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Recht: Chartern und Haftung

Wer ein Flugzeug mietet, steht für selbst verschuldete Schäden grade – oft auch dann, wenn andere Personen sie verursacht haben

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Chartern und Haftung:

Wir diskutieren bei uns im Club oft über die Frage, wofür ein Pilot, der von uns ein Luftfahrzeug mietet, alles haften muss. Klar ist, dass er für solche Schäden aufkommen muss, die er selbst verursacht, weil er zum Beispiel bei schlechter Sicht mit dem Propeller gegen einen Erdhaken stößt. Auch ist klar, dass jemand, der von der geteerten Piste ins Gras rollt, dann haftet, wenn der Propeller dabei Bodenkontakt hat. Nachdem der Pilot voll verantwortlich ist, meinen wir, dass er sich nicht darauf berufen kann, dass etwa der Boden bei den Grasabstellflächen wegen vorangegangenen Regens zu weich gewesen wäre.

Wie ist es aber nun, wenn der Pilot nicht alleine fliegt und ein Schaden durch den mitfliegenden Passagier verursacht wird? Und was passiert, wenn das Flugzeug vom Personal eines Flugplatzes, auf dem ein Charterkunde gelandet ist, beschädigt wird? Haben wir dann trotzdem Ansprüche gegen den Piloten oder müssen wir uns darauf verweisen lassen, dass wir den Flughafenbetreiber in Anspruch nehmen sollen?

Dr. Roland Winkler antwortete

Bei der Vercharterung handelt es sich im zivilrechtlichen Sinn um einen Mietvertrag, da dem Piloten als Mieter das Luftfahrzeug als Mietsache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (fliegen und landen) überlassen wird. Die Verpflichtung des Vermieters besteht darin, dass bei Übergabe keine Mängel vorhanden sein dürfen, die die Nutzung der Mietsache zum normalen Gebrauch beeinträchtigen. Richtig ist Ihre Auffassung, dass der Pilot für alle Schäden haftet, die er selbst versursacht, seien es Rollschäden wie von Ihnen geschildert oder Beschädigungen in der Luft, weil er in zu niedriger Höhe über ein ausgewiesenes Vogelschutzgebiet geflogen und mit einem Tier kollidiert ist. Auch gehören Schäden dazu, die dadurch entstehen, dass der Pilot eine Landung erzwingen will, statt durchzustarten oder mit blockiertem Hauptfahrwerk das Luftfahrzeug bremst: Die abradierten Reifen muss er in jedem Fall ersetzen.

Problematischer erscheint es dagegen, wenn dritte Personen Verursacher sind. Sei es, dass der Passagier beim Einsteigen in einen Tiefdecker auf die Landeklappen tritt und diese dadurch beschädigt oder dass er beim Rangieren des Luftfahrzeuges behilflich ist und übersieht, dass das Luftfahrzeug mit der Fläche gegen ein Hindernis geschoben wird. Auch durch blödsinniges Verhalten im Flugzeug können Schäden entstehen, wenn zum Beispiel ein Raucher die Zigarette fallen lässt und dadurch Brandlöcher im Sitz entstehen.Nach der Rechtsprechung gilt hier der Grundsatz, dass der Mieter nach § 278 BGB für diejenigen haftet, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen. In unserem Beispiel sind das auf jeden Fall die Passagiere, deren Mitflug der Pilot ja veranlasst hat. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob die Passagiere sich aus Gefälligkeit an Bord befinden oder ob der Pilot hier möglicherweise in unzulässiger Weise gewerblich tätig geworden ist.

Haftung und Charter: Wer zahlt den Schaden?

Für seine Haftung gegenüber dem Vermieter spielt das keine Rolle. Der Pilot haftet auch für die Personen, derer er sich bedient, um etwa das Luftfahrzeug aus einer Halle zu schieben oder die er sonstige Tätigkeiten am Flugzeug vornehmen lässt. So kann es ja sein, dass ein Passagier die Reinigung der Cockpitscheibe von Insektenresten übernimmt und dabei die Scheibe verkratzt, unabhängig davon, ob es ein ungeeigneter Schwamm war oder ob er versehentlich in dem Schwamm einen Stein hatte, der dann die Scheibe beschädigt hat. In gleicher Weise haftet der Pilot, wenn er einen zweiten Lizenzinhaber mitnimmt und diesem Tätigkeiten wie Öl- oder Benzinkontrolle überträgt oder ihn Teile der Flugvorbereitung erledigen lässt und die Ergebnisse übernimmt. Auf manchen Flugplätzen ist man gezwungen, Hilfsdienste von dort angestelltem Personal in Anspruch zu nehmen.

So gibt es Flugplätze, auf denen man sein Luftfahrzeug nicht selbst betanken kann oder darf und den Service eines Tankwagens oder Tankwarts in Anspruch nehmen muss. Passiert nun bei der Betankung ein Fehler, zum Beispiel dass Jet A1 statt Avgas eingefüllt wird, so haftet der Mieter sogar für den Fehler dieser Personen, da sie im Verhältnis zu ihm als Lieferanten gelten. Immerhin: Der Mieter kann sehr wohl Regressansprüche gegen den Arbeitgeber dieses Personals stellen, doch zunächst kann der Vermieter den vollen Ersatz für den Schaden vom Mieter verlangen. Nicht haften muss der Mieter, wenn das über Nacht auf dem Flugplatz ordnungsgemäß abgestellte Luftfahrzeug durch Vandalismus beschädigt oder gar zerstört wird.

fliegermagazin 1/2015

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