Recht

/

Recht: SERA

Einheitliche Regeln für den Luftverkehr in ganz Europa – das klingt gut, lässt aber auch einige Fragen offen. Ein Leser fragt, was sich für Privatpiloten ändert

Von Ilay Fischer

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema SERA:

Obwohl für uns Flieger SERA als der große Wurf für die Koordinierung der Regeln im europäischen Luftverkehr angekündigt worden ist, hat sich aus Sicht vieler Mitglieder unseres Clubs die Situation nicht vereinfacht. Verschiedenen Veröffentlichungen konnte man entnehmen, dass die Tage der deutschen Luftverkehrsordnung gezählt seien, weil ja SERA umfassend und für ganz Europa einheitlich die Flugverkehrsregeln festlegen würde. Trotzdem wurde Ende Oktober letzten Jahres eine neue Luftverkehrsordnung verkündet, die ja dann wohl auch in Deutschland – und nur hier – gelten soll. Wir fragen uns jetzt schon, was eigentlich gilt und auch, wie das Verhältnis von europäischem zu nationalem Recht ist.

Dr. Roland Winkler antwortete

Die Luftverkehrsordnung vom 27. März 1999 ist mit Inkrafttreten der neuen Luftverkehrsordnung am 30. Oktober 2015 außer Kraft getreten. Allerdings hat die neue Luftverkehrsordnung die alte Verordnung nicht völlig ersetzt, da sie für etliche bisher geregelte Bereiche keine Regelungen mehr enthält, sondern auf SERA (Standardised European Rules of the Air) verweist, oder korrekt: die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung“, § 1. Die deutsche LuftVO kommt immer dann zur Anwendung, wenn SERA nicht anwendbar ist, keine Regelungen enthält oder auf das nationale Recht verweist. So ist das Verbot, ein Luftfahrzeug unter Alkohol oder Drogen zu führen (ehemals § 1 Abs. 3 LuftVO), jetzt mehrfach niedergelegt, nämlich in § 4 LuftVO (neu) und SERA.2020.

Den „verantwortlichen Luftfahrzeugführer“ hingegen finden wir nur noch in SERA.2010 wie auch die nach wie vor bestehende Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung (ehemals § 3a LuftVO). Die Mindestflughöhe richtet sich nunmehr ausschließlich nach SERA. Der Paragraf 37 LuftVO (neu) „Sicherheitsmindestöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln“ verweist bloß auf SERA.5005 f, in dem zwei Höhen festgelegt sind: 500 Fuß über freiem Gelände und 1000 Fuß über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien. Beide Höhen werden wie bisher gemessen ab dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 Metern um das Luftfahrzeug. Die bislang festgelegte Höhe von 2000 Fuß über Grund für Reiseflüge gibt es nicht mehr. SERA verweist in einigen Bestimmungen aber auch auf nationales Recht zurück, etwa beim Kunstflug. Den hat der deutsche Gesetzgeber in § 14 LuftVO (neu) geregelt.

SERA: Was sich ändert und was bleibt

Auch die ehemals in § 13 LuftVO niedergelegten Ausweichregeln finden sich jetzt ausschließlich in SERA.3210 – sie sind im Wesentlichen gleich geblieben. Der Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung wird in SERA.3225 nur unvollständig geregelt. Obwohl in Art. 2 Nr. 10 die Platzrunde definiert wird, nimmt der Wortlaut der Verordnung nicht auf ihn Bezug. Dafür finden sich in der LuftVO (neu) in §§ 22 bis 26 detaillierte Regelungen, die über die Festlegungen von SERA hinausgehen. Die Sichtflugregeln sind ausführlich in SERA.5005 festgelegt, der in der LuftVO (neu) mit „Sichtflugregeln“ überschriebene Abschnitt 9 enthält Vorschriften für die Höhenmessereinstellung und für besondere Fälle. Auch hier wird im Wesentlichen auf SERA verwiesen.

Schließlich ist noch auf die Regelungen zu Sichtflügen bei Nacht hinzuweisen. § 36 LuftVO (neu) verweist auf SERA.5005 Buchst. c, der die Einzelheiten regelt. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Definition der Nacht als die Stunden zwischen dem Ende und dem Beginn der so genannten Bürgerlichen Dämmerung. Diese endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6 Grad unter dem Horizont befindet. Mit bloßem Auge ist das nicht zu erkennen, die genauen Zeiten muss man also bei der Flugvorbereitung ermitteln. Diese neue Regel erweitert den Zeitraum der bisherigen, in Deutschland sogar gleich um einige Minuten. Festzuhalten bleibt, dass sich das gefühlte Durcheinander bei SERA wiederholen kann, sobald deutsches Recht ans (vorrangige) EU-Recht angepasst wird.

fliegermagazin 5/2016

Über den Autor
Ilay Fischer

Schlagwörter
  • SERA
  • Dr. Roland Winkler
  • Luftrecht
  • Luftrechtsexperte
  • airlaw
  • air law
  • Rechtsanwalt
  • Flugverkehrsregeln
  • Luftverkehrsordnung
  • Standardised European Rules of the Air
  • Mindestflughöhe
  • Ausweichregeln
  • Sichtflugregeln
  • Sichtflüge
  • Bürgerliche Dämmerung
  • Flugvorbereitung