Recht

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Kostenteilung beim Fliegen mit Passagieren

Ein Luftsportverein möchte Rundflüge anbieten und einen Weg finden, um die jeweiligen Flugkosten exakt zu ermitteln. Keine einfache Aufgabe

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Kostenbeteiligung:

Unser Luftsportverein möchte Gäste auf Kostenteilungsbasis zu Rundflügen einladen. Nun ist es so, dass bei uns alle Fixkosten über die Beiträge der aktiven Mitglieder finanziert werden. Dazu gehören als großer Posten auch die Versicherungsbeiträge für die Luftfahrzeuge. Alle Kosten, die das in Betrieb befindliche Flugzeug am Boden oder in der Luft erzeugt, werden dagegen auf den Charter-Stundenpreis umgelegt. Welcher Ansatz zur Kostenermittlung sollte angewendet werden, wenn wir einen Gast auf Kostenteilungsbasis mitfliegen lassen wollen? Eine Idee wäre, alle Fixkosten des Vereins durch die jährlichen Gesamtflugstunden zu teilen. Damit hätten wir den Preis einer Flugstunde in Bezug auf die Fixkosten. Dazu kämen dann die variablen Kosten für eine Flugstunde.

Beide addiert ergäben die Kosten für eine Flugstunde, die gemäß Kostenteilungsbasis zu halbieren wären (wir haben nur Zweisitzer). Ist diese Herleitung aus ihrer Sicht plausibel und hielte sie einer juristischen Prüfung stand? Die Fluggebühren, die pro Stunde zu entrichten sind, sollen alle Kosten abdecken, die dadurch entstehen, dass sich das Luftfahrzeug bewegt, also rollt oder fliegt. Dieser kalkulatorische Ansatz ist aber nicht in der Satzung festgelegt. Er ist seit langem gelebte Praxis und würde wohl eher in der Betriebsordnung dokumentiert werden.

Dr. Roland Winkler antwortete:

Zuletzt haben wir uns in fliegermagazin 8/2014 mit der Mitnahme zahlender Passagiere und der Bemessung der beteiligungsfähigen Flugkosten beschäftigt. Ihr Fall ist etwas kompliziert, weil Sie eine besondere Regelung für die Fixkosten im Verein haben. Sie schreiben selbst, dass die Mitgliedsbeiträge so kalkuliert sind, dass über sie die Fixkosten des Vereins abgedeckt werden. Hier dürfte es bereits die ersten Probleme geben, denn die Verordnung spricht davon, dass die direkten Kosten geteilt werden. Man kann den Verordnungstext nur so verstehen, dass hiermit die Kosten des konkreten Flugs gemeint sind. Über die Mitgliedsbeiträge werden aber nicht nur diese, sondern auch die sonstigen fixen Kosten des Vereins abgedeckt. Das ist sicherlich nicht zulässig. Auch erscheint es mir problematisch, wie die Mitgliedsbeiträge jeweils gestaltet werden. Was ist, wenn im Verlauf eines Jahres ein Flieger wegfällt, für den dann auch keine Versicherungsprämien gezahlt werden müssen?

Seitdem es die Möglichkeit gibt, den Mitgliedern des Vorstands eine Vergütung zu gewähren (vgl. § 31a BGB), können auch solche Aufwendungen zu den fixen Kosten eines Vereines gehören. Sie dürfen sicherlich nicht auf die Fluggäste umgelegt werden, und es erscheint mir äußerst problematisch, wenn Sie bei der Berechnung des von Fluggästen zu zahlenden Anteiles diese Grundlage verwenden. Auch der Ansatz, die gesamten Fixkosten durch die Zahl der geflogenen Stunden zu teilen, erscheint mir nicht mit der Verordnung vereinbar. Selbst wenn Sie belegen könnten, dass über die Jahre immer (die nahezu gleiche) Zahl von Flugstunden angefallen ist, ist dies noch kein tauglicher Beleg dafür, was die Flugstunde kostet. Als Gegenargument reicht nämlich schon der Hinweis, dass bei gleichbleibenden Fixkosten der Stundenpreis sich halbiert, wenn doppelt so viel geflogen wird.

Kostenbeteiligung: Gerecht teilen – aber wie?

Auch der Begriff Fixkosten ist zweifelhaft: Wie regeln Sie den Fall, dass in einem Jahr neue Propeller fällig werden oder sonst größere Reparaturen an den Luftfahrzeugen anstehen? Erhöhen sich dann die Fixkosten für dieses Jahr mit der Folge, dass die Flugstunde teuerer wird, oder werden Sie die Propeller- und/oder Reparaturkosten auf mehrere Jahre verteilen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass man hier eine Lösung findet, die im Ernstfall einer gerichtlichen oder behördlichen Überprüfung standhält. Hinsichtlich der variablen Kosten ist die Sache etwas einfacher: der Treibstoffverbrauch lässt sich messen und wird in Rechnung gestellt, für Lande- und Abstellgebühren gibt es Quittungen. Der Teufel liegt aber auch hier im Detail: Was ist, wenn der Pilot in Command vor dem einstündigen Gästeflug feststellt, dass eine Dose Öl nachgefüllt werden muss?

Hier kann von dem Fluggast mit Sicherheit nicht die Bezahlung der halben Dose Öl verlangt werden, weil der Flieger ja nicht pro Stunde einen Liter Öl verbaucht. Und was geschieht, wenn der mit dem Flugverlauf unzufriedene Passagier die Bezahlung verweigert? Der Pilot müsste jetzt nachweisen, welche Kosten ihm für den durchgeführten Flug entstanden sind. Nach Ihrem Modell gibt es aber keine Charterrechnung. Er kann auch nicht auf die Satzung oder die Flugbetriebsordnung verweisen, weil sich dort keine Festlegungen zum Flugstundenpreis finden. Abhilfe könnte nur eine Flugbetriebsordnung schaffen, die für Gästeflüge ganz genaue Tarife für die Vereinsmitglieder vorsieht.

fliegermagazin 5/2018

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