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Lärmschutzverordnung: Wann ist eine Landung unerwünscht?

An einigen Flugplätzen gibt es Pausenregelungen, um Fluglärm zu vermeiden. Privatpiloten sollten diese Regeln kennen, sonst droht ein Bußgeld.

Von Redaktion
Praxis: Wolfgang Weissenfels steuert seine Bonanza nach Frankfurt. An manchen Flugplätzen gibt es eine Pausenregelung, die gilt es zu beachten.

Eine Leserin hat eine Frage zum Thema Lärmschutz

An meinem Heimatplatz ist zu bestimmten Zeiten eine Rückkehr zum Platz innerhalb von 60 Minuten untersagt. Kommt man nach 59 Minuten zurück, gibt es ein Bußgeld. Der Platz beruft sich auf eine Lärmschutzverordnung. Ist so etwas rechtens? Warum unterscheidet man nicht wenigstens zwischen Lokalflug und Überlandflug?

Luftfahrzeuge verursachen Lärm. Böse Zungen behaupten, dass Flugzeuge, die gesehen werden, für manche lauter sind als solche, die man nicht erspäht hat. Lärm kann sogar krank machen, und jeder Pilot sollte nicht unnötig tief über Ortschaften fliegen. In der Regel reicht es aus, die Platzrunde einzuhalten.

Rechtsanwalt beantwortet eine Frage zur Lärmschutzverordnung

Mit § 29b LuftVG gibt es auch eine gesetzliche Pflicht zur Lärmvermeidung. Wo das nicht reicht, etwa in dicht besiedeltem Gebiet, kann auf die 1999 durch den damaligen Umweltminister Trittin eingeführte Landeplatz-Lärmschutzverordnung (LLV) zurückgegriffen werden. Deren Verfassungsmäßigkeit wurde bereits konträr diskutiert, doch die LLV hat sich bis heute gehalten.

Künftig sollen auch ULs unter die Lärmschutzverordnung fallen

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung ist grundsätzlich, dass an den jeweiligen Landeplätzen gemäß statistischem Bundesamt im Vorjahr 15 000 oder mehr Starts und Landungen erfolgt sind. Nach dem Wortlaut der aktuellen Verordnung sind Luftsportgeräte einschließlich Tragschrauber nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Änderung in Planung, wonach zukünftig auch ULs unter die Lärmschutzverordnung fallen sollen. Nach aktuellen Schätzungen soll die Verordnung dann auf zirka 60 deutsche Landeplätze anwendbar sein. Die Bundesländer sind berechtigt, weitere Plätze in den Anwendungsbereich der LVV einzubeziehen oder Ausnahmen zu erteilen. Beides sind Umstände, die bereits zu verschiedenen Gerichtsverfahren geführt haben.

Ist die LVV anwendbar, so sind montags bis freitags vor 7 Uhr und zwischen 13 und 15 Uhr Ortszeit sowie nach Sonnenuntergang und samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9 Uhr und nach 13 Uhr Ortszeit Starts und Landungen von Flugzeugen und Drehflüglern bis 9000 Kilogramm MTOM erst einmal pauschal untersagt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Flüge gewerblich oder kommerziell sind. Das Verbot schließt auch Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und zum Schleppen von Segelflugzeugen ein. Ausgenommen sind Flugzeuge und Motorsegler mit Lärmschutzzeugnis.

Für Flugzeuge mit Lärmschutzzeugnis gelten Einschränkungen nicht

Nach einem Start während der Ruhezeiten ist es dann aber untersagt, innerhalb von 60 Minuten zum jeweiligen Platz zurückkehren. Dabei ist unerheblich, ob zwischendurch an einem anderen Platz gelandet wurde. Das Kuriose: Selbst wenn um 14.59 Uhr gestartet worden ist, darf nicht etwa um 15.05 wieder gelandet werden, sondern wirklich erst nach Ablauf von 60 Minuten! Liegt für das Flugzeug ein Lärmschutzzeugnis mit erhöhtem Lärmschutz vor, so gelten diese Einschränkungen des § 1 LLV nicht. Derartige Flugzeuge und Drehflügler sind vollständig von den jeweiligen Start- und Rückkehrverboten ausgenommen (§ 4 LLV), dürfen sich also frei bewegen.

An Landeplätzen kann es aber unabhängig von der Lärmschutzverordnung auch lokal gültige Lärmschutzregelungen geben. An Landeplätze gezahlte öffentliche Zuschüsse des Bundes oder der Länder werden teils an bestimmte Lärmauflagen gekoppelt. Derartige Auflagen können dann auch völlig unabhängig von der LVV erfolgen oder die Vorgaben der LVV zusätzlich verschärfen. In der Vergangenheit gab es für manche Landeplätze Regelungen, nach denen am Wochenende keinerlei Platzrundenbetrieb zulässig war, im Gegenzug aber an anderer Stelle Ausnahmen erfolgten. Welche Landeplätze dabei der LVV unterliegen, wird im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gegeben (§ 3 LLV).

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Verstoß gegen Lärmschutzverordnung kann Bußgeld nach sich ziehen

Ein Verstoß gegen die Regelungen der LLV ist eine Ordnungswidrigkeit und kann daher mit einem Bußgeld belegt werden. Gerade bei ortsnahen Landeplätzen gibt es dabei oft auch aufmerksame Mitbürger, die geneigt sein könnten, Verstöße sofort zu melden, wenn sie sich von Fluglärm gestört fühlen.Vom »Rückkehrverbot« und auch allen anderen Lärmregelungen stets ausgenommen sind Landungen, die der Flugsicherheit dienen, die also beispielsweise wegen Wetter oder aus sonstigen Gründen der Sicherheit erfolgen. Dass sich der Pilot in solchen Fällen aber fragen lassen muss, ob die vorzeitige Landung nicht unter Umständen durch eine bessere Flugvorbereitung hätte vermieden werden können, ist ein anderes Thema.

Ingo-Julian Rösch, Rechtsanwalt und Pilot fliegermagazin 10/2020

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