ICAO-Sprachnachweis: Verstehen und verstanden werden
BZF allein reicht nicht: Wer funken will, braucht oft einen ICAO-Sprachnachweis. Was hinter Level 4, 5 und 6 steckt – und wer ausgenommen ist.

Zunächst: Schon seit Jahrzehnten wird von Piloten, die in Deutschland zugelassene Luftfunkstellen betreiben wollen, ein Funksprechzeugnis verlangt. Es gibt drei: BZF I und II sowie AZF. Sie gewährleisten die Kenntnis konkreter Funksprechgruppen sowie der Vorschriften und der Technik rund um den Flugfunk. Oft übersehen: Ein BZF II berechtigt ausschließlich zum Funken in deutscher Sprache in Deutschland. Sobald man ins Ausland fliegen möchte, ist mindestens das BZF I erforderlich.
Völlig unabhängig davon wollte die internationale Zivilluftfahrt-Organisation ICAO vor einigen Jahren dafür sorgen, dass Piloten unabhängig von konkreten Sprechgruppen ein Minimum an Sprachkenntnis mit Luftfahrtbezug in der Sprache mitbringen, in der gefunkt wird. So kam es zum ICAO Sprachnachweis.
ICAO-Sprachnachweis: Was sagt die Rechtsauffassung?
Dessen Ausgestaltung und die Anforderungen an den jeweiligen Sprachtest werden dann aber von den ICAO-Mitgliedern umgesetzt, in Europa also von der EASA und den nationalen Behörden. Die EASA-Vorschrift FCL.055 aus der EU-Verordnung 1178/2011 ist leider sehr schlecht formuliert. Sie lautet:
»Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.«
Folgt man dem Wortlaut, genügt es in jedem Fall, einen Sprachnachweis in Englisch zu besitzen – völlig unabhängig davon, in welcher Sprache gefunkt wird. Allerdings hat sich die allgemeine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass FCL.055 doch so gemeint ist, dass für jede Sprache ein eigener Nachweis erforderlich ist. Uns ist jedoch keine diesbezügliche richterliche Entscheidung bekannt.
Sprachlevel und Ausnahmen
Sprachlevel gibt es bekanntlich von 1 bis 6, wobei für den Flugfunk mindestens die Stufe 4 verlangt wird. Wer LAPL oder PPL hat, muss daher in seiner Lizenz zwingend mindestens einen Sprachlevel eingetragen haben, wenn er funken möchte. Für die eigene Muttersprache, auch für Deutsch, ist ein Level 6 in der Regel kein Problem, die Eintragung erfolgt per Selbsterklärung. Ansonsten gilt: Ein Sprachlevel 4 muss alle vier Jahre erneuert werden; Level 5 gilt für sechs Jahre.
Ein Sprachlevel 6 gilt lebenslang. Wichtig: Eine Erneuerung setzt gemäßt § 125 LuftPersV voraus, dass der bisherige Sprachlevel noch gültig ist. Wird die Frist zur Erneuerung versäumt, ist die Sprachprüfung neu abzulegen, was einen erhöhten Aufwand bedeutet. Ist beim Funken kein erforderlicher Sprachlevel vorhanden, begeht der Pilot nach § 134 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) LuftPersV eine Ordnungswidrigkeit. Inzwischen ist es leicht möglich, die Sprachprüfungen bei diversen Dienstleistern online abzulegen.
Brauchen UL-Berechtigte einen ICAO-Sprachnachweis?
Zwei Pilotengruppen haben einen Vorteil: Inhaber einer UL-Berechtigung brauchen keinen Sprachnachweis. Und Segelflieger, die mit einer SPL fliegen, sind ebenfalls ausgenommen, denn ein Flugzeug ist gemäß Definition der EASA ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügel Luftfahrzeug. Für das Funken beim Betrieb eines Segelflugzeuges braucht es also mangels Motor nach der Definition der EASA keinen Nachweis eines Sprachlevels. Dies gilt überraschenderweise selbst dann, wenn auch die Berechtigung zum Fliegen eines Reisemotorseglers (TMG) eingetragen ist.
Zwar ist bei der Betriebsart »Motorflug« ein Reisemotorsegler ein Flugzeug im Sinne der EASA-Definition, der Motorsegler wird aber dennoch im Rahmen der Voraussetzungen in FCL.230.S nicht als Flugzeug definiert, jedenfalls dann nicht, wenn der Motorsegler mit einem SPL nebst Erweiterung TMG geflogen wird. Wird dagegen ein Motorsegler mit einem PPL samt TMG-Berechtigung geflogen, braucht es einen Sprachnachweis.
Das mag unlogisch erscheinen, entspricht aber der Rückmeldung, die ein sehr engagierter Leser sowohl vom LBA als auch von der EASA erhalten hat. Dem Leser wurde mitgeteilt: »Nach Part FCL der Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 besteht für Inhaber einer Segelfluglizenz kein Erfordernis des Sprachnachweises. Dies gilt auch dann, wenn die TMG-Berechtigung in eine solche Lizenz eingetragen ist.«
Text: Ingo-Julian Rösch
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