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Recht: Rechtzeitig an Fristen denken

Nicht nur, dass Piloten immer eine Menge Papierkram dabei haben müssen: Die mitgeführten Lizenzen, Bescheinigungen und Nachweise haben auch noch unterschiedliche „Haltbarkeitsdaten“. Wer nicht auf die fristgerechte Verlängerung achtet, risikiert einiges

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Fristen:

Vor kurzem wollte ich von meinem Heimatflugplatz zu einem Rundflug aufbrechen. Ich hatte mich um alles gekümmert, insbesondere Flugplanung, Weight and Balance, Spritberechnung, und war guter Dinge. Überraschenderweise wurde ich von der Luftaufsicht zur Kontrolle gerufen und musste alle Papiere vorlegen. Dabei fiel dem Kontrolleur auf, dass mein Tauglichkeitszeugnis wenige Tage abgelaufen war. Meine Klassenberechtigung ist noch ein halbes Jahr gültig und mein PPL noch drei Jahre. Ich war völlig vor den Kopf gestoßen, als mir der freundliche Herr von der Luftaufsicht erklärte, dass ich ohne gültiges Medical nicht fliegen dürfe. Ich ließ es dann auch sein, verschob den Flug, ging erst zum Fliegerarzt und flog danach mit dem gültigen Medical.

Für mich ist es völlig verwirrend, dass hier unterschiedliche Fristen gelten und dass eine Klassenberechtigung abgelaufen sein kann, auch wenn sämtliche Nachweise fristgerecht erbracht worden beziehungsweise noch gültig sind. Dabei ist die Klassenberechtigung oder gegebenenfalls eine Musterberechtigung doch das Wichtigste nach dem PPL. Wie ist hier die Rechtslage?

Dr. Roland Winkler antwortete

Zunächst einmal möchte ich Sie beglückwünschen, dass Sie vor Antritt des Fluges kontrolliert wurden. Das hat Ihnen, wie wir später noch sehen werden, unter Umständen sehr viel Ärger erspart. Ich gebe allerdings zu, dass die verschiedenen Gültigkeitsdauern, die wir mittlerweile im Bereich der Lizenzen und der sie begleitenden Papiere haben, verwirrend sind. Vorab eine gute Nachricht: Um eine spezielle Frist müssen Sie sich nicht kümmern, nämlich die Geltungsdauer Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP). Diese Fünfjahresfrist aus § 3 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV überwacht die zuständige Behörde, und Sie werden regelmäßig durch Ihre Luftfahrtbehörde aufgefordert, den entsprechenden Antrag zu stellen. Für alle anderen Fristen sind Sie als Pilot jedoch selbst verantwortlich.

  1. Lizenz: Nach der grundsätzlichen Regelung der JAR-FCL 1.010 dürfen auf zivilen Flugzeugen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige Lizenz haben. Diese Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt und wird auf entsprechenden Antrag, den der Inhaber zu stellen hat, erneuert.

Mit einer Lizenz alleine lässt sich allerdings noch nicht fliegen. Aus JAR-FCL 1.225 ergibt sich, dass der Inhaber einer Lizenz ein Flugzeug nur dann führen darf, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen spielen für unsere Betrachtung keine Rolle. Was nach altem Recht das Beiblatt A zum PPL war, ist jetzt je nach Flugzeugtyp die Klassen- oder Musterberechtigung. Diese sind in JAR-FCL 1.245 geregelt. Und hier kommen wir zu den ersten Fristen. Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen über mehrmotorige Flugzeuge sind für ein Jahr gültig. Sie können innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert werden, wenn der Bewerber im Einzelnen die Voraussetzungen wie Flugerfahrung und ähnliches nachweist.

Unter Termindruck

Die Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten sind für zwei Jahre gültig und können, wie wir alle wissen, verlängert werden, wenn zwölf Flugstunden sowie zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden und ein Übungsflug von mindestens einer Stunde mit einem Fluglehrer FI (A) oder Class Rating Instructor CRI (A) durchgeführt wurde. Nach JAR-FCL 1.185 beträgt die Gültigkeitsdauer einer Instrumentenflugberechtigung ein Jahr; sie sollte ebenfalls innerhalb des Gültigkeitszeitraums verlängert werden. Eine Lehrberechtigung gilt nach JAR-FCL 1.315 für drei Jahre und kann ebenfalls wie alle anderen Berechtigungen verlängert werden. Diese Verlängerungen werden vom Lehrer in den dafür vorgesehenen Feldern der Lizenz eingetragen. Sind dort bereits alle Zeilen ausgefüllt, muss eine neue Lizenz noch vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist beantragt werden.

Was die Lizenz betrifft, sind also zwei Termine zu beachten: zum einen die regelmäßige Neuaustellung der Lizenz auf Antrag alle fünf Jahre. Und zum anderen die Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen durch Eintrag in die Lizenz, für einfache VFR-Piloten alle zwei Jahre fällig. Dies gilt entsprechend auch für UL-Lizenzen, bei denen allerdings keine Einträge in der Lizenz vorgenommen werden – der Übungsflug wird im Flugbuch bestätigt.

  1. Das Medical: Nach § 24 Luftverkehrszulassungsordnung muss man bereits für die Pilotenausbildung ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24 a LuftVZO haben, das nach § 24 d Abs. 4 LuftVZO beim Betrieb des Luftfahrzeugs auch mitgeführt werden muss. Das heißt: Anders als früher sind Lizenz und Medical sowie deren Gültigkeitsdaten unabhängig voneinander. Ohne gültiges Tauglichkeitszeugnis helfen auch Lizenz und Klassen- oder Musterberechtigung nicht weiter.
    Beim Tauglichkeitszeugnis gibt es zwei Klassen, je nachdem, welche fliegerische Tätigkeit durchgeführt werden soll. Die Fristen sind bei Klasse 1 besonders kurz, Gültigkeit zwölf Monate, längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, bei gewerblichen Flügen mit Flugzeugen und Hubschraubern mit nur einem Piloten bereits nach Vollendung des 40. Lebensjahres sechs Monate. Das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 hingegen hat eine Gültigkeitsdauer von 60 Monaten bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dann zwölf Monate.
  2. Sprachkenntnisse: Auch im Bereich der Sprachkenntnisse gibt es neuerdings Anforderungen und Gültigkeitszeiträume. Führer von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 LuftVG müssen gemäß § 125 LuftVO ausreichende Kennnisse der englischen Sprache nachweisen (siehe fliegermagazin 10/2010). Bekanntlich wird bei den ausreichenden Sprachkenntnissen, also denen, die zum Funk in Englisch berechtigen, in drei Stufen unterschieden. Die höchste Stufe ist Stufe 6, dementsprechend gilt dieser Eintrag auch unbefristet. Eine Stufe tiefer (Level 5) beträgt die Gültigkeitsdauer acht Jahre für VFR-Privatpiloten, während bei Haltern einer Instrumentenflugberechtigung die Frist nur sechs Jahre beträgt. Die niedrigste Stufe (Level 4) gilt für Sichtflugprivatpiloten vier Jahre, bei Instrumentenflugberechtigten und professionellen Piloten drei Jahre. UL-Piloten sind von dieser Nachweispflicht nicht betroffen, sie erhalten auch keinen entsprechenden Eintrag in die Lizenz. Allerdings sind ausreichende Englischkenntnisse bei einem beabsichtigten Flug ins Ausland als Teil der zu absolvierenden Flugvorbereitung anzusehen und somit Pflicht.
  3. Flugerfahrung: Eine weitere Frist, die eigentlich allen Piloten bekannt sein sollte, ist die gemäß § 122 LuftPersV und JAR-FCL 1.026 geforderte Flugerfahrung bei der Mitnahme von Fluggästen. Es kann nicht deutlich genug auf diese 90-Tage-Frist hingewiesen werden, die eine Tagesfrist darstellt und nicht zu verwechseln ist mit einer Dreimonatsfrist: Drei Monate können nämlich bis zu 92 Tage haben. Die Nichteinhaltung der 90-Tage-Regel zieht nicht nur ein Bußgeld nach sich, sondern hat im Schadensfall auch versicherungsrechtlich erhebliche Nachteile für den Piloten.
  4. Was passiert bei Verstößen? Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist man schlicht und einfach nicht mehr im Besitz der entsprechenden Lizenz, der Klassen- oder Musterberechtigung, des Medicals oder des Sprachbefähigungsnachweises. Hier gelten keinerlei Übergangsfristen, sondern es gilt das Stichtagsprinzip.

Wird man, anders als unser Leser, nach einem Flug kontrolliert und ist bei irgendeiner dieser Berechtigungen die Gültigkeitsdauer abgelaufen, so stellt dies auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50 000 Euro bedroht ist. Es ist ja schon ärgerlich genug, wenn man deshalb, weil man vor Beginn des Fluges beispielsweise sein Medical nicht angesehen hat, eine Geldbuße von 1000 oder 2000 Euro bezahlen muss. Wenn aber die zugrundeliegende Lizenz (beispielsweise der PPL) abgelaufen ist, handelt es sich zudem nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Diese wird von der Staatsanwaltschaft verfolgt, und man sollte als Ersttäter durchaus damit rechnen, dass man zwischen vier und sechs Monatsgehältern an Strafe bezahlen muss.

Wenn die Muster- oder Klassenberechtigung abgelaufen ist, so kann diese zwar erneuert werden, dies ist jedoch mit erheblich höherem Aufwand verbunden, als wenn man rechtzeitig die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt. Wird man mit abgelaufener Lizenz oder Klassenberechtigung erwischt, so wirft dies aus Sicht mancher Luftfahrtbehörden womöglich auch kein gutes Licht auf die vom Piloten geforderte Zuverlässigkeit. Im schlimmsten Fall könnte hier eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) von der Behörde gefordert werden. Insofern lohnt es sich auf jeden Fall, die Fristen und Gültigkeitszeiträume genau zu überwachen. Es spart viel Zeit und Ärger.

fliegermagazin 12/2010

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