Recht

Haltergemeinschaft: Viele Flieger, ein Flugzeug

Ein eigenes Flugzeug ist teuer, also ist es eine gute Idee, sich
mit Gleichgesinnten zusammenzutun. Wichtig für Stressvermeidung sind klare Regeln

Von Redaktion
Thomas Riehl fliegt eine besondere Christen Eagle in seiner Haltergemeinschaft: sie belegte einst den ersten Platz in der Sportsman Class, trägt außerdem ein Autogramm von Chuck Yeager

Ein Leser fragt

Ich träume von einem eigenen Flugzeug, würde aber gern die Kosten mit Gleichgesinnten teilen. Wie macht man alles richtig, damit es hinterher keinen Streit über die Nutzung der Maschine gibt? Wo lauern die Fallstricke?

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch antwortet

Rechtlich gibt es viele Formen einer Haltergemeinschaft. Die einfachste Form ist eine reine Miteigentümergemeinschaft: Bei dieser hält jeder Miteigentümer einen Bruchteil am Flugzeug. Dieser ist rechtlich selbstständig und kann ohne Mitwirkung der anderen Miteigentümer veräußert oder vererbt werden. Zwar sind auch in einer Bruchteilsgemeinschaft Regelungen zum Verhältnis der Miteigentümer untereinander denkbar, jedoch ist diese Rechtsform tendenziell darauf ausgelegt, dass die Beteiligten weitgehend unabhängig voneinander agieren können. Allerdings erfordert der gemeinsame Betrieb eines Flugzeugs eine gewisse Abstimmung und Kooperation – daher ist diese Rechtsform nicht ganz optimal.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Meist wird man eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bevorzugen: Eine solche kann sogar automatisch ohne jegliche ausdrückliche Vereinbarung entstehen. Üblicherweise gründet man sie jedoch ausdrücklich und regelt Rechte und Pflichten in einem Gesellschaftsvertrag. Bei der GbR hält jedes Mitglied einen Gesellschaftsanteil, dieser kann verkauft oder vererbt werden. Im Gesellschaftsvertrag wird aber geregelt, ob Vorkaufsrechte von Mitgesellschaftern bestehen und unter welchen Bedingungen ein Verkauf oder ein Vererben zulässig ist. Ziel ist es, zu vermeiden, dass bisher unbekannte Dritte unerwartet Gesellschafter werden.

Auch die Vertretung der GbR sollte im Vertrag geklärt werden. Denkbar wäre auch, dass alle Mitglieder einzeln, gemeinsam oder in bestimmter Anzahl als Vertreter auftreten dürfen oder eine Vertretung auf bestimmte Bereiche oder Werte beschränkt ist. Darüber hinaus sollte geregelt werden, wie die gemeinsame Nutzung des Luftfahrzeugs erfolgt. Eine zeitliche Abstimmung wird sich meist nicht vermeiden lassen. Vereinbarungen, wie diese Abstimmung zu erfolgen hat, können ebenfalls Teil des Gesellschaftsvertrags sein.

Die Aufteilung der Kosten ist ein wichtiger Vertragsgegenstand

Selbstverständlich sollte auch die Aufteilung der Kosten vereinbart werden. Der Streit ums Geld ist oft Auslöser für weitere Dispute, also sollte hier ein Schwerpunkt der Vertragsregeln liegen. Lassen sich stundenbasierte Kosten noch relativ einfach festlegen, so wird es bei Wartung, Umbauten und Schäden schon schwieriger, diese einzuplanen. Denkbar ist, eine stunden- oder auch zeitbasierte Rücklage vorzusehen, welche innerhalb der GbR verwaltet wird, und die für Wartungen, Umbauten oder Reparaturen herangezogen werden kann. Es kann sinnvoll sein, im Vertrag auch die Verantwortlichkeiten auf die Mitglieder der Haltergemeinschaft zu verteilen, etwa für die Wartung. Das schafft eine solide Basis, auf der sich niemand benachteiligt fühlt.

Nicht vergessen darf man den Abschluss einer geeigneten Haftpflichtversicherung. Wichtig ist hier, dass alle Piloten die von der Versicherung geforderten Voraussetzungen erfüllen und auch mitversichert sind. Auch eine Kaskoversicherung erscheint essenziell: Nicht jeder Kaskoschaden muss auch »verschuldet« sein; hohe Reparaturkosten werden dennoch schnell zur Zerreißprobe für eine einst enge Freundschaft. Eine Kaskoversicherung reduziert diese Belastung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, sollte geklärt werden, wer sie unter welchen Voraussetzungen zu tragen hat. Werden Fluggäste mitgenommen, muss klar sein, dass unter Umständen auch die Haltergemeinschaft als Ganzes haftet – auch dieser Fall sollte also versichert sein.

Denken Sie an die Beendigung der Haltergemeinschaft

Klingt komisch, aber so ist es: Bereits bei Gründung einer Haltergemeinschaft sollte man an deren Beendigung gedacht haben. Welche Bedingungen könnte es geben, unter denen sich eine Gemeinschaft auflöst und das Flugzeug wieder verkauft wird? Und falls die Gemeinschaft zerbricht: Soll dann jemand berechtigt sein, das Flugzeug zu übernehmen? Unter welchen Bedingungen können Gesellschafter ausgetauscht werden, und falls das möglich ist: Wie wird der Wert des jeweiligen Anteils bewertet? Solche Fragen gehen in der anfänglichen Begeisterung über die frisch gefundene Gemeinschaft rasch unter, doch ein gutes, rechtlich sauberes Regelwerk ist eine wertvolle Hilfe, wenn eines Tages dann doch Streit oder Unzufriedenheit entstehen. Idealerweise vermeiden eindeutige Regelungen Streit und Frust schon frühzeitig. Sie sind also keineswegs Zeichen von Misstrauen, sondern vielmehr die Grundlage einer dauerhaft gelingenden Haltergemeinschaft.

Ingo-Julian Rösch, Rechtsanwalt und Pilot fliegermagazin 9/2020

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