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Recht: Luftfotografie

Aus der Vogelsperspektive können Piloten Einblicke gewinnen, die Menschen am Boden verwehrt bleiben. Nicht immer ist das aber auch erlaubt 


Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Luftfotografie:

Neulich habe ich in der Zeitung gelesen, dass gegen den Steuerer einer Drohne ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In der Meldung hieß es, dass sich eine junge Frau auf ihrer nicht einsehbaren Dachterrasse hüllenlos gesonnt hat und plötzlich bemerkte, dass eine Drohne über ihr kreiste. Die von ihr gerufene Polizei konnte tatsächlich den Besitzer der Drohne ausfindig machen und stellte fest, dass die in der Drohne eingebaute Kamera Bilder von der Frau gemacht hatte.

Die fanden sich auf dem Computer des Steuerers. Drohne und Computer wurden von der Polizei beschlagnahmt, und laut Zeitung erwartet den Mann nun ein Strafverfahren. Mich interessiert, ob es bei diesem Fall um Gesetze geht, die speziell für den Betrieb von Drohnen gelten, oder ob von solchen Regelungen auch die Allgemeine Luftfahrt betroffen sein kann? Unter Umständen könnte es ja auch einem Motor- oder UL-Piloten gelingen – ob gewollt oder aus Versehen –, mit einer guten Kamera ähnliche Bilder zu schießen.

Dr. Roland Winkler antwortete:

Die von Ihnen angesprochene Rechtsmaterie findet sich im Strafgesetzbuch, dort in § 201 a. Somit ist sie kein Spezialgesetz für die Betreiber von Drohnen, sondern gilt allgemein. Die amtliche Bezeichnung des Paragrafen lautet: „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Sie wurde 2004 ins Strafgesetzbuch eingeführt und hat einen Strafrahmen von immerhin bis zu zwei Jahren Haft. Strafbar macht sich danach, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt oder eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Darüber hinaus werden auch Personen bestraft, die derartige Aufnahmen weiterreichen.

Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte entgegenzutreten, die etwa durch die Entwicklung und Miniaturisierung der Technik möglich geworden sind. Beim Einsatz von Kameradrohnen liegt diese Möglichkeit auf der Hand, doch natürlich ist vorstellbar, dass aus Maschinen der Allgemeinen Luftfahrt Bilder gefertigt werden, die den genannten Tatbestand erfüllen. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist zunächst einmal, dass Bildaufnahmen (Fotos, Videos) einer Person gefertigt werden. Hierbei ist bemerkenswert, dass die fotografierte Person für Dritte nicht identifizierbar sein muss und dass es sogar ausreicht, wenn nur Teile der Person abgebildet sind, die aber als solche für den Täter noch identifizierbar sind.

Luftfotografie: Scheuklappen fürs fliegende Auge

Die fotografierten Personen müssen sich in einem Bereich aufhalten, der einen besonderen Schutz gegen Einblick bietet: eine Wohnung, zu der dann auch die in der Meldung erwähnte Dachterrasse gehört, aber auch durch Hecken oder Zäune sichtgeschützte Gärten. Nachdem man heute in 1000 Fuß über Städten beziehungsweise 500 Fuß über freiem Land fliegen darf, ist es bei Verwendung der geeigneten Fototechnik ohne Weiteres möglich, beim Überflug von Gundstücken, die sonst vor den Blicken Neugieriger geschützt sind, entsprechende Bilder zu fertigen. Unproblematisch ist es, wenn man Personen fotografiert, die sich in öffentlichen Parks oder Erholungsgebieten aufhalten – also in einem nicht gegen Einblick besonders geschützten Raum. Dafür reichen Sanddünen oder mobile Sichtschutzwände nicht aus, weil sie keinen dauerhaften Sichtschutz bieten.

Selbst wenn an speziellen Badestränden ein Fotografierverbot gelten sollte, ist Paragraf 201a StGB hier nicht erfüllt. Werden Karnevalsumzüge oder Ähnliches aus der Luft fotografiert, kommt eine Strafbarkeit nach § 201 a StGB niemals in Betracht, selbst wenn einzelne Teilnehmer bestens zu erkennen sind. Geht es jedoch um Unglücksfälle wie einen Autounfall oder eine Schiffshavarie, und man fotografiert Personen in hilfloser Lage, macht man sich strafbar unabhängig davon, ob von den zuständigen Behörden bereits eine Flugverbotszone eingerichtet wurde oder nicht.

Bei derartigen Bildern missbilligt der Gesetzgeber nicht das Eindringen in den besonders geschützten Raum, sondern das aggressive Eindringen in den höchstpersönlichen Lebensbereich und die Präsentation von vorgeblich Spektakulärem. Alles in allem bleibt die Luftbildfotografie jedoch unproblematisch, da man schon ziemlich extrem agieren muss, um sich strafbar zu machen.

fliegermagazin 6/2017

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