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Recht: Militärischer Tiefflug

Eine Gruppe ULs wird unterwegs scheinbar gefährlich dicht von Militärjets passiert. Die Piloten sind verunsichert: Was gibt es zu beachten?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Militärischer Tiefflug:

Vor einiger Zeit war ich im norddeutschen Raum bei Cloppenburg mit drei weiteren ULs im Verband unterwegs. Wir flogen im Luftraum E in 2100 Fuß in östliche Richtung. Völlig überraschend tauchten plötzlich zwei Düsenjäger vom Typ Eurofighter auf, praktisch genau auf Gegenkurs. Nach meiner Einschätzung sind die Jets knapp 100 Fuß unter uns mit einem seitlichen Abstand von etwa 100 Metern durchgeflogen. Obwohl ich die zuständige FIS-Frequenz gerastet hatte, war ich nicht gewarnt worden. Auf Nachfrage erklärte mir der Controller, dass er die Jäger nicht gesehen habe und auch nicht habe sehen können. Mich machte in diesem Zusammenhang stutzig, dass hier offenbar für die Jäger keine Transponderpflicht gilt. Wie ist es denn möglich, dass militärische Jets außerhalb von Tieffluggebieten auch noch mit ausgeschaltetem Transponder üben? Wenn sie einen entsprechenden Transpondercode gerastet hätten, hätten wir rechtzeitig gewarnt werden können.

Dr. Roland Winkler antwortete

Die Lösung des Problems finden wir in der NfL I-88/00 vom 25. Februar 2000, es geht dort um Tiefflüge mit militärischen Strahl- und Transportflugzeugen. Demnach werden Tiefflüge mit militärischen Flugzeugen überwiegend nach Sichtflugregeln durchgeführt. Sie sind über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland normalerweise nicht an feste Strecken und Höhen gebunden und finden im Allgemeinen an Werktagen statt. Das zuständige Ministerium teilt mit, dass für derartige Flüge überwiegend der Luftraum unterhalb 2000 Fuß AGL genutzt wird. Von entscheidender Bedeutung sind die Regeln, die für militärische Tiefflüge nach Sichtflugwetterbedingungen am Tag gelten: Diese werden üblicherweise im Höhenband von 1000 bis 2000 Fuß AGL durchgeführt und sind im Luftraum G (unkontrollierter Luftraum) an eine Mindestflugsicht von 5 Kilometern und an einen Mindestabstand von 500 Fuß zu Wolken gebunden.

Auch im kontrollierten Luftraum E und im unkontrollierten Luftraum F müssen die Militärs die Sichtflugregeln einhalten. Das Ministerium spricht eine Sicherheitsempfehlung aus: Sofern nach Wetterlage und Tageszeit mit VFR-Flügen militärischer Strahlflugzeuge zu rechnen ist, wird den zivilen Luftfahrzeugführern, die einen Flug nach Sichtflugregeln planen, empfohlen, bei An- und Abflügen zu oder von Landeplätzen, Segelfluggeländen sowie Geländen, auf denen Außenstarts und -landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln stattfinden, das Höhenband 500 Fuß bis 2000 Fuß AGL so schnell wie möglich zu durchfliegen. Wenn man in der Platzrunde ist, muss man nicht mit militärischen Begegnungen rechnen, da auch für militärische Luftfahrzeugführer die Regel gilt, dass Platzrunden deutlich zu meiden sind, sofern man nicht selbst die Absicht hat, am jeweiligen Platz zu landen.

Militärischer Tiefflug: Schnell und unerwartet

In der Nacht hingegen gibt es keine Konflikte mit militärischen Tiefflügen: Diese finden zwar auch dann statt, doch das Nachttiefflug-Streckensystem liegt ausnahmslos in kontrolliertem Luftraum E mit einer Untergrenze von 1000 Fuß AGL. Nachdem nächtliche Überlandflüge nach Sichtflugregeln grundsätzlich der Flugplanpflicht unterliegen, werden Flugverkehrskontrollfreigaben grundsätzlich unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 3 LuftVO vorgeschriebenen Überlandflughöhe erteilt. Sollte das einmal nicht möglich sein, weil zum Beispiel das Wetter zu schlecht ist, so wird die Flugsicherung eine Freigabe zum Unterfliegen eines aktivierten Tiefflug-Abschnitts nur mit der Auflage erteilen, ihn in einer maximalen Flughöhe von 700 Fuß AGL in unkontrolliertem Luftraum zu unterfliegen.

Dabei muss der zivile VFR-Pilot allerdings die Sicherheitsmindesthöhe von 500 Fuß nach § 6 Abs. 1 LuftVO beachten, außerdem die Topografie des Geländes und nicht zuletzt, ob im Zweifel noch Notlandeflächen erreichbar sind. An einigen Flugplätzen sind zudem so genannte ständige Schutzzonen eingerichtet, die von militärischen Strahlflugzeugen nicht unterhalb von 1500 Fuß durchflogen werden dürfen. Diese Flugplätze mit Tiefflugschutzzonen sind in der NfL I-86/99 veröffentlicht. Schließlich ist noch zu beachten, dass der Luftraum E zwar ein kontrollierter Luftraum ist, dass aber eine Staffelung bei VFR-Flügen ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Piloten erhalten lediglich Verkehrsinformationen, soweit das momentane Verkehrsaufkommen es zulässt.

fliegermagazin 12/2014

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