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Versicherungsschutz für Pilot, Fluglehrer oder Prüfer

Pilot, Fluglehrer oder Prüfer – diese Tätigkeiten werden in der Luftfahrt häufig ohne feste Anstellung ausgeübt. Das kann ohne Versicherungsschutz folgenreich sein.

Von Redaktion
Da geht's lang: 
Engagierte Fluglehrer halten den Schüler motiviert Foto: Heike Schweigert

Die Herkunft der Bezeichnung „Freelancer“ kann ironischerweise das häufig dahinterstehende Risiko besser beschreiben als viele andere Definitionen: Mit der „Freien Lanze“ oder „Freien Speerspitze“ war der Söldner gemeint, der ohne dauerhafte Verbindung zum Feldherrn seinen Kopf im Kampf hingehalten hat.

Erfreulicherweise ist die Fliegerei meist alles andere als ein Kampf. Doch wenn Mensch oder Maschine geschädigt werden, stehen Freischaffende oft völlig ohne Absicherung da, unter Umständen mit existentiellen Folgen.

Das Landgericht Augsburg hat vor kurzem einen freiberuflichen Piloten zum Schadenersatz von über 350 000 Euro verurteilt, weil er bei objektiv unterschrittener Landebahnsicht (RVR), aber mit Landefreigabe einen Landeversuch unternommen hatte. Dabei wurde das Flugzeug völlig zerstört, fünf Personen teils schwer verletzt. Das Gericht urteilte „grob fahrlässig“ und verpflichtete den Piloten, der Kaskoversicherung den gegenüber dem Eigentümer ausbezahlten Versicherungsbetrag zu ersetzen. Er sei zwar als benannter Pilot berechtigt, das Flugzeug zu fliegen, gelte aber nicht als „Mitversicherter“.

Weitere Klassiker, bei denen Versicherer die Deckung versagen oder Regress anstrengen: Einflug in schlechtes Wetter, mangelndes Treibstoffmanagement, Überschreitung der Weight & Balance-Grenzen, vergessene Rangiergabel am Bugrad.

Und es kommt schlimmer: Im obigen Fall fordert nun auch die Berufsgenossenschaft die Heil- und Behandlungskosten für die verletzten Passagiere vom Freelance-Piloten. Sie argumentiert: Arbeitsunfälle seien nicht von der Passagierhaftpflichtversicherung des Flugzeugs abgedeckt, und der Pilot selbst hat keine eigene Haftpflichtversicherung für seine Art der Tätigkeit. Er würde nämlich als Freelancer „selbstständige“ Luftfrachtführer-Dienstleistungen anbieten – mit der Folge, dass er für die Passagiere haftet.

Freelancer müssen ihren Versicherungsschutz im Blick haben

So kann es auch Fluglehrern gehen, die etwa den Schulungsflug auf einer vom Kandidaten selbst mitgebrachten Maschine durchführen. Wenn dann die Landung in fünf Meter Höhe endet oder das Fahrwerk drin war, ist im Nachhinein die Diskussion darüber, warum kein Haftungsverzicht erklärt wurde oder die Kaskoversicherung einen hohen Selbstbehalt hat, anstrengend. Plötzlich betont der Flugzeug-Eigentümer ungewohnt deutlich, dass nach § 4 Abs. 4 LuftVG der Lehrer (oder Prüfer) der verantwortliche Luftfahrzeugführer sei.

Bei einem Personenschaden hat der Fluglehrer zudem hoffentlich eine Haftpflichtversicherung – leider keine Pflicht, weder für die Flugschule noch den Lehrer. Und Achtung: Wenn eine Absicherung über einen Luftsportverband besteht, muss der Flug auch im Rahmen der Verbandstätigkeit durchgeführt worden sein! Das ist bei der mitgebrachten Privatmaschine schwer zu argumentieren. Tatsächlich gibt es immer wieder Fälle, bei denen schlicht niemand eine Fluglehrerhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, und die Passagierhaftpflichtversicherung greift nicht.

Auch die Examiner (CRE, TRE oder FE) sind in den seltensten Fällen abgesichert. Zwar sind sie durch die Behörde mit Ausstellung der Prüfberechtigung legitimiert, eine Beurteilung über die Flugfertigkeiten ihrer Schüler abzugeben. Aber sie werden heute nur in den seltensten Fällen (regelmäßig nur bei Erstprüfungen oder im Luftsportgerätebereich) direkt durch eine Behörde oder einen beliehenen Verband beauftragt. Dann nämlich lässt sich bei einem Unfall an Staatshaftung denken. Meist suchen Schüler sich den Prüfer selbst aus, um eine Befähigungsüberprüfung zu machen. Geht dabei etwas schief, verweisen Geschädigte gern auf § 4 Abs. 4 LuftVG und nehmen den Prüfer in die Pflicht.

Ergo: Gerade zum Saisonstart, wenn Checkflüge sehr gefragt sind, müssen Freelance-Flieger ihren eigenen Haftpflichtversicherungsschutz für Personenschäden überprüfen. Sachschäden am eingesetzten Luftfahrzeug deckt eine eigene Zusatzversicherung ab; zumindest sollte man mit dem jeweiligen Eigentümer einen Haftungsverzicht für fahrlässig verursachte Sachschäden vereinbaren. Nicht zuletzt sollten Freelancer auch für sich selbst einmal über Unfall- und Lebensversicherungen nachdenken, die das Flugrisiko samt Lehr- oder Prüftätigkeit einschließen. Dazu sollte man geeignete Ansprechpartner aus der Versicherungsbranche auswählen, die auch eine Luftfahrtkompetenz haben.

Frank Dörner, Rechtsanwalt und Luftfahrtsachverständiger

fliegermagazin 05/20129

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