Recht

Zuverlässigkeitsüberprüfung: Fragwürdiges Bemühen um Sicherheit

Deutsche Privatpiloten müssen regelmäßig nachweisen, dass sie eine untadelige Vergangenheit haben – das scheint auch so zu bleiben

Von Redaktion
Zuverlässigkeitsüberprüfung
So sieht das ZÜP-Formular in Hamburg aus. Bild: fliegermagazin

Ein Leser fragt

Ich habe mitbekommen, dass es eine Gesetzesänderung geben könnte in Sachen Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP). Es hieß erst, die ZÜP werde abgeschafft – endlich! Doch nun scheint es so zu sein, als werde sich alles sogar noch weiter verschärfen? Was ist dazu der aktuelle Stand der Dinge?

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch antwortet

Nach dem Willen der Bundesregierung dient die ZÜP vor allem dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit »durch den zweckentfremdeten Betrieb von Luftfahrzeugen, insbesondere Flugzeugentführungen, Sabotageakte und terroristische Anschläge«. Die ZÜP ist politisch eine Folge der Terror-Anschläge von 2001 und auch eines Vorfalls in Frankfurt 2003, als ein wohl geistig verwirrter Pilot mit einem Motorsegler stundenlang über der Frankfurter Innenstadt kreiste, um nach eigenen Aussagen an eine Astronautin zu erinnern, die 1986 beim Absturz der Challenger ums Leben gekommen war. Durch die ZÜP sollen nun alle Personen aussortiert werden, die ein Flugzeug oder den Zugang zum Sicherheitsbereich für Straftaten missbrauchen könnten.

Zweifel an der Zuverlässigkeit reichen

Die ZÜP trifft nicht nur Piloten, sondern praktisch alle, die im Sicherheitsbereich eines Verkehrsflughafens arbeiten oder Zugang haben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die »Unzuverlässigkeit« einer Person positiv festgestellt wird, sondern es reicht aus, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bleiben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZüV). Derartige Zweifel können schon vorliegen, wenn keine Mitwirkung durch den Betroffenen erfolgt.

Rechtlich sieht das dem deutschen Recht vorgehende Europarecht eine derart umfassende Prüfung gar nicht vor. Zwar gibt es auch europarechtlich eine Zuverlässigkeitsprüfung, aber nur für Betreiber ziviler Flughäfen, bestimmte Unternehmen sowie Berufspiloten. Privatpiloten sind im Europarecht ausgenommen. Allein der deutsche Gesetzgeber sieht Privatpiloten dagegen als Risikogruppe. Europarechtlich stellt sich daher die Frage, ob Deutschland strengere oder umfangreichere Regelungen einführen darf, als es die EU-FCL vorsieht.

Die Verschärfung der ZÜP war vom europäischen Gesetzgeber nicht gefordert

Nachdem die europäische Kommission 2014 und 2015 gegenüber der Bundesrepublik die Anforderungen der ZÜP gerügt und 2016 sogar ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung eingeleitet hatte, ist davon auszugehen, dass eine Verschärfung der europarechtlichen Anforderungen zur ZÜP vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt war, die europarechtlichen Regelungen also abschließend sind. Damit wäre die deutsche Regelung europarechtswidrig. Bereits 2016 war durch den Bundesrat schon die Streichung der ZÜP gefordert worden, jedoch ohne Erfolg.

Der deutsche Gesetzgeber diskutiert sogar eine Ausweitung der Regelungen. Zukünftig sollen auch Abfragen bei der Bundespolizei, Abfragen des Erziehungsregisters und des zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters erfolgen. Auch eingestellte Ermittlungsverfahren wären dann zumindest sichtbar. Ebenfalls soll ein gemeinsames Luftsicherheitsregister der Länder eingerichtet werden, und auch Flugschüler und Segelflieger sollen »gezüpt« werden.

Man kann nur schwer gegen die Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit vorgehen

Für Betroffene wird es dabei immer schwieriger, gegen die Feststellung einer fehlenden Zuverlässigkeit vorzugehen. Man kann zwar gegen eine negative Zuverlässigkeitsentscheidung klagen, doch ändert das nichts daran, dass nach dem Gesetz vorläufig zwingend von der Unzuverlässigkeit ausgegangen wird. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ließe sich versuchen, das Gericht zu überzeugen, bis zum Verfahrensabschluss die Zuverlässigkeit zu unterstellen. Doch in Fragen der Sicherheit tendieren Gerichte eher in die Richtung, ein Verbot sicherheitshalber aufrechtzuerhalten. Ein Rechtsstreit ist nur dann sinnvoll, wenn es keine anderen Optionen mehr gibt, die Fluglizenz zu erhalten.

Fraglich ist, ob der Sicherheitsgewinn durch Ausweitung der ZÜP messbar ist: Wer seine Möglichkeiten als Pilot ernsthaft missbrauchen möchte, wird sich von der deutschen ZÜP kaum davon abhalten lassen. Der Flug über europäische Grenzen ist problemlos möglich, teils sogar ohne Flugplan. In einer globalisierten Welt erscheinen derartige nationale Sonderlösungen eher hilf- und wirkungslos, und diffuse Angst ist eine schlechte Grundlage für Entscheidungen.Die Frage der ZÜP ist dabei grundsätzlich immer auch eine politische Frage. Wünschenswert wäre, zu Gunsten der Freiheit nur solche Verbote einzuführen, die zwingend und auch nachweislich sinnvoll sind.

Ingo-Julian Rösch, Rechtsanwalt und Pilot fliegermagazin 4/2020

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