Recht

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Recht: Übungsflug

Er muss alle zwei Jahre sein, sonst darf man nicht fliegen. Was Piloten leisten müssen, bestimmt der Lehrer, der die Unterschrift auch verweigern darf

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Übungsflug:

Manche Piloten sind verunsichert: Seit Mai 2003 muss nach JAR-FCL 1.245 für die Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Flight Instructor (A) oder Class Rating Instructor (A) durchgeführt werden. Welche Bedeutung hat dieser Flug, der sonst nirgends in der luftverkehrsrechtlichen Gesetzgebung vorkommt? Einige meinen, es sei eine Art Checkflug wie beim IFR-Fliegen, bei dem man durchfallen kann. Andere messen dem Übungsflug keinerlei Bedeutung zu. Wie beurteilen Sie die Situation und was kommt auf den Piloten zu?

Dr. Roland Winkler antwortete

Wie Sie richtig ausführen, ist der Übungsflug im Sinn der JAR-FCL nirgends im Detail geregelt. Auf die Vorschrift des §4 Abs. 4 Satz 1 LuftVG kann man nicht zurückgreifen, da mit den dort genannten Übungsflügen nicht solche zur Verlängerung der Klassen- und Musterberechtigung gemeint sind, sondern Schulungsflüge. §5 Abs. 3 LuftVG, auf den verwiesen wird, spricht von der praktischen Ausbildung der Luftfahrer, die Fluglehrern vorbehalten ist. Doch ein Übungsflug nach JAR-FCL ist kein Lehrer-Schüler-Verhältnis. JAR-FCL legt aber fest, dass der Übungsflug durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden kann. Es ist also keineswegs ein „Kaffeeflug“, bei dem zufällig ein Fluglehrer rechts neben dem Piloten sitzt. Beim übungsflug ist der Fluglehrer nicht nur Pilot in Command, sondern auch derjenige, der dem Piloten Anweisungen geben darf.

Dies bedeutet, dass der Fluglehrer eine große Verantwortung trägt, denn er hat beim Übungsflug festzustellen, ob der Pilot fähig ist, ein Luftfahrzeug zu führen. Dessen Können muss breit gefächert sein, der Übungsflug ist aber keine neuerliche Prüfung, bei der man durchfallen kann. Allerdings darf der Fluglehrer dem Piloten den Eintrag im Schein verweigern, wenn er Zweifel an dessen Befähigung hat. Stellt er fest, dass es dem Piloten an Disziplin fehlt – etwa bei Nichtbeachtung von Lufträumen und unkorrekter Flughöhe -, oder wenn sich nervliche Schwächen herausstellen, muss der Lehrer nicht unterschreiben. Ebenso wenig, wenn ein Pilot beispielsweise keine Stallübung durchführen will. Der Fluglehrer trägt die Verantwortung: Wenn er feststellt, dass Landungen, die der Verlängerungsaspirant macht, trotz mehrfacher Wiederholung schlecht sind, ist der Lehrer gut beraten, nicht zu unterschreiben.

Übungsflug als Befähigungsüberprüfung

Denn es ist vorstellbar, dass das mangelnde Können des Piloten bekannt ist, und es wäre möglich, dass bei einem hierauf beruhenden Unfall Hinterbliebene und andere den Lehrer in die Pflicht nehmen wollen. Doch der Übungsflug kann nur eine Momentaufnahme sein und der Lehrer haftet nicht für einen eventuellen Unfall, der Monate später passiert. Der Fluglehrer sollte nur dann sein o. k. geben, wenn wirklich alles gut lief: Schriftliche Eintragungen wie „Landungen üben“ oder „Höhe halten“ sind nicht vorgesehen und können dazu führen, dass der Lehrer im schlimmsten Fall einen Beweis gegen sich geschaffen hat. Umfang und Inhalte des übungsflugs stehen im Ermessen des Fluglehrers, die einzig zwingende Komponente ist die Mindestdauer von einer Stunde. Der Lehrer entscheidet, wie er sich über die Fähigkeiten des Piloten eine Meinung bildet. üblich ist aber, dass Lehrer und Pilot besprechen, was geübt werden soll.

Ein Pilot, der keine Unterschrift erhält, hat die Wahl: Er trainiert und wiederholt den Flug bei demselben Lehrer, oder er versucht es mit einem anderen FI oder CRI. Dabei muss er nicht sagen, dass er bereits einen oder mehrere Versuche hinter sich gebracht hat. Bis zum Ablauf der Klassenberechtigung kann er weiter als PIC fliegen. Entscheidend bleibt: Der Übungsflug muss spätestens zum Ablauf der Zweijahresfrist erfolgreich geschafft sein, sonst darf der Pilot nicht mehr fliegen. Nach JAR-FCL 1.245 (f) (2) bleibt ihm dann nur eine praktische Prüfung. übrigens: Der Übungsflug kann irgendeine der geforderten zwölf Flugstunden in den zwölf Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung sein. Die Verlängerung wird erst eingetragen, wenn alle Komponenten (Flugstundenzahl, Starts und Landungen, Übungsflug) erfüllt sind.

fliegermagazin 10/2011

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