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Recht: Lizenzerhalt

Viele Piloten sind verunsichert, was nach der EASA-Lizenzneuregelung auf sie zukommt, wenn sie eine Klassenberechtigung verlängern möchten

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Lizenzerhalt:

Bei uns in der Flugschule wird heftig und zum Teil auch kontrovers diskutiert, was sich durch die Einführung der neuen EASA-Lizenzen am 8. April 2013 ändern wird. Klar ist, dass die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für die Lizenz entfällt, diese also künftig ohne zeitliche Beschränkung gilt. Klassenberechtigungen hingegen müssen auch nach den neuen Regeln alle zwei Jahre verlängert werden. In diesem Zusammenhang taucht jetzt ein neuer Begriff auf: Schulungsflug statt wie bisher Übungsflug. Wie sollen sich Piloten und Fluglehrer künftig verhalten? Im Internet finden sich mittlerweile richtiggehende Listen, was Inhalte des Übungsfluges sein sollen. Sind diese Listen verbindlich? Wie ist überhaupt das Verhältnis zwischen Verlängerungsaspirant und Fluglehrer? Wer hat das Sagen, und wie wird der Fluglehrer seiner Aufgabe gerecht?

Dr. Roland Winkler antwortete

Vorweg die gute Nachricht: Die Vorschrift JAR FCL 1.025, die in Abschnitt c bestimmte, dass die Lizenz für längstens fünf Jahre ausgestellt wird, entfällt ersatzlos. Die neuen Regelungen finden sich in der EU Verordnung Nr. 1178/2011 vom 3.11.2011 und enthalten keine zeitliche Begrenzung mehr. Die JAR-FCL-Lizenzen gehen ohne Weiteres in EASA-Lizenzen über.

Nach der Regelung in Anhang 1, Abschnitt H, Kapitel 1 FCL.740 beträgt der Gültigkeitszeitraum für Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten weiterhin zwei Jahre. Nach Abschnitt H, Kapitel 2 FCL.740 A b wird die Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten verlängert, wenn a) der Bewerber innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung bei einem Prüfer absolviert hat oder b) der Bewerber innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung zwölf Flugstunden in der betreffenden Klasse absolviert hat, die sechs Stunden als PIC, zwölf Starts und zwölf Landungen sowie – und jetzt kommt die Neuerung – einen Schulungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer FI oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigung CRI absolviert hat.

Man lernt nie aus

Bei diesem Flug ist der Instruktor PIC –  daran  gibt es keine Zweifel mehr (fliegermagazin 6/2004). Für die Instrumentenberechtigung bleibt es bei der alten Rechtslage: Sie ist ein Jahr gültig und muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablaufdatum im Rahmen einer Befähigungsüberprüfung verlängert werden. Beim bisherigen Übungsflug, der jetzt Schulungsflug heißt, gibt es weiterhin keine verbindlichen Bestimmungen des Gesetzgebers über dessen Inhalt. Dass sich manche hier einen kleinen „Prüfungsflug“ wünschen, ist für die Rechtslage irrelevant: Auch wenn die eine oder andere Luftfahrtbehörde eine Liste von Inhalten des Übungsflugs ins Netz gestellt hat, hat dies keinerlei rechtliche Bedeutung. Nach der Verfassung kann nur das Parlament verbindliche Regeln, sprich Gesetze erlassen.Natürlich kann auch die Exekutive, also Ministerien, Landes- und Bezirksregierungen sowie Gemeinden, verbindliche Regeln erlassen, dies aber nur in einem engen Rahmen und mit genauer Bevollmächtigung durch die Legislative.

Eine solche Ermächtigung gibt es hier aber nicht. Das heißt, dass dem Fluglehrer nicht vorgeschrieben werden kann, welche konkreten Übungen und/oder Prüfungen er in den künftigen Schulungsflug einbaut und verlangt. Die Mitnahme des Fluglehrers macht aber nur dann Sinn, wenn sie der Sicherheit des Luftverkehrs dient. Daraus folgt, dass der Fluglehrer durchaus auch eine Prüferfunktion hat: Er soll sich ein Bild von den fliegerischen Fähigkeiten des Lizenzinhabers machen, ihn auf eventuelle Schwächen hinweisen und ihm Tipps geben, wie er künftig (noch) besser fliegt. Dem Fluglehrer wird hier ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, mit dem er das Verhalten des Lizenzinhabers beurteilt. Allerdings sollte sich der Fluglehrer durchaus in der Pflicht fühlen: Stellt er fest, dass der Verlängerungsaspirant erhebliche Schwächen zeigt, dann sollte er nicht davor zurückschrecken, dem Piloten deutlich zu sagen, dass er eine Verlängerung nicht verantworten kann.

Ein vernünftiger Lizenzinhaber wird dies nicht als Boshaftigkeit auffassen, sondern die Gelegenheit nutzen, mit Hilfe eines Fluglehrers die Schwachstellen auszumerzen. Nachdem es bei dem Schulungsflug kein Durchfallen gibt (fliegermagazin 10/2011), stellt sich auch nicht die Frage, wie oft er wiederholt werden darf.

fliegermagazin 2/2013

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