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VFR-Nachtflug: besondere rechtliche Hürden

VFR-Nachtflug bietet einzigartige Erlebnisse. Der Gesetzgeber stellt aber besondere Ansprüche an Ausrüstung und Pilotenlizenzen.

Von Redaktion
Motorflugclub Salzgitter
Nachtflug Foto: Motorflugclub Salzgitter

Ein Leser fragt

Die »dunkle Jahreszeit« kommt, und wer Nachts fliegen will, muss eine ganze Reihe von Voraussetzungen, Vorschriften und Vorgaben einhalten. Auf was muss ich als Pilot daher achten, wenn ich bei Nacht fliegen möchte?

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch antwortet:

Vorab stellt sich die Frage, wann denn »Nacht« ist. Mit den »Standardised European Rules of the Air«, kurz SERA genannt und in der EU-Verordnung 923/2012 festgehalten, wurde die früher übliche Regelung »Sunset + 30 Minuten bis Sunrise – 30 Minuten« abgeschafft. Nunmehr ist Nacht die Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Beides muss man für den jeweiligen Ort in Tabellen oder online nachschlagen – wie zuvor Sunset und Sunrise. Manche Flugplätze nutzen allerdings für ihre Öffnungszeiten immer noch die 30-Minuten-Regel und verschenken damit etwas »Tageszeit«.
Welche Ausstattung und welche Berechtigungen braucht man, um bei Nacht fliegen zu dürfen? Notwendig ist ein zum Nachtflug zugelassenes Flugzeug. Zur Klärung hilft ein Blick ins Handbuch oder sonstige Flugzeugunterlagen. Luftsportgeräte sind in Deutschland grundsätzlich nicht für Nachtflug zugelassen; bei LSA ist das musterabhängig.

Bezüglich Ausstattung ist die SERA-Verordnung und die EU-Verordnung 800/2013 zum nichtkommerziellen Betrieb von nichtkomplexen Flugzeugen (NCO) relevant. Gemäß der Abschnitte SERA.3215 und NCO.IDE.A.115 müssen Luftfahrzeuge nachts über Zusammenstoß-Warnleuchten, Positionslichter, eine Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, beleuchtete Instrumente sowie einen Landescheinwerfer verfügen. Laut NCO.IDE.A.120 ist auch eine Reihe an Instrumenten und Zusatzausrüstung vorgeschrieben, etwa Wendeanzeiger, Künstlicher Horizont, Variometer, Kurskreisel und eine Warn-Einrichtung, die Fehler in der Versorgung der Kreiselinstrumente anzeigt. Gemäß § 4 Absatz 5 Nr. 3 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) in Verbindung mit NCO.IDE.A.200 ist in Deutschland auch ein Transponder vorgeschrieben.

Die Anforderungen an die Berechtigung des Piloten finden sich in der EU-Verordnung 1178/2011, dem Part FCL (Flight Crew Licensing). Abschnitt FCL.810 besagt: Zum Erwerb der Nachtflugberechtigung nach VFR für PPL-, SPL-, TMG- oder LAPL-Piloten sind fünf Flugstunden bei Nacht erforderlich, davon mindestens drei mit einem Fluglehrer, wobei mindestens eine Stunde ein Überlandflug von mehr als 50 Kilometer sein muss, dazu fünf Alleinstarts und Alleinlandungen bis zum völligen Stillstand. Die Ausbildung muss in einer Flugschule (DTO oder ATO) erfolgen. Die Berechtigung gilt unbegrenzt. Eine Prüfung ist nicht erforderlich. Wer eine LAPL hat, muss zusätzlich das Basic Instrument Training aus der PPL-Ausbildung absolvieren. Um Passagiere mitnehmen zu dürfen, wird neben den üblichen Tag-VFR-Anforderungen verlangt, dass in den letzten 90 Tagen mindestens ein Start und eine Landung bei Nacht erfolgten. Diese Voraussetzung entfällt für Inhaber eines Instrument Ratings.
Für Nachtflüge ist – wenn sie über den Bereich des Flugplatzes hinausgehen sollen – ein Flugplan erforderlich (SERA.4001). Eine Sprechfunkverbindung muss bestehen (SERA.5005); es gelten erhöhte Wettergrenzen sowie Treibstoffreserven.

Es gibt also etliche rechtliche Details zu berücksichtigen, die auf immerhin drei EU-Vorschriften verteilt sind.

Ingo-Julian Rösch, Rechtsanwalt und Pilot fliegermagazin 1/2020

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