Lehrgang des Herstellers teilgenommen zu haben, könnte ebenfalls Probleme bekommen.  Von Verbänden und Herstellern werden diverse Sachkundeseminare angeboten – jeder Halter, der an seinem Flieger die Wartung selbst machen will, sollte diese Kurse absolvieren und die Teilnahmebescheinigungen gut verwahren.

Noch ein Hinweis zum Schluss: Nach den Luftkaskobedingungen besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Halter bei Arbeiten am Luftfahrzeug verursacht, wenn die beschädigten Teile unmittelbar Gegenstand der Arbeiten sind. Konkretes Fallbeispiel aus der Praxis: Geht beim Ausbau des Rettungssystems die Rakete los und durchschlägt den Rumpf des Luftfahrzeugs, so wird der Schaden am Rumpf ersetzt – die Rakete und ihre Anbauteile dagegen nicht.

fliegermagazin 6/2013

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