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Recht: Tauglichkeitszeugnis

Das Medical für die neue Light Aircraft Pilot License bringt Erleichterungen und gibt Flugmedizinern mehr Spielraum

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Tauglichkeitszeugnis:

Mit den neuen EASA-Lizenzen kommt vom 8. April an die Light Aircraft Pilot License (LAPL), ein neuer Schein, und im Zusammenhang damit ein neues medizinisches Tauglichkeitszeugnis. Es heißt, dass dieses leichter zu erlangen sein wird als das Medical Klasse 2, wodurch auch Personen Piloten werden könnten, die das bisherige Medical nicht geschafft haben. Dabei scheint mir vor allem interessant zu sein, dass dieses Medical offenbar auch vom Hausarzt ausgestellt werden kann. Aus meiner Sicht ergibt das auch Sinn, denn mein Hausarzt kennt mich doch sowieso viel besser als ein Fliegerarzt, zu dem ich alle zwei Jahre beziehungsweise später eben jedes Jahr gehe. Wie wird die Prozedur um das Medical künftig ablaufen?

Dr. Roland Winkler antwortete

Richtig ist, dass nach der EU-Verordnung Nr. 1178/2011, in der das Lizenz- recht neu geregelt ist, die ärztliche Untersuchung und/oder Beurteilung von Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse für die LAPL durch einen Arzt für Allgemeinmedizin möglich ist – aber nur, sofern das einzelstaatliche Recht dies zulässt. Dies ist in Deutschland nicht der Fall. Allgemeinmediziner werden also bei uns auch künftig keine Medicals ausstellen dürfen – anders als zum Beispiel in Großbritannien. Dort hat der Arzt aufgrund des anders aufgebauten Gesundheitssystems Zugriff auf die gesamte Krankengeschichte eines Patienten; bei uns dagegen nicht. Dennoch geben die Vorschriften dem Fliegerarzt auch bei uns die Möglichkeit, die Hürden beim LAPL niedriger anzusetzen als beim Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 – und das ist vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt.So sind die Vorschriften für ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis sehr knapp und recht allgemein gehalten.

Grundsatz ist die Beurteilung des Bewerbers gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis, dabei ist die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers besonders zu berücksichtigen – was wie beschrieben bei uns nur begrenzt möglich ist. Für diesen Fall ebenso wie bei der Erstbeurteilung und allen Folgebeurteilungen nach Vollendung des 50. Lebensjahrs sind die nachfolgenden Maßnahmen vorgesehen: eine klinische Untersuchung, eine Messung des Blutdrucks, eine Urinanalyse, ein Seh- und ein Hörtest – mehr nicht.Für unter 50 Jahre alte Bewerber ist bei Folgeuntersuchungen die Krankengeschichte zu bewerten; weitere Untersuchungen sind nur erforderlich, wenn der flugmedizinische Sachverständige dies gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis für nötig erachtet.

Diese knappe gesetzliche Regelung unterscheidet sich deutlich von den Vorschriften für Tauglichkeitszeugnisse der Klassen 1 und 2, wo für die erforderlichen Untersuchungen seitenweise detaillierte Vorgehensweisen und unumstößliche Grenzwerte beschrieben sind. Hier werden konkrete Krankheitsbilder aufgeführt, die zu einer Versagung des Tauglichkeitszeugnisses oder zu einer weitergehenden Bewertung durch flugmedizinische Zentren führen müssen. Übrigens haben sich auch bei Klasse-2-Medicals Änderungen ergeben. Zu den wichtigsten gehören: Es gibt keine Beschränkungen mehr für die unkorrigierte Sehfähigkeit; allerdings gilt das einjährige Wiederholungsintervall für das Medical Klasse 2 vom 8. April an ab einem Alter von 50 statt bisher 60 Jahren. Für das LAPL-Tauglichkeitszeugnis wird die Verantwortung des flugmedizinischen Sachverständigen in der Formulierung „gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis“ festgelegt.

Dies lässt sich sicherlich mehr oder weniger streng auslegen, sodass es für den Bewerber künftig womöglich noch mehr auf die Auswahl seines Fliegerarztes ankommt. Abschließend sei noch erwähnt: Das Tauglichkeitszeugnis ist kein Persilschein. Selbst mit gültigem Medical in der Tasche darf ein Pilot nicht fliegen, wenn er von einer Einschränkung der flugmedizinischen Tauglichkeit weiß oder Medikamente nimmt, die die sichere Ausübung seiner Pilotentätigkeit beeinträchtigen können. Im Zweifel ist der Pilot verpflichtet, den Rat eines Flugmediziners einzuholen. Unabhängig von der Frage, wer ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ausstellt, bleibt der Pilot am Ende dafür verantwortlich, dass er nur dann ein Luftfahrzeug steuert, wenn er voll flugtauglich ist.

fliegermagazin 4/2014

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