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Recht: Pro und Contra Haltergemeinschaft

Viele Piloten träumen vom eigenen Flugzeug. Wenn man nicht ein paar zehn- oder hundertausend Euro locker hat, ist die Haltergemeinschaft ein möglicher Weg zum Ziel. Doch es gibt Stolpersteine

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Haltergemeinschaft:

Eine mir bekannte Haltergemeinschaft besteht seit zehn Jahren aus vier Piloten. Seit etwa drei Jahren sind zwei davon aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr flugtauglich. Daher zahlen sie nichts mehr in die Kasse der Haltergemeinschaft, die leer ist. Alle vier Piloten sind in Braunschweig beim Luftfahrtbundesamt in der Luftfahrzeugrolle eingetragen. Die zwei Nichtflieger möchten nun ihren Anteil von je 1500 Euro ausgezahlt bekommen. Meine Frage an Sie: Ist das rechtens? Diese Nichtflieger haben sich seit drei Jahren nicht mehr an den Kosten wie Hallenmiete, Jahresnachprüfungen, Haftpflichtversicherungen und Reparaturen beteiligt. Die Anschaffung eines Transponders sowie eines Notsenders (ELT) wurden von diesen beiden Piloten ebenfalls nicht mitfinanziert.

Schriftliche Verträge existieren nicht. Gilt hier nicht der Grundsatz „mitgefangen, mitgehangen“? Müssen sich die beiden nichtfliegenden Piloten rückwirkend an den seit drei Jahren entstandenen Kosten beteiligen? Oder ist der Rest der Haltergemeinschaft verpflichtet, den beiden Nichtfliegern die genannte Summe – eventuell auch anteilig – auszuzahlen? Die zwei Aussteiger sollen nach dem Wunsch der beiden aktiven Halter aus der Luftfahrzeugrolle gestrichen werden; ich möchte mich in die dann neu entstandene Haltergemeinschaft einkaufen. Was würden Sie mir raten?

Dr. Roland Winkler antwortete

Der von Ihnen gewünschte Rat ist relativ einfach und schnell gegeben: Finger weg, und nehmen Sie ja kein Geld in die Hand. Wenn sich mehrere Personen ein Luftfahrzeug teilen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Es kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 ff. BGB sein oder aber eine „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ nach § 741 ff BGB; letztere ist die vernünftigere Variante. Hintergrund: Eine GbR ist schwieriger aufzulösen, was gerade in Fällen, in denen ein Pilot seine Flugtauglichkeit verliert, zu unnützen Problemen führt. Die Gesellschaftsform wird in der Luftfahrzeugrolle eingetragen, sodass sich hieraus entnehmen lässt, ob eine GbR oder eine Haltergemeinschaft vorliegt. Wenn schriftliche Verträge nicht existieren, kommt es ausschließlich auf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle an.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, die bei der Gemeinschaft ebenso wie bei der BGB-Gesellschaft vorsehen, dass der gemeinschaftliche Gegenstand gemeinschaftlich verwaltet wird. Im Zweifel ist auch der jeweilige Anteil der gleiche, in unserem Fall also je 25 Prozent. Solange die Gesellschaft oder Gemeinschaft besteht, sind die Kosten des Flugzeugs sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung zu gleichen Teilen zu tragen. Dies bedeutet, dass die Nichtflieger für die zurückliegenden drei Jahre anteilig an den Kosten für Hallenmiete, Jahresnachprüfungen, Haftpflichtversicherung und Reparaturen beteiligt sind. Bei Anschaffungen muss man differenzieren: Der Einbau des ELT gehört angesichts des gesetzlichen Zwangs zur ordnungsgemäßen Verwaltung und kann daher mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Haltergemeinschaft: Drum prüfe, wer sich (fast) ewig bindet

Der Einbau eines Transponders, der nicht zwingend an Bord sein muss, ist hingegen eine wesentliche Veränderung des Fliegers und kann nur einstimmig beschlossen werden. Bei der Haltergemeinschaft kann ein Teilhaber jederzeit die Aufhebung verlangen, außer es ist etwas anderes vereinbart. Dies erfolgt üblicherweise durch einen Vertrag und, nachdem der einzige Vermögenswert das Luftfahrzeug ist, durch die entsprechende Aufteilung: Die Verbleibenden übernehmen die Anteile der Ausscheidenden gegen Zahlung einer gewissen Geldsumme, oder das Luftfahrzeug wird verkauft und der Erlös aufgeteilt. Können sich die Teilhaber nicht einigen, bleibt nur die so genannte Teilungsversteigerung, die aber mit erheblichen Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden ist.

Im Rahmen einer Haltergemeinschaft besteht auch die Möglichkeit, dass der einzelne Teilhaber über seinen Anteil verfügt, also dass er seinen ideellen Miteigentumsanteil am Luftfahrzeug an einen anderen verkauft, der dann in die Haltergemeinschaft eintritt. Hierzu ist die Zustimmung der übrigen Teilhaber nicht erforderlich. Es wird sich allerdings empfehlen, vorher zu schauen, ob man mit den anderen Mitgliedern der Haltergemeinschaft auch klarkommt. In Ihrem Fall ist nahezu alles unklar, sodass es sinnlos wäre, sich auf Geschäfte einzulassen. Hier könnte eine Lösung nur herbeigeführt werden, indem sich die jetzigen Gesellschafter im Rahmen eines schriftlichen Vertrags auf ihre Rechte und Verpflichtungen einigen, dass die säumigen Nichtflieger ihre Verpflichtungen erfüllen und dass danach eine Neuverteilung der Anteile erfolgt.

Rein rechnerisch stehen zwei Viertel zur Verfügung: Wenn die Haltergemeinschaft künftig nur noch aus drei Personen bestehen soll, müsste man durch entsprechende Abtretungsvereinbarungen drei Drittelanteile formen. Das hierfür notwendige Vertragswerk sollte man allerdings vom Profi gestalten lassen. Ohnehin sollte eine Haltergemeinschaft nur mit sorgfältig und professionell ausgearbeiteten schriftlichen Vereinbarungen eingegangen werden.

fliegermagazin 9/2010

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