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Privatvergnügen oder Taxiflug? Ab wann Flüge gewerblich sind

Privatpiloten dürfen ein Flugzeug auch für Geschäftsreisen nutzen und die Kosten dafür geltend machen, oder? Das sagt Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch.

Von Redaktion
Vorzeigbar: Die geteilte Tür mit Stufen macht Eindruck bei Passagieren Foto: Cornelius Braun

Ein Leser hat das fliegermagazin gefragt: Als Mitgeschäftsführer eines Unternehmens und PPL-Inhaber nehme ich in meinem privaten Flugzeug manchmal Kollegen mit zu Geschäftsterminen. Die Firma erstattet mir die Selbstkosten – doch ist diese Vorgehensweise eigentlich korrekt? Ab wann sind Flüge gewerblich?

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch beantwortet für das fliegermagazin die Frage, ab wann Flüge gewerblich sind.

Ein Leser fragt: Ab wann sind Flüge gewerblich?

Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb bezeichnet den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen Betreiber und Kunden erbracht wird. Dabei darf der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausüben, so steht’s in Artikel 3 i) (EU) 216/2008. Dagegen sind Flüge, die zwar gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen erfolgen, bei denen aber keine Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden, grundsätzlich kein gewerblicher Betrieb, soweit keine vertragliche Kontrolle im Sinne der genannten Regelung ausgeübt wird.

Ingo-Julian Rösch, Rechtsanwalt und Pilot.

Mit PPL darf kein gewerblicher Verkehr durchgeführt werden

Gewerbliche Flüge erfordern ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis, so Artikel 5 Abs. 1 (EU) 965/2012 in Verbindung mit ORO.AOC.100. Der Pilot benötigt dafür mindestens eine Berufspilotenlizenz (CPL); mit Privatpilotenlizenz (PPL) darf nur nicht-gewerblicher Verkehr durchgeführt werden.

Nehmen wir den Fall des Lesers, bei dem Arbeitskollegen als Passagiere mitgenommen werden und die Frage im Raum steht, welche Möglichkeiten es gibt, Flüge gegen Geld oder Geschäftsflüge gegen Erstattung der Auslagen durchzuführen. Flüge gegen Entgelt sind ausnahmsweise erlaubt, wenn es sich um Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis oder um Einführungsflüge nach Artikel 6 Abs. 4a (EU) 965/ 2012 handelt. Ein Flug mit Kostenteilung setzt voraus, dass sich Pilot und Mitflieger die Flugkosten gleichmäßig teilen. Es dürfen dabei aber nur direkte Flugkosten, also Charter- oder Betriebskosten (Treibstoff, Öl) umgelegt werden. Beteiligen sich die Kollegen nicht daran, liegt ein solcher Fall nicht vor.

Einführungsflüge

Ein Entgelt wäre zulässig, wenn es sich um einen Einführungsflug handelt. Dafür müsste der Flug jedoch zwingend von einem Verein oder einer Flugschule (ATO) durchgeführt werden und dürfte nur von kurzer Dauer sein, maximal 45 Minuten. Einführungsflüge sind aber kein Freibrief für Rundflüge gegen Entgelt, denn ebenso müssen sie dazu dienen, neue Flugschüler oder Mitglieder zu gewinnen. Grundsätzlich muss der Flug zudem am gleichen Punkt starten und enden. In unserem Fall liegt ein Einführungsflug also ebenfalls nicht vor.

Werksflüge

Um einen sogenannten »Werksflug« handelt es sich aber auch nicht: Ein solcher wäre zwar nicht-gewerblich, denn bei einem Werksflug erfolgt die Beförderung von Personen oder Gütern im eigenen Geschäftsinteresse sowie auf Kosten des durchführenden Unternehmens, aber nicht im Auftrag Dritter. Unter Umständen benötigt der Pilot dafür eine CPL. Doch in unserem Beispiel führt ja nicht das Unternehmen den Flug durch, und die reine Kostenerstattung stellt kein Chartern dar.

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Besteht ein Vertragsverhältnis?

Letztendlich wird bei der Fragestellung grundsätzlich ein unentgeltlicher Flug anzunehmen sein. Dass die Firma die reinen Flugkosten als Auslagen übernimmt, ist unerheblich, soweit hinsichtlich des Flugs kein Vertragsverhältnis zwischen Firma und Pilot besteht. Gerade bei regelmäßigen Flügen und je nach Regelung der Kostenerstattung ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht irgendwann eine Gewerblichkeit unterstellen könnte. Dies gilt insbesondere bei Geschäftsführern, die ja auch Vertreter der Firma sind.

Steuerlich ist eine Erstattung derartiger Auslagen grundsätzlich denkbar, das Finanzamt schaut aber in der Regel ganz genau hin (BFH, Urteil vom 19. Janur 2017, VI R 37/15). Grundsätzlich müssen bei Beförderung von Passagieren verschiedene Pflichtversicherungen abgeschlossen werden: eine Halter-Haftpflichtversicherung nach § 43 Abs. 2 LuftVG sowie für die Beförderung gegen Entgelt (und damit auch bei Kostenbeteiligungen) eine Passagier-Haftpflichtversicherung. Weitere Versicherungen können durchaus sinnvoll sein; dies muss aber jeder für sich prüfen. Einfacher ist die Rechtslage für Piloten von Ultraleichtflugzeugen. Sie dürfen bei Abschluss der Pflicht-Versicherungen gewerblich tätig werden und müssten selbst bei einer beruflichen Flugtätigkeit lediglich noch auf die Ruhezeiten des § 55 LuftBO achten.

Ingo-Julian Rösch, Rechtsanwalt und Pilot

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