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Luftraumverletzung – das kann teuer werden

Je nach Luftraumklasse kann ein nicht genehmigter Einflug vierstellige Bußgelder nach sich ziehen – oder sogar die Verurteilung als Straftäter.

Von Redaktion
Polizeihubschrauber
Kleine Unachtsamkeit - große Folgen: Bei Luftraumverletzung drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Bild: Polizeihubschrauberstaffel Baden-Württemberg

Zu unterscheiden ist zwischen dem Einflug in eine Restricted Area (ED-R) und sonstigen Luftraumverletzungen. Das Einfliegen in ein Luftsperrgebiet oder ein Flugbeschränkungsgebiet ist nach § 62 LuftVG in Deutschland eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Dadurch ist dann auch die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) in Gefahr. Geht es um eine Straftat, so wird sich möglicherweise direkt die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft beim Piloten melden.

Die hat im Zweifel sonst wenig mit Luftfahrt zu tun und kennt sich entsprechend nicht unbedingt aus. Ein überstürztes und unbedachtes Vorgehen kann die Lage noch schlimmer machen. Auch wenn das Bedürfnis besteht, sich direkt mitzuteilen und zu verteidigen: Der Pilot sollte erst einmal keine Angaben machen. Anwaltliche Unterstützung ist beim Vorwurf einer Straftat allemal angeraten! Die Bitte um Akteneinsicht ist stets der erste Schritt. Das weitere Vorgehen richtet sich dann nach Aktenlage.

Luftraumverletzung: Ruhe bewahren und Akten einsehen

Bei sonstigen Luftraumverletzungen, also etwa beim Einflug in eine Kontrollzone oder einen Luftraum C ohne Freigabe, liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor. Die kann auch dadurch entstehen, dass man eine Freigabe nicht einhält. Der Gesetzgeber geht bei einer Ordnungswidrigkeit erst einmal von einem Versehen aus. Zuständig für die Verfolgung ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), welches von dem Verstoß oft direkt von der Flugsicherung erfährt.

Dort gibt es entsprechende Anweisungen. Das BAF fordert daraufhin Radardaten und eine Abschrift des Funkverkehrs bei der DFS an. Dem Halter des jeweiligen Luftfahrzeugs schickt es einen Anhörungsbogen und verlangt Angaben zum Piloten sowie einen Auszug des Flugbuchs. Diese Anfrage sollte nicht ignoriert werden, sonst droht deshalb ein eigenständiges Bußgeld. Auch bei einer Ordnungswidrigkeit sollte man nicht gleich umfangreiche Angaben gegenüber dem BAF machen. Auch hier sollte man zuerst die Akten sichten und dann eine Stellungnahme erarbeiten. Dies schließt weder eine Verteidigung gegen die Vorwürfe noch das Einräumen des Vorwurfs sowie Einsicht und Reue aus.

Bis zu 50.000 Euro Strafe bei Luftraumverletzung

Das Gesetz sieht für viele Luftrechtsverstöße eine maximale Buße von 50.000 Euro vor – doch dieser Rahmen wird sehr selten ausgeschöpft. Üblich sind dreistellige oder niedrige vierstellige Beträge. Mussten andere Verkehrsteilnehmer, etwa ein Airliner, ausweichen, dann bewegt sich das Bußgeld im oberen Teil dieses Bereichs. Die Höhe des Bußgelds wird individuell vom BAF festgesetzt. Feste Sätze gibt es offiziell nicht, anders als für viele Delikte im Straßenverkehr. Das Einkommen des Piloten spielt nur eine geringe Rolle. Unschön ist, dass das BAF dem Eindruck nach teils nur wenig Verständnis für besondere Umstände zeigt.

In einem konkreten Fall beging der Pilot eine Luftraumverletzung im Luftraum Charlie, da er, durch Reparaturrechnung belegbar, mit einem Fahrwerksdefekt nach dem Start umzugehen hatte und deshalb nach oben in den dort niedrigen Luftraum stieg. Das BAF zeigte wenig Nachsicht. Da der Pilot weder ein Notfall erklärt hatte, noch der Einflug in den Luftraum zwingend gewesen sei, wurde das Bußgeld kaum reduziert. In so einem Fall aus Pilotensicht mit »Überforderung« zu argumentieren, kann »nach hinten« losgehen.

Besser Vorsorge als Nachsorge

Wichtig aus Pilotensicht ist, beim Aufkommen von Vorwürfen frühzeitig zu handeln. Gibt es erst einmal einen Bußgeldbescheid, ist die Chance gering, dass der geändert wird. Zwar ist immer auch eine Einstellung des Verfahrens denkbar. Das für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide des BAF bei Ordnungswidrigkeiten zuständige Amtsgericht Langen macht aber
einen eher restriktiven Eindruck. Am besten vermeidet man ein Bußgeld oder gar eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen einer Luftraumverletzung
durch sorgfältige Flugvorbereitung inklusive Prüfen der NOTAMs, regelmäßiges Training und die Nutzung aktueller Karten und Navigationsmöglichkeiten. Gerade in Zeiten von GPS und Moving Maps sowie Apps bestehen hervorragende Möglichkeiten, um Luftraumverletzungen auch im komplexen Lufträumen zu vermeiden. Wünschenswert wäre aber auch, dass Gesetzgeber und Behörden eine Fehlerkultur anerkennen, bei der ein Lerneffekt im Regelfall wichtiger ist als eine Bestrafung.

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