Recht

Luftrecht im Ausland: Grenzenloser Flugspaß?

Andere Länder, andere Sitten – das gilt auch beim Fliegen. Wer mit seiner Lizenz im Ausland legal unterwegs sein will, muss vieles beachten.

Von Redaktion
Wo ist der Flugplatz? Wer im Ausland große 
Betonpisten 
gewohnt ist, tut 
sich in Deutsch
land schwer Foto: Christian Sabionsky

Ein Leser hat das fliegermagazin gefragt, ob er mit seiner deutschen Fluglizenz im Ausland registrierte Flugzeuge fliegen darf? Unser Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch erklärt, wie es mit dem Luftrecht im Ausland aussieht.

Soweit die Frage eine EASA-Lizenz betrifft, darf damit jedes EASA-registrierte Flugzeug geflogen werden. Eine PPL ist zusätzlich weltweit anerkannt; in der Regel reicht daher im nicht-europäischen Ausland eine Validierung. Im Gegensatz dazu hat die LAPL als rein europäische Lizenz keine weltweite Anerkennung.

Luftrecht im Ausland: Keine einheitliche Regelung im UL-Bereich

Ein US-registriertes Flugzeug darf, so die US-Vorschriften, außerhalb der USA mit einer US-Lizenz oder einer Lizenz des Landes, in dem man fliegt, bewegt werden. Also mit einer deutschen EASA-Lizenz nur in Deutschland – Europa ist kein Land. Eine Validierung der europäischen Lizenz durch die US-Behörde FAA kann aktuell nur in den USA erfolgen. Allerdings laufen Verhandlungen zwischen EASA und FAA, um die wechselseitige Anerkennung zu erleichtern; eine automatische Anerkennung ist kurzfristig aber eher nicht zu erwarten.

LESEN SIE AUCH
JMB VL3
News

2021: Rekordjahr für UL-Zulassungen!

Komplexer wird es im UL-Bereich – hier hat jedes Land eigene Regelungen, und es gibt grenzüberschreitend viele Fragen, wenn es um die Anerkennung ausländischer UL-Lizenzen und die Nutzung ausländischer ULs in Deutschland geht. So ist es im Ausland teils erlaubt, ULs mit Autopilot oder ohne Rettungsgerät zu nutzen. Der Betrieb ausländisch zugelassener ULs ist national in § 99 LuftVZO geregelt. Die (unglücklich formulierte) Regelung besagt, dass ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, der Muster- und Verkehrszulassung bedürfen. Dies gilt also für »ausländische Luftsportgeräte«.

Jedes ausländische Luftsportgerät benötigt eine Muster- und Verkehrszulassung

Ist schon der Begriff »Luftsportgerät« eine rein deutsche Konstruktion, wirkt er mit dem Zusatz »ausländisch« vollends schief: Beim spontanen Lesen des Paragrafen 99 LuftVZO könnte man sich fragen, ob nur der »Ausländer« seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss, denn auch deutsche Staatsangehörige können ja im Ausland leben. Man kann den Satz aber auch so verstehen, dass es weder beim deutschen noch beim ausländischen Staatsangehörigen auf den Ort des ständigen Wohnsitzes ankommt, sondern nur auf den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland.

Ihnen raucht bei derartigen Auslegungen der Kopf? Da geht es dem Juristen nicht anders. Gemeint dürfte sein, dass jeder, der in Deutschland wohnt und ein ausländisches Luftsportgerät in Deutschland betreiben will, für dieses eine Muster- und Verkehrszulassung benötigt. Eine andere Auslegung macht erst einmal wenig Sinn, denn für das Ausland fehlt dem deutschen Verordnungsgeber im Zweifel die Regelungskompetenz. Somit ist die geforderte Muster- und Verkehrszulassung als deutsche oder mindestens in Deutschland anerkannte Zulassung zu verstehen.

In Deutschland hilft es nichts, sich eine ausländische UL-Lizenz zu besorgen

Auch ob der Betrieb im Sinne der Regelung schon die (einmalige) Nutzung eines »fremden« Luftfahrzeugs meint oder eine Art Haltereigenschaft erforderlich ist, erscheint streitbar. Da eine Nutzung ohne Zulassung dazu führen kann, dass im Schadensfall große Probleme mit dem Versicherungsschutz entstehen, erscheint es wenig sinnvoll, nachträglich einen Streit über die Auslegung zu riskieren.

Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob der Pilot eine ausländische Lizenz besitzt. Eine solche wird in Deutschland nicht automatisch anerkannt, auch wenn der ständige Wohnsitz des Piloten in Deutschland liegt. Eine Anerkennung müsste gesondert über den zuständigen Verband geklärt werden. Es hilft also in Deutschland nicht, sich eine ausländische UL-Lizenz zu besorgen.

Allerdings kann die Nutzung etwa eines französisch registrierten ULs in Frankreich mit französischer oder unter Umständen auch deutscher UL-Lizenz durchaus zulässig sein. Die diesbezüglichen Regelungen wären im jeweiligen ausländischen Recht zu suchen. Doch selbst mit Französischkenntnissen dürfte dies für den Durchschnittspiloten aus Deutschland kaum machbar sein. Es wäre wünschenswert, wenn zeitnah eine einheitliche europäische Regelung oder Anerkennung erfolgte – schließlich sollen gerade ULs den einfachen Einstieg in die Fliegerei bieten.

Ingo-Julian Rösch, Rechtsanwalt und Pilot fliegermagazin 11/2020

Schlagwörter
  • Recht
  • Luftrecht
  • Ausland
  • EASA-Lizenz
  • Musterzulassung
  • Verkehrszulassung