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Recht: Zuverlässigkeitsüberprüfung (II)

Piloten, die (oft vor vielen Jahren) mit dem Gesetz in Konflikt gerieten, sind seit Einführung der ZÜP erheblich verunsichert: Kann sich ein – meist schon als verjährt empfundener – strafrechtlicher Schnitzer plötzlich doch noch als fliegerischer K.O.-Schlag entpuppen?

Von Redaktion

Von der Vergangenheit eingeholt?

Frage an Rechtsanwalt Dr. Winkler:

Ich sehe an unserem Verkehrslandeplatz Kollegen, die man sich ohne Auto nicht vorstellen kann, plötzlich mit dem Fahrrad zum Fliegen kommen. Neulich ließ jemand durchblicken, nicht ein Fitness-Trip sei die Ursache, sondern Führerscheinentzug wegen einer Trunkenheitsfahrt. Doch wird dann nicht gleichzeitig die Fluglizenz gesperrt oder entzogen, weil ein betrunkener Autofahrer wohl kaum ein zuverlässiger Pilot sein kann? Wie ist die Rechtslage, und was ändert sich durch das Luftsicherheits-Gesetz?

Dr. Roland Winklers Antwort zum Thema ZÜP:

Seit Einführung der ZÜP dämmert es manchem Pilot, dass eine frühere Verurteilung seine Lizenz ernsthaft gefährden kann. Wichtig für die Klärung dieser Frage sind die Vorschriften aus Paragraph 4 I
Ziff. 3 LuftVG und Paragraph 24 I Ziff. 3 i.V. m. II LuftVZO. Hier ist der zentrale Begriff für das Luftverkehrsrecht festgeschrieben: die Zuverlässigkeit des Luftfahrers.

Neuerdings verweist Paragraph 4 I Ziff. 3 LuftVG noch auf Paragraph 7 des LuftSiG, ohne dass am eigentlichen Begriff der Zuverlässigkeit etwas geändert wurde. Nach Paragraph 24 II Luft- VZO lassen Trunksucht, Entmündigung, eine erhebliche gerichtliche Bestrafung oder mehrfache rechtskräftig festgestellte erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften den Bewerber und damit auch den Scheininhaber als unzuverlässig erscheinen. Es überrascht nicht, dass jemand, der sein Auto mit 1,1 Promille oder sogar mehr steuert, als Pilot untragbar, weil unzuverlässig ist.

Wer betrunken Auto fährt, gilt auch als Pilot unzuverlässig

Dasselbe gilt bei suchtartiger Abhängigkeit von Medikamenten oder Rauschmitteln. Daraus folgern die Luftverkehrsbehörden zurecht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot im Regelfall genügt, um die Fluglizenz ruhen zu lassen oder sie gar zu widerrufen. Hilfe von den Gerichten braucht sich insoweit niemand zu erhoffen.

Doch was ist eine „erhebliche gerichtliche Verurteilung“? Hier gehen die Ansichten auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht als oberste Instanz im Verwaltungsrecht ist dies der Fall, wenn ein Luftfahrzeugführer zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auch auf Bewährung verurteilt wurde. Es hält sogar Freiheitsstrafen von mehr als einem halben Jahr für die Erteilung und Aufrechterhaltung luftverkehrsrechtlicher Erlaubnisse von Bedeutung. Bislang offen ist, ob auch Freiheitsstrafen unter einem halben Jahr zu berücksichtigen sind.

Bereits vor der ZÜP bekamen Privatpiloten mit Freiheitsstrafen Probleme

Um einem weit verbreiteten Irrtum vorzubeugen: Diese Rechtslage gab es bereits lange vor Inkrafttreten des von manchen so heftig bekämpften Luft-SiG inklusive seiner in Paragraph 7 festgeschriebenen ZÜP. Interessant war und ist jedoch der Umstand, wie Behörden Wind von Verurteilungen bekommen.

Bereits vor dem LuftSiG gab es eine Regelung. In Strafsachen gegen Luftfahrtpersonal mussten rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder wegen Unfallflucht, fahrlässiger Tötung, Trunkenheitsdelikten, Vollrausch oder Verstößen nach dem Luftverkehrsgesetz den Luftverkehrsbehörden mitgeteilt werden. Wusste das Gericht jedoch nicht, dass es einen Piloten vor sich hatte, konnte die Staatsanwaltschaft auch keine Mitteilung machen. Die Luftfahrtbehörde wiederum durfte bereits nach altem Recht im Verkehrs- und Bundeszentralregister nachschauen. Diese Infos wurden meist nur bei einem konkreten Anlass eingeholt. Manchmal war ein
„netter“ Fliegerkamerad der Tippgeber. Dann musste die Behörde von Amts wegen Ermittlungen anstellen. In diesem Verwaltungsverfahren hatte die in Zusammenhang mit der Diskussion um das LuftSiG oft zitierte Unschuldsvermutung nichts zu suchen. Sie gilt nur in strafrechtlichen Verfahren.

Trunkenheit am Steuer – auch für Piloten ein Problem

Künftig werden allerdings Trunkenheitsfahrer unter Piloten Probleme bekommen. Nach Paragraph 7 III LuftSiG und nach einer Ausführungsverordnung, die derzeit vorbereitet wird, finden künftig im Dreijahresturnus Anfragen bei den Polizeivollzugsbehörden und beim Bundeszentralregister statt, an denen sich der Betroffene aktiv beteiligen muss. Stößt man dabei speziell im Bundeszentralregister auf entsprechende Einträge, wird die Luftverkehrsbehörde aktiv. Sie entscheidet dann eigenständig und für den Piloten gerichtlich nachprüfbar, ob und warum sie ihn für unzuverlässig hält. Bei Trunkenheitsfahrern ist das eine leichte Übung.

Punkte in Flensburg wegen zu schneller Fahrt beeinflussen die ZÜP nicht

Doch wer lediglich Punkte in Flensburg hat oder den Führerschein abgeben musste, weil er ein Rotlicht übersah oder zu schnell war, braucht sich vor der ZÜP nicht zu fürchten. Auch Vorkommnisse, die lange zurückliegen oder von denen die Luftverkehrsbehörde wusste, sie aber für die Zuverlässigkeit als irrelevant betrachtete, werden dem Piloten kein zweites Mal „aufs Brot geschmiert“.

Wer doch von seiner Vergangenheit eingeholt wird, sollte bedenken: Die Erfahrung zeigt, dass Verwaltungsgerichte Eingriffe in die Rechtsposition von Piloten durchaus kritisch prüfen. Sie sind nicht völlig chancenlos, wenn sie gegen Behördenentscheidungen – auch solche des Luftfahrt-Bundesamts – klagen.

(aus fliegermagazin 02/2006)

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