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Verkehrssicherungspflicht: Ein Flugplatz ist kein Spielplatz

Auch Betreiber kleiner Flugplätze müssen der Verkehrssicherungspflicht genügen, um sichere Abläufe an einem Flugplatz zu gewährleisten.

Von Redaktion
Treffpunkt in Norddeutschland: Ganderkesee-Atlas Airfield (EDWQ)
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Wer einen Flugplatz betreibt, unterliegt der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Der Begriff mag Piloten unbekannt sein – Grund genug, ihn näher zu beleuchten. Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass derjenige, der „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.“ Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft, und dies kann der Fall sein, wenn eine Verkehrsfläche (Flugplatz, Flugzeughalle) zugänglich gemacht wird. Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass auf solchen Verkehrsflächen niemand zu Schaden kommt.

Ein Flugplatzbetreiber haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn er oder ein Repräsentant vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Häufig sind Flugplatzhalter juristische Personen – also eine GmbH oder ein Verein. Verletzt ein Vorstand oder Geschäftsführer die Verkehrssicherungspflicht, haftet grundsätzlich die juristische Person, unter Umständen aber auch Geschäftsführer oder Vorstand persönlich mit dem Privatvermögen – das wird häufig übersehen.

Ein Flugplatz muss mindestens in der von der Behörde vorgeschriebenen Form abgesichert sein, durch Hinweisschilder und Absperrungen. Hiervon betroffen ist der gesamte Bereich, also Parkplätze, Zufahrtsstraßen, Anlagen und Gebäude, Rollwege, Pisten sowie nicht berollbare Flächen wie Wiesen. Es sind allerdings nur „zumutbare Maßnahmen“ hinsichtlich der Verkehrssicherung erforderlich: Beispielsweise reicht ein kleines Törchen im Zaun mit der Aufschrift „Durchgang nur für Piloten“ völlig aus, um Fußgänger vom Rollfeld fernzuhalten. Auch ist der Hinweis des Flugleiters: „Langsam rollen, unebener Boden!“ hinreichend, um Piloten angemessen vor Risiken zu warnen.

Was sind Bestandteile der Verkehrssicherungspflicht?

Die Verkehrssicherungspflichten bestehen aus Aufsichts-, Überwachungs- und Instruktionspflichten, für deren Erfüllung der Platzhalter verantwortlich ist. Auch der Eigentümer eines Grundstücks ist für die Verkehrssicherung verantwortlich, doch werden in vielen Miet- oder Pachtverträgen all diese Pflichten komplett auf Mieter oder Pächter übertragen. Daraus entsteht ein hohes Haftungsrisiko, das unbedingt durch entsprechende Versicherungen abgesichert werden sollte, die auch die Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen eines Vereins mit einschließen. Dies wird auch meist in der Platzgenehmigung gefordert.

Ein gefahrloser Flugbetrieb ist nur möglich, wenn ordnungsgemäße Markierungen vorhanden und die Rollwege und Startbahnen frei von Beschädigungen sind. Nicht berollbare Flächen müssen ausreichend gekennzeichnet und gegebenenfalls mit Absperrungen versehen sein. Auf Graspisten muss der Bewuchs niedrig gehalten werden, Maulwurfshügel und Mauselöcher darf es nicht geben. Vergessene Erdanker sind für rollende Flugzeuge eine erhebliche Gefahr und zu beseitigen.

Kontrolle ist unumgänglich

Eine kontinuierliche Kontrolle der Verkehrsflächen ist unumgänglich, doch lässt sich die Frage, in welchen Zeitabständen das erfolgen muss, nicht pauschal beantworten. Spätestens dann, wenn Anzeichen für eine sich anbahnende Gefahrenlage vorhanden sind, hat in kurzen Abständen eine Kontrolle stattzufinden.

Weitere Dinge müssen dagegen explizit geregelt sein, etwa durch Dienstanweisungen: Anbringung der Pistenmarkierungen, Festlegungen zu notwendigen Sperrungen, Feststellen des Platzzustands, der maximalen Bewuchshöhe, Überprüfung von Brandschutz- und Rettungsgerät. Auch Hinweise zur Nutzung der Betankungsanlage und Alarmpläne bei Unfällen müssen gut sichtbar ausgehängt sein.

Wird die Verkehrssicherungspflicht verletzt und entsteht dadurch nachweisbar ein Schaden, ist der Platzbetreiber ersatzpflichtig. Häufig kommt es zu Regressansprüchen von Kaskoversicherern gegenüber einem Platzbetreiber, weil ein Fahrwerk eingesunken und kollabiert ist oder der Prop beim Einfädeln des Bugrads in einem großen Mauseloch durch eine starke Nickbewegung ungewollt gekürzt wurde.

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Wird ein Mensch aufgrund unterlassener Sicherungen verletzt oder gar getötet, so stehen die Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung im Raum. Daher: Augen auf, Arbeiten am Flugplatz sorgfältig überwachen und delegieren – und eine solide Platzversicherung abschließen.

Frank Dörner, Rechtsanwalt und Luftfahrtsachverständiger

fliegermagazin 09/2019

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