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Straftat! Deutsche dürfen keine ausländischen ULs fliegen

Piloten mit Wohnsitz in Deutschland machen sich strafbar, wenn sie hierzulande ein UL mit ausländischer Zulassung betreiben.

Von Peter Wolter
Aircamper UL
Adieu F-Kennzeichen: Wer in Deutschland einen festen Wohnsitz hat, braucht auf seinem UL eine D-Kennung Foto: Aero-Art

Es war manchmal die einzige Lösung: Als Deutscher ein Ultraleichtflugzeug (UL) mit ausländischer Zulassung und Kennung zu fliegen, wenn das betreffende Muster in Deutschland keine Zulassung hat. Manche deutschen UL-Piloten erwarben dafür beispielsweise die französische Lizenz, und eine Haftpflichtversicherung für das im Ausland registrierte Luftsportgerät ließ sich in Deutschland auch abschließen.

Damit ist nun Schluss. Die Vertreter der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG-OPS) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr haben am 9. Dezember 2021 klargestellt, dass Personen mit festem deutschen Wohnsitz kein ausländisch registriertes Luftsportgerät in Deutschland betreiben dürfen. Wer dies trotzdem tut, begeht eine Straftat – und nicht etwa bloß eine Ordnungswidrigkeit. Grund für die drastische Sanktionierung: Laut BLAG-OPS werden die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes beziehungsweise der Luftverkehrszulassungsordnung nicht eingehalten. Deshalb werte der Gesetzgeber den Verstoß als Straftat.

Am 10. Januar hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die UL-Verbände gebeten, den Sachverhalt an ihre Mitglieder weiterzugeben – die entsprechenden Stellungnahmen findet man beim DULV und dem DAeC.

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Über den Autor
Peter Wolter

Peter Wolter kam vom Drachenfliegen zur motorisierten Luftfahrt und von der Soziologie zum Journalismus. Er steuert ULs sowie E-Klasse-Maschinen und hat sein eigenes UL (eine Tulak) gebaut.

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