Recht

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Behördliche Kontrolle der Flugvorbereitung

Es gibt Unsicherheiten darüber, was bei einer Kontrolle der Flugvorbereitung durch die Luftaufsicht vorgezeigt werden muss und welche Form ein Nachweis haben muss

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Piloten-Kontrolle:

Kürzlich wurde ein Fliegerfreund vorm Start von Mitarbeitern der Luftaufsichtsbehörde kontrolliert. Nach welchen Kriterien kann der Kontrolleur beispielsweise den Nachweis der Flugvorbereitung verlangen? Gibt es hierzu ein vorgeschriebenes Formblatt? Bei meinem Freund (mit Motorsegler unterwegs) wurde unter anderem auch eine Schwerpunkt- sowie Tankberechnung verlangt. Insbesondere für diese beiden Punkte stellt sich mir die Frage, ob so etwas quasi als formalisierter Selbstzweck für jeden Flug nachgewiesen werden muss? Die Praxis bei mir ist eher wie folgt: Ich tanke vor jedem Flug voll, da ich nie weiß, wie viel Sprit die (gecharterte) Maschine noch hat.

Den Spritverbrauch setze ich mit 36 Litern pro Stunde an, was bedeutet: Bei unter zwei Stunden Flugzeit mache ich keine Spritberechnung. Bei der typischen Beladung, zwei Piloten vorn oder noch ein Mitflieger hinten, rechne ich das Gewicht gegen die Maximalbeladung und bin bei genügend Beladungsreserve auf der sicheren Seite. Ohne GAFOR-Wetterinformation gehe ich überhaupt nicht in die Luft, und während des Flugs halte ich Kontakt zu FIS. Könnte man mit einem derartigen Vorgehen bei einer Kontrolle bestehen? Was müsste letztendlich auf Papier nachgewiesen werden, worauf haben die Kontrolleure wirklich Anspruch?

Dr. Roland Winkler antwortete:

Ein Formular, das man als VFR-Pilot zum Nachweis der ordnungsgemäßen Flugvorbereitung mitführen und bei einer Kontrolle vorzeigen müsste, ist mir nicht bekannt. Es gibt hier keinen Anspruch der Kontrolleure auf ein Papier. Etwas anderes gilt für IFR-Flüge: § 31 LuftBO verlangt in diesem Fall, dass der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan erstellt, aus dem ersichtlich ist, dass der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann. Aber auch hier ist es dem Piloten überlassen, welche Form er für seinen Flugdurchführungsplan wählt. In der Muster-Dienstanweisung für die Luftaufsicht findet sich nur die lapidare Bemerkung, dass stichprobenhaft zu prüfen sei, ob die Luftfahrzeugführer ihrer Verpflichtung zur Flugvorbereitung nachgekommen sind.

Hier muss es jedem Kontrolleur genügen, wenn der Pilot die vorgesehene Strecke mitteilen oder auf der Luftfahrtkarte zeigen kann und ihm nicht offensichtlich spezielle Lufträume wie etwa Sperrgebiete unbekannt sind. Ein untrügliches Zeichen für mangelhafte Flugvorbereitung wäre es natürlich, wenn die mitgeführte Luftfahrtkarte vom vergangenen Jahr oder gar noch älter ist. Auch wenn man im Rahmen der Schulung angehalten wird, die vorgesehene Strecke in die Karte einzutragen und für die Flugdurchführung wichtige Parameter zu notieren – das Gesetz verlangt es vom Piloten nicht, und damit kann es auch der Mitarbeiter der Luftaufsicht nicht verlangen. Auch in SERA.2010 b) findet sich nichts zu papiermäßigen Aufzeichnungen und/oder Berechnungen. Flugvorbereitungsunterlagen zu erstellen als „l’art pour l’art“ wird nirgends gefordert.

Piloten-Kontrolle: Was zu prüfen wäre – und wie

Was (im Regelfall papiermäßig) vorliegen muss, sind die vom Gesetz so genannten Klarlisten, bei Piloten besser bekannt als Checklisten. Hier enthält § 27 LuftBO das klare Gebot, dass der Luftfahrzeugführer vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen hat, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Wer bei einer Kontrolle keine Checklisten vorweisen kann, die sich ja ohnedies meist im Flugzeug befinden, der könnte Probleme bekommen. Und selbstverständlich gehört es zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung, dass man sich vergewissert, dass das Bordbuch vorhanden ist (ausgenommen ULs, bei denen das Bordbuch optional ist), und dass man dessen Inhalt zur Kenntnis nimmt: Wenn ich einen Flug plane, muss ich sicher sein, dass die Zeit bis zur nächsten 50- oder 100-Stundenkontrolle nicht überschritten wird.

Werde ich bei einer Zwischenlandung kontrolliert und ist ersichtlich, dass der Spielraum zu klein ist, so wird mich der Kontrolleur grounden. Fliegt man mit dem gleichen Flugzeugtyp in gleicher Zusammensetzung der Passagiere immer wieder, dann ist es wirklich nicht notwendig, vor jedem Flug erneut eine Gewichtsberechnung zu erstellen – es sei denn, die Ausrüstung des Flugzeugs hat sich verändert, und es ist dadurch schwerer geworden. Dasselbe gilt für die Treibstoffberechnung: Wenn bekannt ist, dass 151 Liter Treibstoff für vier Stunden Flug ausreichen, muss man bei einer geplanten Flugzeit von zwei Stunden keine minutiöse Berechnung anstellen. Lediglich über die 151 Liter muss Sicherheit bestehen. Übrigens: Mangelhafte Flugvorbereitung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 LuftVO und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

fliegermagazin 2/2018

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