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Zollabfertigung auf Flugplätzen: Was für Piloten gilt

Müssen Piloten bei Flügen aus der Schweiz oder Großbritannien noch eine Zollabfertigung beantragen? Die aktuellen Regeln zur Zollanmeldung im Überblick.

Von Thomas Borchert
Zoll
Wie durch den grünen Ausgang am Flughafen: Kleinflugzeuge können ohne Zollanmeldung ins Ausland fliegen. Bild: picture alliance/imageBROKER/MAL

Manche Flugplätze bestehen darauf, dass Piloten eine teure Zollabfertigung beantragen, wenn sie aus Nicht-EU-Ländern wie der Schweiz, Großbritannien oder Norwegen kommen oder dorthin starten wollen. Dabei ist diese Vorschrift eigentlich entfallen. Oder nicht? Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch analysiert die komplexe Lage.

Tatsächlich wurde 2022 die EU-Verordnung 2015/2446 geändert. Sie besagt im Prinzip, dass für ein nur vorübergehend in die EU eingeführtes Flugzeug keine Zollabfertigung mehr erforderlich ist. Befinden sich außerdem keine zu verzollenden Waren an Bord, soll daher die Zollanmeldung insgesamt entfallen. Die wenigsten Privatpiloten werden anmeldepflichtige Mengen an Waren transportieren.

Ohne Zollabfertigung – es gibt einige Fallstricke

Mehrere deutsche Zollämter hatten daraufhin bestätigt, dass Privatpiloten ohne anmeldepflichtige Waren ohne Zollabfertigung von beliebigen Flugplätzen ins Nicht-EU-Ausland starten und von dort kommend landen dürften. Dies entspräche dem Gang durch »die grüne Tür« am Flughafen. Doch es gibt einige Fallstricke.

Zollrechtlich wird unterschieden zwischen einem Zollflugplatz, einem besonders zugelassenen Landeplatz oder einem sonstigen Landeplatz. Die Eingruppierung kann auf der Internetseite des Zolls nachgesehen werden.
An einem Zollflugplatz, wo dauerhaft Zollbeamte stationiert sind, ist eine zollrechtliche Anmeldung während der Öffnungszeiten meist durchgehend möglich. Es braucht daher im Zweifel keine vorherige Ankündigung beim Zoll. Aber: Dort ist weiterhin eine Zollabfertigung erforderlich – die eben beim simplen Passieren der Zollstelle durch den grünen Ausgang erledigt ist.

Was sind besonders zugelassene Flugplätze?

Bei der Landung auf einem sonstigen Landeplatz erübrigt sich wie beschrieben ohne anmeldepflichtige Waren jede weitere zollrechtliche Bearbeitung und es muss auch kein Antrag auf Zollabfertigung mehr gestellt werden. Man kann einfach an- und abfliegen. Für Piloten ist dies die bequemste Lösung.

Besonders zugelassene Flugplätze sind solche, bei denen der Zoll kostenpflichtig nach Vorab-Anmeldung durch den Piloten zur Abfertigung vor Ort anreist. Ob dort auch nach 2022 weiterhin eine solche gesonderte und kostenpflichtige Zoll-Anforderung erfolgen muss, ist unklar. In manchen Regionen vertreten die Zollbehörden die Rechtsmeinung, dass beim Anfliegen eines besonders zugelassenen Flugplatzes nach wie vor das dortige Zoll-Verfahren vollständig zu befolgen ist. Es muss also eine fristgemäße Anmeldung der Landung nebst Anforderung der Zollabwicklung erfolgen, selbst wenn nichts zu verzollen ist. Eine Nicht-Anmeldung kann zu Bußgeldern und teuren Nachzahlungen führen. Andere Zollämter bewerten das anders und verzichten auf die Abfertigung. Für sie enthält die Nicht-Anforderung der Zollabwicklung die Erklärung, dass es »nichts zu verzollen« gibt.

Nicht alle EU-Staaten halten sich an neue Regelungen

Mit dem Zoll zu streiten, kann aber schnell teuer werden. Daher ist zu empfehlen, die Frage einer Anmeldepflicht bei besonders zugelassenen Flugplätzen vorher zu klären. Meist verlangen schon die Betreiber der Flugplätze eine solche Anmeldung. Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass wiederum die Zollbehörden eine solche Anmeldung beim Platzbetreiber einfordern.

Ohnehin halten sich auch nicht alle EU-Staaten an die neuen Regelungen des Zoll-Kodex. Frankreich verlangt offenbar weiterhin, dass aus dem Nicht-EU-Ausland ein Zollflugplatz angeflogen wird. In jedem Land – erst recht auch außerhalb der EU – können andere Regelungen gelten. In der Schweiz zum Beispiel ist die Zollabfertigung nach wie vor Pflicht.

Passkontrolle und Zollkontrolle sind zwei Dinge

Im Rahmen der Petition 0820/2023 hat die zuständige Kommission der EU am 17. Januar jetzt nochmals bestätigt, dass für das Flugzeug die zollrechtlichen Erleichterungen der 2022 geänderten EU 2015/2446 gelten. Insassen und Gepäck können aber von den Ländern individuell überprüft werden. Solche Hintertüren nutzen Länder und Behörden, um mit Spitzfindigkeiten weiter Pflichten zur Zollkontrolle einzufordern. Schon die Reisetasche an Bord kann dann zur Zollanmeldungspflicht führen, selbst wenn diese für das Flugzeug nicht besteht. Dem Piloten bleibt daher nur, zu recherchieren und nachzufragen.

Zu beachten ist, dass die grenzpolizeiliche Abfertigung, also die Passkontrolle, rechtlich etwas anderes ist, als die Zollkontrolle, auch wenn in einigen Ländern Zoll und Passkontrolle einheitlich von einer Behörde abgewickelt werden, etwa in Frankreich. Bei uns ist die Bundespolizei zuständig. Bei einer Einreise von außerhalb des Schengen-Raums wird daher immer auch ein Flugplatz mit Grenzkontrolle anzufliegen sein.

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Über den Autor
Thomas Borchert

Thomas Borchert begann 1983 in Uetersen mit dem Segelfliegen. Es folgte eine Motorsegler-Lizenz und schließlich die PPL in den USA, die dann in Deutschland umgeschrieben wurde. 2006 kam die Instrumentenflugberechtigung hinzu. Der 1962 geborene Diplom-Physiker kam Anfang 2009 vom stern zum fliegermagazin. Er fliegt derzeit vor allem Chartermaschinen vom Typ Cirrus SR22T, am liebsten auf längeren Reisen und gerne auch in den USA.

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