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Recht: Medical
Zu hoher Blutdruck, Paracetamol gegen Kopfschmerzen, Blinddarm-OP: Wann dürfen Flugzeugführer abheben – und wann müssen sie am Boden bleiben?
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Medical:
Bei einer Untersuchung zur Medicalverlängerung sechs Wochen vor dessen Ablauftermin stellte der Fliegerarzt etwas fest, sodass er kein neues Tauglichkeitszeugnis ausstellte. Mein Gesundheitszustand ist aber nicht dramatisch und kann in einigen Wochen bis zum Ablauf des noch gültigen Medicals einwandfrei werden. Darf ich in diesem Zeitraum noch fliegen, trotz Aussage des Fliegerarztes? Falls nicht: Warum wird einem das Tauglichkeitszeugnis dann nicht abgenommen, wie ein Führerschein? Und gibt es Unterschiede zwischen einem Medical 1 und Medical 2?
Dr. Roland Winkler antwortete
Gleich vorab eine dringende Warnung: Nach § 24d Abs. 4 Satz 4 LuftVZO verliert ein bestehendes Medical seine Gültigkeit, wenn während der Tauglichkeitsuntersuchung bei einem Piloten festgestellt wird, das er nicht flugtauglich ist. Nach § 26b LuftVZO dürfen die Rechte aus der Lizenz nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber neben seinem Luftfahrerschein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführt. Wenn Sie also in den sechs Wochen bis zum regulären Ablauf Ihres Medicals fliegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von maximal 50 000 Euro geahndet werden kann. Ein Einziehen des Tauglichkeitszeugnisses ist vom Gesetz nicht vorgesehen, auch der Fliegerarzt darf das nicht. Allerdings muss er nach § 24b Abs. 4 Satz 2 LuftVZO bei Feststellung der Untauglichkeit eines Bewerbers eine Meldung an die Zentrale Luftfahrerdatei beim Luftfahrtbundesamt machen.
Das LBA führt die zentrale Datei über erteilte Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer nach § 65 LuftVG. Dort ist die Art des Tauglichkeitszeugnisses und auch, ob eine erneute Ausstellung wegen Untauglichkeit verweigert wurde. Allerdings können die zuständigen Landesluftfahrtbehörden nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO das Ruhen der Lizenz anordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis der Pilot seine Tauglichkeit nachgewiesen hat. Wer trotzdem fliegt, macht sich nach § 60 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 LuftVG strafbar. Der Strafrahmen beträgt sogar bis zu zwei Jahre Haft – also Finger weg von der Maschine! Das Medical ist natürlich nur eine Momentaufnahme, die besagt, dass man zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Fliegerarzt gesund genug war. Je nach Alter des Lizenzinhabers gilt das Zeugnis der Klasse 1 zwölf Monate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach sechs Monate.
Gesundheit ist Pilotenpflicht
Für Klasse 2 gilt es 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahrs, danach 24 Monate bis zum 60. Lebensjahr, später zwölf Monate. JAR-FCL 3.040 bestimmt zusätzlich, dass der Inhaber die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte nicht ausüben darf, wenn er selbst eine Einschränkung der Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel am sicheren Fliegen ergeben könnten. Piloten dürfen also keine Arzneimittel nehmen oder sich einer Behandlung unterziehen und dann fliegen, wenn sie nicht absolut überzeugt sind, dass weder Arzneimittel noch Behandlung das sichere Führen der Maschine verhindern. Bei Zweifeln den Fliegerarzt fragen! Piloten mit Medical 1 haben zusätzlich Folgendes zu beachten: Sie müssen zum Fliegerarzt, wenn sie länger als zwölf Stunden in einer Ambulanz oder einem Krankenhaus waren, nach chirurgischen Eingriffen oder sonstigen invasiven Maßnahmen, bei regelmäßiger Einnahme von Arznei oder wenn ständiges Brillentragen erforderlich wird.
Gleiches gilt bei einer erheblichen Verletzung (etwa einem Beinbruch) oder einer Erkrankung, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage verhindert – das Medical ruht dann. Besonders hart trifft es die Pilotinnen: Wird eine Schwangerschaft festgestellt, so muss sofort danach ein flugmedizinischer Sachverständiger informiert werden. JAR-FCL 3.195 c legt fest, dass Schwangerschaft grundsätzlich fluguntauglich macht. Allenfalls bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche kann eine Pilotin wieder als tauglich eingestuft werden – das gilt für Medical Klasse 1 und Klasse 2. Alle Vorschriften sollten nicht nur aus Sicherheitsgründen beachtet werden. Fliegen ohne Berechtigung hat immer einen Risikoausschluss bei den Haftpflicht- und Kaskoversicherern zur Folge.
fliegermagazin 11/2011
