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Recht: Gastflüge

Es gibt endlich Entwarnung: Nach einigem Hin und her dürfen Privatpiloten weiterhin Passagiere gegen eine Beteiligung an den Flugkosten mitnehmen

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Gastflüge:

In unserem Verein herrscht nach wie vor große Verunsicherung zu der Frage, ob wir Gäste gegen Beteiligung an den Kosten befördern dürfen. Wir wissen auch nicht, ob wir Schnupperflüge tatsächlich durchführen dürfen. Unsere Fallschirmspringer sind ebenfalls verunsichert. Da stellt sich die Frage, ob nicht seitens der deutschen Behörden endlich etwas getan werden könnte, damit die unklare Rechtslage, die letztlich auf dem Rücken der Piloten ausgetragen wird, beseitigt wird. Gibt es denn in dieser Sache gar nichts Neues?

Dr. Roland Winkler antwortete

Die gute Nachricht: Die Problematik Gastflüge ist geklärt. Seit 1. Juli 2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission, die die bisher gültige Verordnung Nr. 965/2012 ändert. Für Privatpiloten ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass dem Artikel 6 jetzt ein Absatz 4a eingefügt ist, in dem die Mitnahme von Passagieren gegen Kostenbeteiligung geregelt ist.

Dort heißt es: „4a: Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden: a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist; b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt (…) für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten (…); c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge (…).“

Mitfliegen bleibt erlaubt

Zu „technisch nicht komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen“ zählen Flächenflugzeuge unter einer MTOM von 5,7 Tonnen, nicht mehr als 19 Fluggastsitze haben, nur einen Piloten benötigen und nicht mit Turbine beziehungsweise einem Strahltriebwerk ausgerüstet sind. Bei „technisch nicht komplizierten“ Hubschraubern darf die MTOM nicht über 3175 Kilo liegen und die Kabine nicht mehr als neun Passagiersitze haben. Die Verordnung spricht von den direkten Kosten, und das sind nach einer in der Betriebswirtschaft zu findenden Definition solche, die einem Bezugsobjekt ohne Schlüssel, also verursachungsgerecht zugerechnet werden können. Wenn man als Pilot ein Flugzeug chartert, kann man den Preis für die Flugstunde auf die Fluggäste umlegen, wobei auch der Pilot einen Teil des Charterpreises tragen muss. Das Gesetz sagt nichts über die Größe der Anteile bei der Aufteilung.

Die einzige Grenze besteht darin, dass maximal sechs Personen für den Flug zahlen dürfen.Weiterhin kann man unter direkten Kosten auch Landegebühr und eine eventuell fällige Abstellgebühr verstehen. Muss man unterwegs tanken, und nur ein Teil der Tankrechnung wird erstattet, darf man den überschießenden Teil ebenfalls auf die Mitflieger verteilen. Etwas komplexer ist es beim eigenen Flugzeug, denn es gibt in der Regel keine Preisliste wie bei einem Flugzeugvermieter. Fiktive Kosten wie zum Beispiel die steuerliche Abschreibung und Ähnliches lassen sich kaum auf Fluggäste umverteilen. Auch wie man die Kosten für die Jahresnachprüfung einbeziehen könnte, ist nicht ganz leicht zu lösen: Es macht ja einen Unterschied, ob man viel oder wenig fliegt; und entsprechend größer oder kleiner wäre der Kostenanteil der Jahresnachprüfung pro geflogener Stunde. Sinnvoll wäre es allerdings auch hier, sich an gängigen Charterpreisen zu orientieren.

Mitflüge bei Privatpiloten

Erfreulich ist immerhin, dass es nicht mehr notwendig ist, sich wie im fliegermagazin 10/2013 empfohlen vorab bei der Versicherung eine Bestätigung zu holen. Es ist gut zu sehen, dass sich das Bundesverkehrsministerium für die Privatflieger eingesetzt hat, und es jetzt eine Lösung gibt, die den Belangen der Privatpiloten und vor allem auch der Flugsportvereine entgegenkommt.

fliegermagazin 8/2014

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