Recht

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Haftung bei Schaden mit Fluglehrer

Ein Fluglehrer greift im Endanflug seinem Schüler kurz vorm Aufsetzen in die Steuerung. Der soll nun für den Schaden bei der harten Landung haften

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Landeunfall:

Für die Verlängerung meiner UL-Lizenz habe ich die einstündige Auffrischungsschulung mit Fluglehrer gemacht. Bei der letzten Landung kam es zu einem Unfall: Der Fluglehrer, gleichzeitig Inhaber und Ausbildungleiter, warf mir anschließend vor, schiebend aufgesetzt zu haben, wodurch das rechte Fahrwerksbein eingeknickt sei. Tatsächlich griff er unmittelbar vor dem Aufsetzen auf einmal in die Steuerung, was völlig überraschend für mich war. Nach weit über einem Jahr kam dann die Endabrechnung, fast 4300 Euro. Darin finden sich auch Positionen für ausgefallene Flugstunden wegen der Dauer der Reparatur.

Es war doch ein Übungsflug, bei dem der Fluglehrer Pilot in Command ist: Kann er von mir nun in vollem Umfang die Reparaturkosten verlangen? Dazu muss ich sagen, dass zwischen der Flugschule und mir nie ein Vertrag geschlossen wurde, aus dem hervorginge, wie hoch die Selbstbeteiligung im Falle eines Kaskoschadens beziehungsweise wie das UL überhaupt versichert ist. Nun sieht es für mich so aus, dass ich die Forderung leider akzeptieren und bezahlen muss. Wie soll ich mich verhalten? Ich wollte schon aus Angst vor einem Inkasso, das mit hohen Gebühren verbunden sein soll, die geforderte Summe überweisen.

Dr. Roland Winkler antwortete:

Eins vorab: Vor einem Inkassodienst müssen Sie sich nicht fürchten. Diesen Unternehmen stehen keineswegs irgendwelche besonderen Rechte zu, und hohe Gebühren können sie auch nicht verlangen. Bevor eine Forderung vom Gerichtsvollzieher eingetrieben werden kann, muss erst einmal ein Gericht über die Berechtigung der Forderung entschieden haben. Dies geschieht durch ein Urteil, das am Ende eines Zivilpozesses ergeht. Erst wenn Sie – in Ihrem Falle vom Amtsgericht – zur Zahlung verurteilt sind, kann vollstreckt werden. Vorher muss aber Ihr Gegner Klage erheben sowie seinen Anspruch begründen und auch beweisen. Auch die im Fall der Verurteilung zu tragenden Kosten sind gesetzlich geregelt. Die dem Gegner zu ersetzenden Anwaltskosten müssen vom Gericht festgesetzt werden und können nicht beliebig in die Höhe getrieben werden.

Die Gerichte orientieren sich an den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, eventuelle Honorarvereinbarungen mit sogenannten Spezialanwälten werden nicht berücksichtigt. Ihre Annahme, dass der Fluglehrer bei der Auffrischungsschulung Pilot in Command (PIC) ist, ist korrekt. Das bedeutet, dass der Fluglehrer für die sichere Durchführung des Flugs vom Start bis zur Abschlusslandung verantwortlich ist. Nachdem Ihre Auffrischungsschulung mit einem Luftfahrzeug der Flugschule durchgeführt wurde, kann man auch nicht in Erwägung ziehen, dass Ihnen vielleicht irgendeine verborgene Besonderheit des Fliegers bekannt war, von der der Fluglehrer nichts wusste. Weiter war der Fluglehrer auch verpflichtet, die Flugvorbereitung, hier insbesondere den Außencheck des Luftfahrzeugs, durchzuführen. Sollte sich herausstellen, dass beispielsweise ein Haarriss die Stabilität des Fahrwerksbeins beeinträchtigt hat, liegt auch dies im Verantwortungsbereich des Fluglehrers.

Landeunfall: Wer hat Schuld, wer muss zahlen?

Das plötzliche Eingreifen des Fluglehrers ist in der Tat merkwürdig. Wenn ein Lehrer merkt, dass ein Verlängerungsaspirant in einer bestimmten Phase des Flugs Schwächen zeigt, muss er nicht nur eingreifen, sondern auch durch entsprechende, deutliche Kommunikation sicherstellen, dass sein Eingreifen zum gewünschten Erfolg führt. In dieser Situation übernimmt der Fluglehrer die Kontrolle. Der Vorwurf, Sie hätten schiebend aufgesetzt, ist unbedeutend. Die Auffrischungsschulung ist kein Kaffeeflug, bei dem der Lehrer einen entspannten Tag genießt, sondern er soll ja Schwächen des Piloten erkennen, die sich eingeschlichen haben könnten. Dies erfordert vom Fluglehrer höchste Aufmerksamkeit. Hier ist kein Raum für Vorwürfe, wenn der Pilot etwas falsch macht.

Bereits jetzt ist aus meiner Sicht mehr als zweifelhaft, dass Sie zu Schadenersatz verpflichtet sind. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist, dass der Schaden am Eigentum der Flugschule durch Sie nicht nur rechtswidrig, sondern vor allem schuldhaft verursacht worden ist. Schuldhaft heißt, dass Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und damit mindestens fahrlässig gehandelt hätten (§ 276 Abs. 2 BGB). Wenn Ihnen aber vor Entstehung des Schadens die Führung des Luftfahrzeugs entzogen wurde (der Fluglehrer griff ja plötzlich und für Sie völlig überraschend ein), dann kann Ihnen das Handeln des Fluglehrers nicht zugerechnet werden. Die Flugschule wird sich also sehr schwer tun, gegen Sie einen Zivilprozess wegen Schadenersatz zu gewinnen.

fliegermagazin 3/2018

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