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Recht: Not- und Sicherheitslandung

Wenn ein Notfall eintritt, kommt bei einer ungeplanten Landung jede Wiese recht. Was ist beim erneuten Start zu beachten?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Not- und Sicherheitslandung:

Bei uns im Fliegerclub herrscht einigermaßen Verunsicherung über das Thema Landen bei einem Notfall. Uns ist nicht richtig klar, was im Falle eines Falles gilt. Vor allem interessiert uns, ob nach einer zur Sicherheit erfolgten Außenlandung ohne Weiteres ein Wiederstart möglich ist oder ob hierfür erst eine Genehmigung eingeholt werden muss. Es gibt im Volksmund den Spruch: „Not kennt kein Gebot.“ Gilt der auch in der Fliegerei?

Dr. Roland Winkler antwortete

Ohne Unterschied zwischen ULs, Echoklasse- oder noch schwereren Maschinen besteht in der Bundesrepublik Deutschland Flugplatzzwang für motorbetriebene Luftfahrzeuge. Paragraf 25 LuftVG enthält die etwas unglücklich formulierte Vorschrift: „Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.“ Der Flugplatzzwang bedeutet auch, dass nur auf den in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- und Landebahnen, innerhalb der festgelegten Flugbetriebsstunden und außerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten gestartet und gelandet werden darf. Jede andere Landung ist eine so genannte Außenlandung, also auch ein Aufsetzen auf dem Rollweg oder vor der Pistenschwelle, selbst wenn – wie bei einigen ehemaligen Militärplätzen – noch ein paar hundert Meter Strecke vorhanden wären.

Es gibt für Landungen von Motorflugzeugen und ULs nur zwei Ausnahmen von dieser Flugplatzplicht: entweder die Notlandung oder die Sicherheitslandung. Bei einer Notlandung hat der Pilot keine freie Wahl, ob er landen will oder nicht: Er kann das Luftfahrzeug nicht mehr zu einem Platz steuern, weil schwerwiegende technische Probleme aufgetreten sind oder weil er aus gesundheitlichen Gründen zu einer sicheren Führung nicht mehr in der Lage ist – er muss unverzüglich runter. Bei einer Sicherheitslandung hat der Pilot dagegen mehr Alternativen und auch mehr Zeit, sich einen geeigneten Landeplatz auszusuchen – was den entscheidenden Unterschied zur Notlandung ausmacht. Anlass kann hier Orientierungsverlust, drohender Treibstoffmangel oder ein unvorhergesehener Wetterumschwung sein. Das Recht zur Sicherheitslandung darf allerdings nicht überstrapaziert werden.

Wieder starten oder nicht?

Der Pilot muss immer mit Ärger rechnen, wenn ihm mangelhafte Flugvorbereitung nachzuweisen ist. Auch gibt es den Fall einer zulässigen Sicherheitslandung, wenn zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person gelandet wird. Diese Vorschrift ist in erster Linie auf Luftfahrzeuge von Rettungsdiensten bezogen; doch auch ein privater Hubschrauberpilot, der zufällig ein Unglück beobachtet hat, darf zur Hilfeleistung außenlanden. Piloten von Flächenflugzeugen sollten trotzdem besser per Funk Hilfe anfordern als eine „legale Bruchlandung“ auf dem Acker zu riskieren. Ist die Landung aus Gründen der Sicherheit erfolgt und das Luftfahrzeug lufttüchtig geblieben, ist auch der Wiederstart ohne Weiteres erlaubt. Allerdings muss der verantwortliche Pilot dem „Berechtigten“, also etwa dem Grundstückseigentümer, Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie den Versicherer nennen.

Das Gesetz regelt weiter ausdrücklich, dass nach Erteilen dieser Auskunft der Berechtigte den Abflug des Luftfahrzeuges nicht verhindern darf. Nach einer Notlandung dagegen ist der Wiederstart nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde zulässig. Das Sprichwort „Not kennt kein Gebot“ gilt also auch in der Fliegerei: Wenn ich in einer echten Notsituation bin, sind alle Regeln aufgehoben, deren Einhaltung mich an der notwendig gewordenen Landung hindern würden. Andererseits muss ich bei einer Sicherheitslandung, die ich beispielsweise wegen Funkausfalls durchführen möchte, die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung (NfL 1 – 275/08) beachten und darf nicht etwa noch in eine Kontrollzone einfliegen, wenn der Funk schon ausgefallen ist.

fliegermagazin 5/2012

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