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Recht: Zuverlässigkeitsüberprüfung (I)

Unter deutschen Piloten rumort es gewaltig: Die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) treibt Betroffenen die Zornesröte ins Gesicht. Unbescholtene Bürger müssen erleben, wie sie unter Generalverdacht gestellt werden und ihre behördliche Reinwaschung selbst beantragen müssen – für teures Geld. Verweigern bedeutet Lizenzverlust. Widerstand regt sich. Bloß: Was bringt er?

Von Redaktion

Wenn der Staat seinen Bürgern mißtraut

Frage an Rechtsanwalt Dr. Roland Winkler:

Von meiner Luftsicherheitsbehörde bekam ich ein Formular, mit dem ich auf meine Kosten einen Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) zu stellen hätte. In dem beigefügten Hinweisblatt wird aus meiner Sicht erpresserischer Zwang auf mich ausgeübt, weil man mir mit dem Entzug der Erlaubnis und einer eventuellen Geldbuße von bis zu 10 000 Euro droht. Ich betrachte die Art dieser Datenerfassung als Umkehrung der Unschuldsvermutung und als ungerechtfertigte Diskriminierung einer Bevölkerungsgruppe. Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage bin ich dennoch bereit, die Fragen des Antragsfragebogen zu beantworten – allerdings formlos auf einem weißen
Blatt. 20 Jahre Fliegerleben sind genug Beweis für meine Zuverlässigkeit. Dessen kostenpflichtige Beantragung möchte ich nicht. Da diese „Sicherheitsmaßnahme“ der Volksgemeinschaft dienen soll, muss diese auch dafür zahlen – und nicht der zu Überprüfende. Also zu Lasten des Budgets für innere Sicherheit! Stellt sich in einem Verfahren die Unschuld einer Person heraus, muss schließlich auch die Volksgemeinschaft (Staatskasse) zahlen.

Dr. Roland Winklers Antwort zum Thema ZÜP:

Die Lage sieht wahrlich nicht gut aus. Das Luftsicherheitsgesetz ist vom Bundespräsidenten ausgefertigt worden und damit nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Für die Behörden bedeutet dies, dass sie sich daran zu halten haben. Nur eine einzige Institution könnte die Verfassungswidrigkeit und damit die Nichtigkeit dieses Gesetzes feststellen: das Bundesverfassungsgericht. Allerdings steht der Rechtsweg dorthin nicht ohne weiteres für jedermann offen. Bereits an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde sind sehr hohe Anforderungen gestellt. Dies musste auch die AOPA erfahren. Sie scheiterte im April 2005 mit einem Versuch, insbesondere den ZÜP-Paragraph 7 Luftsicherheitsgesetz für nichtig erklären zu lassen. Umgekehrt steht aber damit für die Luftfahrtbehörden fest, dass dieses Gesetz gültig und verfassungskonform ist.

Nachdem die Behörden die Gesetze auszuführen haben, würde ein Mitarbeiter, der sozusagen Kraft eigener Sachkompetenz davon ausgehen würde, dass der Paragraph 7 gegen die Verfassung verstoße, seine Pflichten verletzen. Damit sollte klar sein, dass diese Leute die falschen Adressaten für Unmutsäußerungen oder Proteste in dieser Angelegenheit sind. Widerspruch ist hier noch weniger wert als die sattsam bekannte Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese wird gern mit den Attributen „form-, frist- und fruchtlos“ bespöttelt wird.

Entzug der Zuverlässigkeitsüberprüfung bedeutet Scheinverlust!

Wie kann man sich nun der Zuverlässigkeitsüberprüfung entziehen? Es gibt nur einen – wenig sinnvollen – Weg: auf seinen Luftfahrerschein verzichten. Nach Paragraph 4 III des Luftverkehrsgesetzes wird die Erlaubnis unter anderem widerrufen, wenn im Sinne von Paragraph 4 I Ziff. 3 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach Paragraph 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen. Paragraph 7 III Luftsicherheitsgesetz verpflichtet den Betroffenen, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Tut er das nicht, wird das unter normalen verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten als Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gewertet.

Zwingende Folge ist der Widerruf der Erlaubnis, der hier auch gut begründbar mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen werden kann. Im Klartext: Ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Entziehungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Schein ist erst mal weg.

Die Chance, dass das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach Paragraph 80 V VwGO dennoch aufschiebende Wirkung gewährt, dürfte sich gegen Null bewegen. Theoretisch kann ein Verwaltungsgericht den Paragraphen 7 auch im Eilverfahren als verfassungswidrig ansehen und vorläufigen Rechtsschutz gewähren, also aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage wiederherstellen. Doch es ist allein Risiko des Piloten, wenn das Verwaltungsgericht nicht soweit geht.

Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, das sogenannte Hauptsacheverfahren, kann sich über Jahre hinziehen. Vor allem, wenn es in die zweite und dritte Instanz gehen sollte. Bis dahin werden weder die Erlaubnis noch irgendwelche Klassenberechtigungen verlängert. So steht man als Kläger am Ende möglicherweise siegreich, jedoch ohne Erlaubnis dar.

Was bleibt zu tun? Der Schulterschluss! Intensive Verbandsarbeit ist gefragt – der Einzelne, so traurig das auch sein mag, scheint machtlos zu sein. Im nächsten Heft zeigen wir konkrete Fallbeispiele zur ZÜP.

(aus fliegermagazin 01/2006)

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