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Recht: Neue Regeln und Verordnungen

Erst Mode-S-Transponder, jetzt ELT-Pflicht: Viele schütteln nur noch den Kopf über die neuen Bestimmungen und Verpflichtungen für die Allgemeine Luftfahrt. Mancher überlegt, sie einfach zu ignorieren. Doch das kann schwerwiegende Folgen haben

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Neue Regeln und Verordnungen:

Als ob Fliegen nicht schon teuer genug wäre, werden wir jetzt wieder zur Kasse gebeten! Nach der neuen Durchführungsverordnung zur Luftbetriebsordnung werden plötzlich Notsender (ELTs) vorgeschrieben, was wieder neue Kosten für die Flugzeughalter verursacht: Gerade erst die Sache mit den Mode-S-Transpondern, und nun schon wieder 2000 Euro oder gar noch mehr. Ich finde diese Maßnahme unsinnig und für mich zeigt sie, dass nur wieder einmal der Amtsschimmel wiehert. Außerdem frage ich mich, wie das denn überhaupt kontrolliert werden soll:

Ich kann doch jederzeit behaupten, dass mein ELT versteckt im Rumpf des Flugzeugs eingebaut ist und weder von innen noch von außen zu sehen ist. Ich werde ganz sicher niemanden an mein Flugzeug lassen, damit er dort rumschraubt, und ich selber schraube auch nicht an meinem Flugzeug herum, während irgendein Aufpasser hinter mir steht. Damit ist doch eine Überprüfung, ob ich einen Notsender an Bord habe oder nicht, überhaupt nicht möglich. Ich frage mich also, was der ganze Unsinn soll – und welche Folgen es hätte, die Vorschrift einfach zu ignorieren.

Dr. Roland Winkler antwortete

Tatsächlich ist es so, dass zum 1. April 2009 die Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte (3. DVLuftBO) in Kraft getreten ist, die neben einer Vielzahl weiterer Regelungen die Ausrüstung mit Notsendern (ELT) vorschreibt. Die Geräte müssen auf der Frequenz 406 und 121,5 MHz senden können. Mit der Neuregelung wurden Vorgaben der ICAO umgesetzt. Zunächst gilt die Notsenderpflicht ab dem 1. Oktober 2009 nur für Flüge ins Ausland und über Wasser, ab dem 1. Januar 2010 müssen jedoch alle Flugzeuge mit einem Notsender ausgerüstet sein, nicht jedoch Ultraleicht- und Segelflugzeuge. Nun zu Ihrer Frage: Ich halte es auch für fraglich, ob zum Beispiel der Beauftragte für Luftsicherheit befugt wäre, eine Überprüfung an Ihrem Luftfahrzeug vorzunehmen. Dies wäre ein erheblicher Eingriff in ihr Eigentum, der ohne spezielle Regelung nicht zulässig wäre.

Doch Vorsicht: Um zu prüfen, ob auch wirklich ein Notsender an Bord ist, braucht es gar keinen Schraubendreher. Zwar ist es nach Informationen des Luftfahrtbundesamts nicht vorgesehen, dass ein gesondertes Ausweispapier über den Einbau eines ELTs geschaffen wird, das im Flugzeug mitgeführt werden müsste. Das ist aber auch gar nicht nötig, denn wie auch Funk und Transponder muss ein ELT in der von der Bundesnetzagentur ausgestellten Urkunde eingetragen sein, in der die im Flugzeug installierten Luftfunkstellen aufgelistet sind. Und diese Urkunde, so die Bundesnetzagentur, gehört zu den Flugzeugpapieren, die ständig an Bord mitgeführt werden müssen. Fehlt der entsprechende Eintrag  in dem Dokument, dann könnten Sie ein Problem haben. Die Ausrede: „Das habe ich ja ganz vergessen, dass ich das noch eintragen lassen muss!“, dürfte bei einer Kontrolle der Papiere wenig überzeugend sein, offenbaren Sie doch damit, dass Sie Ihre Flugvorbereitung mangelhaft durchgeführt haben.

Kein Kavaliersdelikt

Ohnehin wären Sie schlecht beraten, die neue Regelung zu ignorieren. Stellen wir uns einmal den Fall vor,  dass Sie eine Notlandung in unwegsamem Gelände, in einem Wald, im Gebirge oder gar eine Notwasserung durchführen müssen. Stellen wir uns weiter vor, bei der Notlandung würde Ihr mitfliegender Passagier verletzt, oder aber bei der Notwasserung hingen Sie in Ihren Schwimmwesten längere Zeit im kalten Wasser (wie es sich unlängst tatsächlich abgespielt hat). Wenn Sie nun keinen Notsender dabei hatten und niemand Sie bei Ihrem Malheur beobachtet hat, erreicht Sie die Rettung unter Umständen erst relativ spät.

Das Schlimmste tritt ein: Ihr Passagier ist in der Zwischenzeit entweder seinen Verletzungen erlegen oder durch Unterkühlung so geschwächt worden, dass er trotz der Schwimmweste den Unfall nicht überlebt: Unter Medizinern ist anerkannt, dass bei einer Absenkung der Körperkerntemperatur unter 30 Grad Celsius praktisch keine Überlebenschancen mehr bestehen. Es muss also nicht einmal zum Tod durch Ertrinken kommen.

In unserem Fall wird nun die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufnehmen, denn es ist zu einem „unnatürlichen Tod“ gekommen, wie dies von der Strafprozessordnung bezeichnet wird. Sollten Gutachter dann auch noch feststellen, dass Ihr Passagier das Unglück bei rechtzeitiger Rettung mit Sicherheit überlebt hätte, kommt auf Sie mindestens ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zu. Eine Anklage beim Amtsgericht wird dann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führen. Sie müssen zwar nicht unbedingt mit einer Freiheitsstrafe rechnen, aber mit einer empfindlichen Geldstrafe von wenigsten sechs Monatsnettogehältern. Darüber hinaus haben etwaige Hinterbliebene Ihres Passagiers Ansprüche gegen Sie, die erhebliche Höhen erreichen können. So kann es durchaus sein, dass Kindern oder einem Ehepartner ein Unterhaltsanspruch entgangen ist, den Sie dann zu erfüllen haben.

Ebenso können Schmerzensgeldansprüche auf Sie zukommen und zu guter Letzt sogar die Kosten der Beerdigung. Es mag vielleicht etwas zynisch klingen, doch die Einbaukosten für ein ELT machen sich dem gegenüber eher wie ein Taschengeld aus. Auch wenn wir jetzt ein wenig schwarzgemalt haben, sollte jedem klar sein, dass es nicht die schlechteste Idee ist, ein ELT an Bord zu haben. Sehr schlecht für Sie wäre es jedoch, die neue Bestimmung nicht zu beachten – und es wäre alles andere als ein Kavaliersdelikt.

fliegermagazin 09/2009

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